§ 89 HGB benachteiligt den Versicherungsvertreter im Verhältnis zur Richtlinie des Rates der EG

Noch immer gibt es Unterschiede zwischen den Ausgleichsansprüchen,, die das HGB in §89 b regelt und  Art. 17 Absatz 2 der „Richtlinie des Rates der EG vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.

Wir erinnern uns: Weil das HGB der Richtlinie widersprach (die alte HGB-Regelung verlangte vor dem 5.8.2009 „Provisionsverluste“ des Handelsvertreters) hatte die Bundesregierung im Handumdrehen § 89 b HGB umgeschrieben.

Damit wurden aber nicht alle ungleichen Regelungen beseitigt. § 89 b Abs. 5 S. 2 HGB sagt: „Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen.“

Artikel 17 schreibt von fünf Jahresprovisionen. Ist die Ungleichbehandlung des Versicherungsvertreters gerechtfertigt? Die Norm könnte bald wieder auf dem Prüfstand stehen.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.

(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit

– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und

– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.

b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Ausgleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.

c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Ist § 89 b HGB mit dem europäischen Recht vereinbar?

Ist § 89 b HGB mit dem europäischen Recht vereinbar? Zumindest war § 89 b HGB bis 2009 damit unvereinbar.

Der EuGH hatte die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs bei Handelsvertretern gemäß § 89 b HGB alter Fassung auf die Höhe der verlorenen Provisionsansprüche für europarechtswidrig hält ( EuGH 26.3.09 C-348/07) Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen die EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG), auf der §89 HGB basiert und die einem Handelsvertreter einen Ausgleich gewährt, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis beendet.

Bei der Umsetzung der EU-Handelsvertreterrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für den Handelsvertreter entweder nach Art. 17 Abs. 2 einen Ausgleichsanspruch oder nach Art. 17 Abs. 3 einen Schadenersatzanspruch zu schaffen. Deutschland hat sich für die erste Möglichkeit entschieden. Nach Art. 17 Abs. 2a der EU-Handelsvertreterrichtlinie hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch, wenn und soweit

– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und

– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Nach Art. 17 Abs. 2b der EU-Handelsvertreterrichtlinie ist der Ausgleich ebenfalls gedeckelt. Er darf nicht höher sein als der Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag der entsprechenden Zeitraums ermittelt.

Nach Art. 17 Abs. 2c der EU-Handelsvertreterrichtlinie schließt die Gewährung des Ausgleichs nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Der EuGH hatte klargestellt, dass die von der deutschen Rechtsprechung vertretene Begrenzung des Ausgleichsanspruchs der Höhe nach auf die Provisionsverluste nach § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr.2 HGB alter Fassung gegen Art. 17 Abs. 2a) der Handelsvertreterrichtlinie verstößt und damit europarechtswidrig ist (Tz. 9, 24 der Entscheidung).

Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Richtlinie „insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmen schützen soll“ und dass dieser Schutz nach Art. 17 zwingendes Recht ist.

Der EuGH stellt weiter klar, dass Vorteile Dritter bei der Berechnung der „Vorteile des Unternehmers“ grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen – es sei denn, dass dies ist im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter vorgesehen ist (Tz. 31 der Entscheidung). Dies wird damit begründet, dass die Richtlinie ihrem Sinn und Zweck nach die Sicherheit des Handelsverkehrs und damit die Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Handelsvertretung fördern soll.

EU-Richtlinien sind so in nationales Recht umzusetzen, dass sie eine optimale Wirkung (sog. „effet utile“) entfalten, damit der vereinheitlichende Sinn und Zweck des Gemeinschaftsrechts nicht gefährdet wird. Diesem Prinzip dient auch die richtlinienkonforme Auslegung, die neben die nationalen Auslegungsregeln tritt. Nationale Auslegungsspielräume sind nach dem Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszufüllen (Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, § 25, Rn. 9).

Grundsätzlich haben EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist durch eine nationale Regelung umgesetzt werden. Man kann sich aber dann auf eine EU-Richtlinie berufen, wenn diese nicht innerhalb der angemessenen Frist umgesetzt worden ist und die entsprechende Richtlinienregelung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist, um in Einzelfall angewendet zu werden.

