Wer ist was

In einem Verfahren der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater wünscht diese Auskunft darüber, welche Verträge er in einem bestimmten Zeitraum für andere Gesellschaften vermittelt habe.

Nach Rücksprache mit dem Mandanten und einigen Gedanken darüber, wer denn überhaupt Vermittler ist, bin ich zu dem Schluss gekommen: Vermittelt wurde gar nichts.

Die Frankfurter Allgemeine schreibt, dass im Bereich von Anlageentscheidungen der Berater oft nicht vermittelt und man klar trennen müsse.   „Die Tätigkeit des Anlageberaters lässt sich unterteilen in eine individuelle Beratung, in eine Produktempfehlung und, sofern der Kunde überzeugt ist, in die Vermittlung der Kapitalanlage. Im Unterschied zur Anlageberatung entfällt bei der Anlagevermittlung somit die individuell zugeschnittene Produktempfehlung“, heißt es da.

Und dann gibt es noch den Tippgeber.

Die Bafin hat für den Tippgeber ein paar Regeln aufgestellt und verweist auf Folgendes:  „Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung [..] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Der Tippgeber berät nicht und vermittelt nicht.

Wenn jedoch ein Vermögensberater auf die Idee kommen könnte, ganz nebenbei für andere Gesellschaften „Tipps zu geben“, so wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dies gegen den Vermögensberatervertrag verstoßen kann. So hatte es das Oberlandesgericht München kürzlich gesehen. Unter Ziff. V des Vermögensberatervertrages ist nämlich geregelt, dass der Vermögensberater jede andere Tätigkeit zu unterlassen habe. Nach dem OLG München gehört dazu auch das „Tippgeben“.

Streit um nachträgliche Provisionen wegen Dynamikerhöhungen

Am 14.01.2015 standen Betriebsvereinbarungen sowie einzelvertragliche Absprachen eines Mitarbeiters mit der Debeka auf dem Prüfstand des Arbeitsgerichtes Koblenz. Der Mitarbeiter befindet sich bereits in Rente und machte Ansprüche auf Auszahlung von Dynamikprovisionen geltend.

Sowohl in wiederkehrenden Betriebsvereinbarungen als auch in einzelvertraglichen Regelungen gab es einen Passus, wonach Ansprüche auf gewisse Anpassungsprovisionen nicht mehr zuständen, wenn der Mitarbeiter nicht mehr aktiv für die Debeka tätig sein würde.

Die Frage war, ob davon auch die Dynamikprovisionen umfasst waren.

Gemäß den zwischen den Parteien vorliegenden Provisionsbedingungen war im Übrigen vereinbart, dass die Provision nach der Brutto-Beitragssumme bemessen werden. Dies ist die Summe, zu denen sich der jeweilige Kunde zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen verpflichtet hat.

Der Kläger argumentierte, diese Brutto-Beitragssumme stände ja bereits bei Vertragsanschluss fest, auch dann, wenn Dynamikerhöhungen vereinbart wurden. Dann hätte man diese bei der Brutto-Beitragssumme auch schon von vornherein berechnen müssen. Anders sah dies die Debeka. Sie argumentierte, dass die Erhöhungen ja nur dann in Kraft treten würden, wenn der Kunde der Erhöhung nicht widerspricht. Dies wisse man vorher ja nicht.

Auch war fraglich, ob und wann Ansprüche verjährt wären. Der Kläger argumentierte, dass die Ansprüche pro rata temporis (also immer dann, wenn der Kunde eine Einzahlung vorgenommen hat) entstehen würden hat der Kläger im Jahre 2010 einen Vertrag vermittelt, so würden die letzten Ansprüche also erst fünf Jahre soäter im Jahre 2014 entstehen. Deshalb könne für diese Ansprüche dann auch erst drei Jahre später die Verjährung beginnen.

Die Debeka argumentierte, dass – wenn sie ja schon bereits bei dem jeweiligen vermittelten Vertragsgeschäft hätte abrechnen müssen, es dann auf den Zeitpunkt der Vermittlung bzw. der Abrechnung ankommt, für den die Verjährung maßgeblich wäre.

Gegenstand der Diskussion waren zwei Gerichtsentscheidungen, die bei den Dynamikversicherungen etwa weiterhelfen sollten. Einerseits gab es eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 28.02.1994, die es zuließ, dass Vereinbarungen getroffen werden dürfen, wonach Aufbauprovision im Falle des Ausscheidens nicht mehr gezahlt werden. Diese Entscheidung betraf auch konkret die Debeka.

