Aus drei macht eins

Ein Handelsvertreter verlangte eine steuerliche Trennung von seiner Handelsvertretertätigkeit, seiner Werbeberatung und seiner Versicherungsvermittlung.

Das Sächsische Finanzgericht  nimmt bei drei unterschiedlichen Tätigkeiten und trotz getrennter Kundenkreise eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit an, weil es einen finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu erkennen meint.

Näheres dazu hier.

Rechtschutzversicherung muss bei handelsvertretertypischen Streitigkeiten nicht eintreten

Immer wieder werde ich von Vermögensberatern der DVAG gefragt, ob nicht die AdvoCard eine Deckung für eventuelle Streitigkeiten mit der Deutschen Vermögensberatung übernehmen würde.

Einem Vermögensberater, der dort kürzlich eine Anfrage vornahm, wurde folgendes mitgeteilt:

AdvoCard hilft in vielen Angelegenheiten. In der vorliegenden Situation ist es uns leider nicht möglich, Ihnen zu helfen. Sicher fragen Sie sich, aus welchem Grund.

 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus firmenvertraglichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten ist für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige nicht versichert.

 Versicherbar sind ausschließlich Streitigkeiten aus Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im privaten Bereich.“

OLG Hamm: Versicherer darf Filialdirektion im Anschreiben als Ansprechpartner erwähnen

Am 27.01.2015 berichtete das Versicherungsjournal über ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 18.11.2014 unter dem Aktenzeichen 4 U 90/14.

Mehrere Versicherungsmakler klagten gegen einen privaten Krankenversicherer.

Dieser hatte in mehreren Schreiben an Kunden als Ansprechpartner nicht etwas die Makler, sondern die jeweils zuständige Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben.

Die Makler forderten künftig das Unterlassen der Nennung der entsprechenden Filialdirketionen. Schließlich sei dies irreführend. Die Makler würden ja die Kunden betreuen.

Vor dem Dortmunder Landgericht bekamen die Makler Recht. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Entscheidung nunmehr wieder aufgehoben.

Die Nennung einer Filialdirektion sei eine übliche Angabe, so das Gericht. Es würde bei den Kunden nicht der Eindruck erweckt, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Schließlich würde sich der Kunde ja an den von ihm beauftragten Versicherungsmakler erinnern, auch wenn er erst später das Schreiben zur Hand nimmt.

Mithin ließen die Richter zu, dass eine Filialdirektion der entsprechenden Versicherung angegeben wird. Davon nicht umfasst war, wenn die Versicherung auf die Idee käme, einen unternehmensfremden Ansprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Generalvertretung oder einen Handelsvertreter zu benennen.

AG Rosenheim: Buchauszug bestätigt

Am 11.07.2014 entschied das Amtsgericht Rosenheim, dass einem Berater ein Buchauszug zusteht über von ihm eingereichte Geschäfte aus dem Jahre 2009 bis 2013, der folgende Angaben enthalten muss:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartner

Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien- und/oder Provisionsrelevante Sondervereinbarungen

–        Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

–        Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

–        Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhungen der Jahresprämie

–        Im Falle von Stornierung: Taten der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Dabei handelt es sich um eine Stufenklage. Auf der zweiten Stufe wurde die Beklagte verurteilt, an den Berater die Provisionen zu zahlen, die sich aus der Auskunft ergeben.

Das Amtsgericht sah den Antrag auf den Buchauszug als gegeben an. Der Anspruch ergebe sich aus § 87 c HGB.

Der Anspruch könne nur entfallen, wenn er bereits erfüllt wurde. Dies wäre durch derart umfassende Provisionsabrechnungen denkbar, durch die der Kläger bereits alle denkbaren Informationen erhalten würde.

Der Vertrieb konnte jedoch nicht beweisen, dass dem Berater jeden Monat eine Abrechnung zuging. Ebenfalls konnte nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt und nachgewiesen werden, dass in diesen Abrechnungen umfassend alle Informationen abgebildet sind, die benötigt werden, um seine ebenfalls im Streit stehenden Provisionsansprüche zu berechnen.

Gegen diese Entscheidung hat der Vertrieb Berufung beim Landgericht Traunstein eingelegt.

DISQ gibt DVAG ersten Platz

Die DVAG hat einen ersten Platz bei einem Test über die beratungsstärksten Ausschließlichkeitsvertriebe erhalten. Dies schreibt das Versicherungsjournal.

Disq schreibt selbst:  „Trotz fachlich versierter Berater wurde die finanzielle Situation sowie der persönliche Versicherungsbedarf des Kunden häufig zu wenig berücksichtigt“ und bescheinigt der Branche mithin dahingehend Verbesserungsbedarf. Verbesserungsbedarf sieht auch die Stiftung Warentest.

Die Stiftung Warentest setzte sich im Juni 2014 mit den Allfinanzvertrieben auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass vieles im Vergleich zu 2008 besser geworden ist, kritisierte aber, dass gerade in Hinblick auf Kosten und Abschlussgebühren erhebliche Lücken vorhanden waren. Die Informationsqualität war in diesem Test der Stiftungs Warentest ebenso verbesserungswürdig.

Disq meint in der aktuellen Studie, dass Vermögensberater der DVAG gerade wegen der Kosten überzeugten.

Das Deutsche Institut für Service-Qualität wurde als GmbH & Co KG am 1. Juni 2006 im Handelsregister Hamburg eingetragen. Alleinige Gesellschafterin war die Buscha Verwaltungsgesellschaft mbH. Disq wurde in anderen Verfahren schon mal von Unternehmen kritisiert, die nicht zum Testsieger erklärt wurden. Auch wurde mal eine räumliche und personelle Nähe zur PR-Agentur JDB Media GmbH in der Hamburger Schanzenstraße 70 nachgesagt. JDB wirbt damit, dass die DVAG ihr Gründungskunde sei. Seit 2009 ist Jens Holger de Buhr jedoch nicht mehr an der DISQ beteiligt, wie in einer presserechtlichen Gegendarstellung bei Ökotest mitgeteilt wurde.