Der Buchauszug und seine Vollstreckbarkeit – so sieht es das OLG Karlsruhe

Wird der Unternehmer verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, erfolgt die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO).

Auf Antrag ist der Handelsvertreter zu ermächtigen, den Buchauszug auf Kosten des Unternehmers durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen.

Im Vollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung zu prüfen. Weist der vom Unternehmer vorgelegte Buchauszug Mängel auf, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen, neuen Buchauszugs. Entscheidend ist, ob der vom Unternehmer erstellte Buchauszug bestimmten formalen Anforderungen im Wesentlichen genügt, und ob er trotz der vorhandenen Mängel (Fehlen bestimmter Angaben und Fehlen eines bestimmten Kreises von Geschäften) prinzipiell als Grundlage für eine eigene Provisionsabrechnung des Handelsvertreters geeignet ist.

Wenn im Buchauszug bestimmte Angaben zu den dokumentierten Geschäften fehlen, kann der Handelsvertreter im Vollstreckungsverfahren eine Ergänzung dieser Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers verlangen (hier: Fehlende Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen). Die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar.

Erfüllt die Schuldnerin ihre Verpflichtung nicht, findet auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 887 ZPO eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme statt. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs wird vollstreckt, indem ein Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin ermächtigt wird, den Buchauszug zu erstellen. Dabei ist im Vollstreckungsverfahren der Einwand der Schuldnerin zu prüfen, sie habe mit bestimmten Unterlagen den titulierten Anspruch der Gläubigerin auf Vorlage des Buchauszugs bereits erfüllt.

Ein Buchauszug muss sämtliche in den Büchern des Unternehmers verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfassen und klar, geordnet und übersichtlich darstellen. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Dabei ist der Unternehmer grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt. Es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen.

Was die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über “Retouren nebst Angabe von Gründen” bedeutet, ergibt sich aus dem Zweck dieser Angaben. Der Handelsvertreter soll in die Lage versetzt werden, auf Grund der Angaben zu beurteilen, ob ihm im Hinblick auf § 87 a Abs. 3 HGB einerseits und eventuelle ergänzende vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmer andererseits eine Provision für das betreffende Geschäft zusteht. Das bedeutet, dass der Unternehmer zu jedem einzelnen stornierten Geschäft den Handelsvertreter über die relevanten Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Kunden und über den maßgeblichen Schriftverkehr mit dem Kunden informieren muss, soweit diese Informationen für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters von Bedeutung sein können.

Die Angaben bzw. Unterlagen sind jeweils in einer übersichtlichen, geordneten Art und Weise den einzelnen Geschäftsvorfällen zuzuordnen. Die vorhandenen Mängel des Buchauszugs rechtfertigen im Vollstreckungsverfahren keine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen neuen Buchauszugs, sondern lediglich die Anordnung einer Ergänzung.

Entscheidend ist, dass der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug in formaler Hinsicht im Wesentlichen den Anforderungen an einen Buchauszug entspricht. Es handelt sich um eine übersichtliche und zeitlich geordnete Aufstellung von Geschäften, auf welche sich nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Erkenntnisverfahren der Buchauszug beziehen muss.

Der Ablauf der einzelnen Geschäfte von der Bestellung über Auftragsbestätigung, Lieferung und Rechnungsstellung ist nachvollziehbar. Mit Ausnahme der zu ergänzenden Angaben orientiert sich die Aufstellung der Schuldnerin an den Angaben, welche nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Erkenntnisverfahren von ihr zu machen sind. Der Umstand, dass die Schuldnerin den Buchauszug in unterschiedliche Listen aufgespalten hat (neben der Hauptliste gibt es eine Liste zu den Gutschriften und eine Stornoliste), schadet nicht. Die Geschäftsvorfälle in der Liste zu den Gutschriften lassen sich mit Hilfe der jeweils angegebenen Auftragsnummer unschwierig den Geschäftsvorfällen in der Hauptliste zuordnen.

