Was kann der Buchauszug ?

• Der Buchauszug muss alle Geschäfte erfassen, für die dem Handelsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit § 87 HGB Provisionen zustehen oder zustehen können. Die Erteilung des Buchauszuges darf nicht die Entscheidung vorwegnehmen, ob ein bestimmtes Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (BGH, Urteil vom 23.02.1989, – I ZR 203/87 -, HVR Nr. 664).

• Die Entscheidung über Zweifelsfälle der Provisionspflicht beschränkt den Inhalt des Buchauszuges nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom – 14. Juni 2005 8 U 227/04 -, HVR Nr. 1157).

• Ein Buchauszug muss die für die Berechnung und Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1989, a. a. O.).

OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 ( 13 U 27/10):

Der Anspruch auf Buchauszug besteht für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft und nicht für bestimmte (abgerechnete) Zeitabschnitte. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist des Buchauszugsrechts für nicht oder nicht

endgültig abgerechnete Geschäfte nicht zu laufen.

OLG München, Urteil vom 3. November 2010 ( 7 U 3083/10 ):

Allein die monatliche Provisionsabrechnung beweist nicht die Kenntnis des Handelsvertreters, wenn es sich um einen Bezirksvertreter handelt, da der Unternehmer selbst Geschäfte abschließen kann, von denen der Handelsvertreter nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen muss. Der Unternehmer muss gegebenenfalls darlegen, ab wann der Handelsvertreter Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Für den Eintritt der Verjährung von Provisionsansprüchen ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig.

EuGH: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch bei schuldhaftem Verhalten

Mit Urteil vom 28.10.2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsposition des Handelsvertreters gestärkt. Ein Ausgleichsanspruch kann danach dem Handelsvertreter auch dann zustehen, wenn der Unternehmer im Nachgang zu einer ordentlichen Kündigung ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt.

Besteht der Verdacht, dass ein Handelsvertreter seine Pflichten nicht erfüllt, ist der Unternehmer gut beraten, dem nachzugehen und erst dann, wenn sich der Verdacht bestätigt, dem Handelsvertreter (fristlos) zu kündigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er seinem Vertreter trotz schuldhaften Verhaltens einen Ausgleichsanspruch zahlen muss.

Dies ist die Konsequenz eines EuGH-Urteils vom 28.10.2010, das im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Vorlage durch den Bundesgerichtshofs (BGH) erging.

In der Sache ging es darum, dass ein Autohersteller den Vertrag mit einem Autohändler, auf den die Bestimmungen des Handelsvertreterrechts analog Anwendung finden, ordentlich angekündigt hat. Erst nach Zugang der Kündigung erhielt der Unternehmer Kenntnis von einem schuldhaften Verhalten des Händlers, das auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.

Der Vertragshändler machte nun den Ausgleichsanspruch geltend, während der Hersteller diese mit der Begründung verweigerte, das Verhalten des Handelsvertreters hätte schließlich auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Die Sache landete vor dem BGH, der die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

In Rede stand u.a., ob gemäß der Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist, wenn – wie hier – der Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung Kenntnis von Umständen erhält, die auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.

Der EuGH verneint dies. Art. 18 lit.a der genannten Richtlinie verlange, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies werde aus dem verwendeten Wort „wegen“ in Art.18 lit.a deutlich. Auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie spreche für diese Interpretation. So hatte die Kommission ursprünglich einmal vorgeschlagen, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Handelsvertreters „gekündigt hat oder hätte kündigen können“. Der Passus „hätte kündigen können“ sei aber eben gerade nicht übernommen worden. Ebenfalls verweist der Gerichtshof in seiner Begründung darauf, dass in allen Sprachfassungen die gleiche Präposition verwendet werde („wegen“) und die Bestimmung (als Ausnahme eines Ausgleichsanspruchs) eng auszulegen sei.