Dagegen hatte das Oberlandesgericht Köln am 01.08.2003 unter dem Aktenzeichen  19 U 39/02 entschieden, dass einem Handelsvertreter Ansprüche auf Folgeprovisionen bei der Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen zustehen. Danach ist die Dynamikprovision eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision, die – wenn auch widerruflich – schon mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde.

Das Widerspruchsrecht sei danach nur als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen.

Das Gericht wollte nicht erkennen lassen, welcher Auffassung es folgen wollte. Es beschäftigte sich grundsätzlich mit Betriebsvereinbarungen, die auch dann erlaubt seien, wenn Provisionen gekürzt werden, dies jedoch gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf Grenzen stößt.

Anklage gegen S&K fertig

Während Göker gebräunt seine Runden im Swimmingpool dreht, nehmen Jonas K. und Stephan S. ihren Freigang.

Knapp zwei Jahre nach der bundesweiten Razzia bei der mutmaßlich betrügerischen Immobiliengruppe S&K ist die Anklage fertig. Laut Bildzeitung müssen sich die beiden Firmengründer K&S und fünf weitere Beschuldigte wegen bandenmäßigen Betrugs verantworten. Sie sollen mit Hilfe eines Schneeballsystems und eines Geflechts aus rund 150 Firmen mehr als 6000 Anleger bei Immobiliengeschäften hereingelegt haben.

Der Schaden soll 300.000 Mio € betragen. Bisher war nur von 200.000 Mio die Rede.

 

Warum der Göker noch 10 Jahre in der Türkei bleibt

Das Kasseler Landgericht betreibt weiterhin Verfahren gegen Mehmet Göker, dem Gründer der mittlerweile insolventen MEG.

Da sich Göker in der Türkei aufhält und es angeblich kein Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei gebe, könne nicht verhandelt werden.

So steht`s hier zu lesen.

Etwas falsch ist die Mitteilung aber schon: Göker wird nur deshalb nicht ausgeliefert, weil er ausschließlich türkischer Staatsbürger ist. Wäre er – auch – deutscher Staatsangehöriger, würde er ausgeliefert werden. Und außerdem könnte von deutschen Behörden eine Verurteilung in der Türkei beantragt werden. Aber dagegen spricht ja wohl die 110-prozentige Arbeitsüberlastung des Gerichts.

Natürlich DVAG Teil 2

Auch dann, wenn es eigentlich gar keine beruflichen Berührungspunkte mit der DAG geben dürfte, ist sie da.

Kurz vor Weihnachten hatte eine Zeitarbeitsfirma mit mir Kontakt aufgenommen, um von mir – als gelernten Arbeitsrechtler – anwaltliche Unterstützung zu bekommen. Dazu wurde eigens ein Termin bei mir im Büro vereinbart.

Es suchte mich eine jüngere Ansprechpartnerin dieser Arbeitsvermittlungsagentur auf, um Näheres zu besprechen. Sie begann das Gespräch damit, dass sie über das Internet erfahren hatte, dass ich mich mit der Deutschen Vermögensberatung wohl sehr gut auskennen würde. Die Gesprächseröffnung hatte mich schon gewundert.

Dann sagte sie, auch sie hätte bei der DVAG gelernt. Auf meine Frage, ob sie denn Vermögensberaterin war, verneinte sie dies und sagte, dass sie ihre Ausbildung eben auch in der Villa Vita gemacht hätte, und zwar im Burghotel in Dinklage.

Dann erzählte sie mir, dass sie die Inhaber der DVAG, die Familie Pohl, sehr gut persönlich kannte. Dass der Firmengründer gestorben war, hatte sie erst kürzlich erfahren. Sie hatte sogar einen so guten Kontakt zur Familie Pohl, dass sie die Familienmitglieder sogar geduzt hat (sie sprach von „Reini“) und mir von einer sehr persönlichen Bindung erzählt hatte.

Nach unserem Gespräch schlug dann plötzlich die Stimmung etwas um, als ich von meinen beruflichen Schwerpunkten berichtete. Aber so ist das nun einmal. Da musste sie durch.

Jetzt erzählte sie mir auch noch, dass sie eine kleine Zeitreise nach Weihnachten unternahm mit einer Übernachtung im Villa Vita Hotel in Marburg mit Krimidinner. Als wären meine Geschichten, die ich ihr erzählt habe, nicht Krimi genug.