Die Stornoliste enthält zwar Geschäftsvorfälle, die in der Hauptliste nicht enthalten sind. Dabei werden zu jedem Geschäft jedoch die gleichen Informationen wiedergegeben, die auch die Hauptliste zu den einzelnen Geschäften enthält. Der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug ist – ggfs. im Zusammenhang mit den noch zu ergänzenden Angaben – als Grundlage für eine eigene Provisionsberechnung der Gläubigerin geeignet.

Die Aufstellung der Schuldnerin ist formal geordnet und nachvollziehbar. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorgelegte Buchauszug von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH vom 20.01.2014 zugrunde lag. Denn in der dortigen Entscheidung ließen sich die vorgelegten Unterlagen – anders als im vorliegenden Fall – nicht zuordnen. Wenn der Charakter des Buchauszugs gewahrt ist und lediglich bestimmte Angaben und ein bestimmter Kreis von Geschäften fehlen, reicht im Rahmen von § 887 Abs. 1 ZPO die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs.

Die Anordnung einer Ersatzvornahme durch die Anordnung eines vollständigen, neuen Buchauszugs wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das titulierte Auskunftsinteresse der Gläubigerin anders nicht gewahrt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die rechtlichen Interessen der Gläubigerin können auch ohne einen neuen Buchauszug ausreichend gewahrt werden. Die Gläubigerin kann die fehlenden Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen durch Ergänzungsanträge durchsetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgt dafür der herrschenden Meinung, wonach bei einem unvollständigen Buchauszug eine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Es ist insoweit kein neuer Antrag im Auskunftsverfahren erforderlich.

Die Gläubigerin wird bei einem Ergänzungsantrag auch kostenmäßig nicht schlechter gestellt als bei der Anfertigung eines neuen Buchauszugs. Wenn der in dieser Entscheidung festgesetzte Vorschuss für die Ergänzung nicht ausreichen sollte, kann die Gläubigerin nicht nur eventuell höhere Kosten später abrechnen, sondern auch schon vorher einen ergänzenden Vorschuss verlangen.

Der Buchauszug ist vorliegend in verschiedenen Punkten unvollständig, weil bestimmte Geschäfte, über die Auskunft zu erteilen ist, in den Aufstellungen der Schuldnerin nicht enthalten sind. Diesem Mangel wird zwar durch die bisherigen Ergänzungsanträge nicht abgeholfen. Es liegen auf Grund der festgestellten Unvollständigkeiten jedoch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB vor, welchen die Gläubigerin durch einen ergänzenden Antrag in dem erstinstanzlich weiterhin anhängigen Erkenntnisverfahren durchsetzen kann. Die festgestellten Mängel berechtigen die Gläubigerin gemäß § 87 c Abs. 4 HGB, den gesamten Buchauszug auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren, also beispielsweise auch hinsichtlich der Frage, ob die im Urteil aufgeführten Produktgruppen von der Schuldnerin vollständig berücksichtigt wurden.

Zu der Bucheinsicht kann die Gläubigerin entweder einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen, oder sie kann – nach Wahl der Schuldnerin – die Bucheinsicht durch den Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Da die Schuldnerin die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs durch erhebliche Pflichtverletzungen verursacht hat, dürften die Kosten der Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers bei der Bucheinsicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wohl zu Lasten der Schuldnerin gehen8. Angesichts der weiter bestehenden Ansprüche der Gläubigerin erscheint es denkbar, dass ein auf Kosten der Schuldnerin erstellter vollständig neuer Buchauszug auch im eigenen Interesse der Schuldnerin zweckmäßig wäre. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die auf Grund von Einzelansprüchen auf die Schuldnerin zukommenden Kosten höher werden können als die Kosten eines Wirtschaftsprüfers für einen neuen Buchauszug. Aus den oben angeführten Gründen kann dies eine über die angeordneten Ergänzungen hinausgehende Vollstreckung jedoch nicht rechtfertigen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2014 – 9 W 37/14

Was kann der Buchauszug ?