Erfährt der Unternehmer daher erst nach einer ordentlichen Kündigung, dass er auch fristlos hätte kündigen können, geht dies zu seinen Lasten. An dem Ausgleichsanspruch, den er seinem Handelsvertreter zu zahlen hat, ändert dies nichts.

 

Amtsgericht Obernburg zu den Pflichten der Nachbearbeitung

Am 04.11.2014 erließ das Amtsgericht Obernburg folgenden Beschluss:

„Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe dem Beklagten Provisionsabrechnungen zugesandt und der Beklagte habe insoweit eine Prüf- und Rügepflicht, was zu einem Anerkenntnis des Saldos führt, ist dies unzutreffend.

 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Urteil vom 30.04.1999 ( 16 U 74/98) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ausgeführt:

Ein Saldoanerkenntnis eines Handelsvertreters ist gemäß § 87 c V HGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind die Informationsrechte des Handelsvertreters unabdingbar. Die Vorschrift erfasst nicht nur Klauseln, welche die Rechte des Handelsvertreters auch nur mittelbar beschränken oder ausschließen, in dem sie ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Entgegenahme einer Abrechnung fingieren. Der Unternehmer kann auch nicht durch Vereinbarungen in sonstiger Weise die Rechtsverfolgung oder Verteidigung des Handelsvertreters gegen Provisionsrückbelastungen in einer gegen den Sinn und Zweck des § 87 C Hintergrund verstoßenen Weise beschränken. Im Hinblick auf § 87 c V HGB dürfen Provisionsansprüche des Handelsvertreters auch nicht in ein Kontokorrentverhältnis mit fingiertem Anerkenntnis eingestellt werden.

 Wenn ein Versicherungsunternehmen einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich einer bereits teilweise ausgezahlten Provision für ein noch nicht vollständig durchgeführtes Geschäft geltend macht, hat es die in § 87 h Abs. 3 Satz 2 HGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dazu gehört insbesondere die Darlegung, dass das Unternehmen im Rahmen der ihm zumutbaren Nachbearbeitung mit allen angemessenen Mitteln versucht hat, den Prämienschuldner zur Prämienzahlung zu veranlassen.

 Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in zwei Entscheidungen (12 U 96/09 und 3 U 20/09) betont, dass der Versicherer für das Vorliegen der Voraussetzung der Rückzahlungspflicht darlegungs- und beweislastig ist. Der Versicherer muss  für jede einzelne Provisionsrückforderung die Voraussetzungen des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB darlegen und gegebenenfalls beweisen (ebenso Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.03.2004, 35 W 2/04). Dazu gehört nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm, dass der Versicherer in jedem Einzelfall die Gründe der Beendigung des Vertrages, Zeitpunkt und Art der Mahnung und der Unterrichtung des Handelsvertreters über die Stornogefahr darzulegen hat. Sie hat weiter die Höhe der zurückzuzahlenden Abschlussprovisionen im Einzelfall vorzurechnen.

 Diesen Anforderungen genügt das bisherige Vorbringen der Klägerin nicht. Die Vorlage der einzelnen Monatsabrechnungen, in denen die Art der einzelnen Verträge nur durch Textkürzel individualierbar wird und auch wieder die gezahlte Provision, noch die Prozentsätze der gezahlten Prämien ersichtlich sind, erfüllt nicht die genannten Anforderungen an einer substantiierten Darlegung des Rückforderungsanspruches. Aus den Monatsabrechnungen ist nicht erkennbar, wie sich die Provisionsrückforderung errechnet, da die ursprüngliche Prämie nicht ersichtlich ist und auch der Provisionssatz nicht ersichtlich ist. Eine Darlegung der geforderten Nachbearbeitungsbemühungen ist aus den Provisionsabrechnungen überhaupt nicht ersichtlich.

 Der Klägerin wird aufgegeben, dem Gericht binnen sechs Wochen eine Liste der Verträge vorzulegen, die die Rückforderung der Prämien begründen sollen.

 In dieser Liste sind aufzunehmen:

 Versicherungsvertrag mit Nummer

Versicherungsnehmer

Die Höhe der ursprünglich erhaltenen Provision

Den Prozentsatz der Prämie

Der Grund der Vertragsbeendigung

Datum der Mahnung,

Empfänger der Stornogefahrmitteilung

Sowie die Höhe der Rückforderung, bei anteiliger Rückforderung jeweils unter Angabe des Anteils der Gesamtprovision

Bei Aufhebungsvertrag gibts keine Softwarepauschale zurück

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies am 04.07.2014 eine Klage ab, in dem die Erstattung einer Softwarepauschale beantragt wurde.

Unstreitig wurden die eingeklagten Softwaregebühren dem Anrechnungskonto belastet. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem es heißt:

„Ansprüche, die über Text Ziffer 2 hinausgehen, sind ausgeschlossen.“

 In Ziffer 2 war geregelt, dass das Provisionskonto offen bleibt.

Der Kläger hat danach das seinerzeit bestehende Saldo des Abrechnungskontos, der unstreitig auch Belastung der Softwarepauschale enthält, ohne Einschränkungen anerkannt, so das Gericht. Ein Rückforderungsanspruch ist damit ausgeschlossen.

Vermögensberater gründen Interessenverein

Die DVAG hat etwa 30.000 Vermögensberater. Einige von ihnen gründeten im letzten Jahr eine Interessensgemeinschaft.

In großen Betrieben können Arbeitnehmer die Gründung eines Betriebsrates verlangen. So ist es gesetzlich geregelt. Handelsvertretern steht dieses Recht explizit nicht zu.

Die Vermögensberater der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG haben bereits seit vielen Jahren für ihre Handelsvertreter einen Verein gegründet, der die Interessen der Handelsvertreter fördern soll, die Kollegiale Vereinigung.

Mit einer ähnlichen Idee setzen sich dann einige Vermögensberater zusammen und gründeten die unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V.

Die Gründung dieses Vereins wurde bereits im Mailsystem der DVAG am 24.06.2014 veröffentlicht. Im gleichen Jahr erfolgte auch die Gründung und Anmeldung des Vereins.

Die DVAG akzeptierte dies – zumindest zunächst – nicht. In einem Brief an ihre Direktionsleiter wies sie darauf hin, dass die Interessensvertretung von teilweise ausgeschiedenen oder auch unzufriedenen Vermögensberatern den Betriebsfrieden störe. Die DVAG unterstellte sogar, dass der Verein der DVAG Schaden zufügen wollte.

Die Deutsche Vermögensberatung konnte gegen den Verein eine einstweilige Verfügung bewirken. In der einstweiligen Verfügung wurde dem Verein untersagt, den Namen DVAG in dem öffentlichen Auftreten und in dem Vereinsnamen zu nennen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die IHD. Es kam dann zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am 10.12.2014. Das Landgericht Frankfurt hob anschließend die einstweilige Verfügung wieder auf.

Seitdem tritt der Verein wieder unter seinem ursprünglichen Namen auf. Ob die DVAG gegen diese Entscheidung  Rechtsmittel einlegte, ist hier nicht bekannt. Die Fristen für die Rechtsmittel dürften mittlerweile verstrichen sein.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die DVAG die Entscheidung des Gerichts akzeptieren muss. Auch wenn das einstweilige Verfügungsverfahren zu Ende sein sollte, steht es der einer verletzten Partei grundsätzlich noch immer frei, im Wege einer Unterlassungsklage gegen eine unzulässige Namensverwendung vorzugehen.

Der Verein selbst stößt auf reges Interesse. Während die DVAG zunächst mit Kündigungen reagierte, sollen Neumitglieder, die sich auch öffentlich zu dem Verein bekannt haben, davon unberührt ein. Ein „neues“ Mitglied des Vereins ist z.B. der Vermögensberater RD2 Thomas Noske. Herr Noske nennt seine Gründe, warum er dem Verein beigetreten ist, auf der Homepage des Vereins selbst.