• Der Buchauszug muss alle Geschäfte erfassen, für die dem Handelsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit § 87 HGB Provisionen zustehen oder zustehen können. Die Erteilung des Buchauszuges darf nicht die Entscheidung vorwegnehmen, ob ein bestimmtes Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (BGH, Urteil vom 23.02.1989, – I ZR 203/87 -, HVR Nr. 664).

• Die Entscheidung über Zweifelsfälle der Provisionspflicht beschränkt den Inhalt des Buchauszuges nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom – 14. Juni 2005 8 U 227/04 -, HVR Nr. 1157).

• Ein Buchauszug muss die für die Berechnung und Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1989, a. a. O.).

OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 ( 13 U 27/10):

Der Anspruch auf Buchauszug besteht für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft und nicht für bestimmte (abgerechnete) Zeitabschnitte. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist des Buchauszugsrechts für nicht oder nicht

endgültig abgerechnete Geschäfte nicht zu laufen.

OLG München, Urteil vom 3. November 2010 ( 7 U 3083/10 ):

Allein die monatliche Provisionsabrechnung beweist nicht die Kenntnis des Handelsvertreters, wenn es sich um einen Bezirksvertreter handelt, da der Unternehmer selbst Geschäfte abschließen kann, von denen der Handelsvertreter nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen muss. Der Unternehmer muss gegebenenfalls darlegen, ab wann der Handelsvertreter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Für den Eintritt der Verjährung von Provisionsansprüchen ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig.

EuGH: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch bei schuldhaftem Verhalten

Mit Urteil vom 28.10.2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsposition des Handelsvertreters gestärkt. Ein Ausgleichsanspruch kann danach dem Handelsvertreter auch dann zustehen, wenn der Unternehmer im Nachgang zu einer ordentlichen Kündigung ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt.

Besteht der Verdacht, dass ein Handelsvertreter seine Pflichten nicht erfüllt, ist der Unternehmer gut beraten, dem nachzugehen und erst dann, wenn sich der Verdacht bestätigt, dem Handelsvertreter (fristlos) zu kündigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er seinem Vertreter trotz schuldhaften Verhaltens einen Ausgleichsanspruch zahlen muss.

Dies ist die Konsequenz eines EuGH-Urteils vom 28.10.2010, das im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Vorlage durch den Bundesgerichtshofs (BGH) erging.

In der Sache ging es darum, dass ein Autohersteller den Vertrag mit einem Autohändler, auf den die Bestimmungen des Handelsvertreterrechts analog Anwendung finden, ordentlich angekündigt hat. Erst nach Zugang der Kündigung erhielt der Unternehmer Kenntnis von einem schuldhaften Verhalten des Händlers, das auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.

Der Vertragshändler machte nun den Ausgleichsanspruch geltend, während der Hersteller diese mit der Begründung verweigerte, das Verhalten des Handelsvertreters hätte schließlich auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Die Sache landete vor dem BGH, der die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

In Rede stand u.a., ob gemäß der Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist, wenn – wie hier – der Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung Kenntnis von Umständen erhält, die auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.

Der EuGH verneint dies. Art. 18 lit.a der genannten Richtlinie verlange, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies werde aus dem verwendeten Wort „wegen“ in Art.18 lit.a deutlich. Auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie spreche für diese Interpretation. So hatte die Kommission ursprünglich einmal vorgeschlagen, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Handelsvertreters „gekündigt hat oder hätte kündigen können“. Der Passus „hätte kündigen können“ sei aber eben gerade nicht übernommen worden. Ebenfalls verweist der Gerichtshof in seiner Begründung darauf, dass in allen Sprachfassungen die gleiche Präposition verwendet werde („wegen“) und die Bestimmung (als Ausnahme eines Ausgleichsanspruchs) eng auszulegen sei.

Erfährt der Unternehmer daher erst nach einer ordentlichen Kündigung, dass er auch fristlos hätte kündigen können, geht dies zu seinen Lasten. An dem Ausgleichsanspruch, den er seinem Handelsvertreter zu zahlen hat, ändert dies nichts.