DVAG mit neuer Strategie gegenüber IHD

Die DVAG ändert ihre Strategie.

Nachdem die DVAG von der Gründung der Unabhängigen Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V. erfahren hatte, reagierte sie mit Kündigungen. U. a. wurde dem Vorstandsmitglied Klaus Krüger aus Berlin die fristlose Kündigung des Vermögensberatervertrages ausgesprochen.

Bekanntlich hatte die DVAG zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Unabhängige Interessensvertretung sich in ihrem Namen nicht mehr mit „DVAG“ schmücken dürfe. Diese Einstweilige Verfügung wurde dann vom Landgericht Frankfurt nach mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben. Die DVAG hatte sich gegen diese Entscheidung nicht mehr weiter zur Wehr gesetzt.

Anfang des Jahres 2015 ist dann ein Vermögensberater, Herr Thomas Noske, dem Verein IHD beigetreten. Thomas Noske ist Regionaldirektor und zudem ein sogenanntes AS-Club-Mitglied.

In dem DVAG- Blog schrieb die DVAG am 06.11.2010 über den AS-Club in Pannonia:

„Es sind unsere erfolgreichsten Vermögensberater: Die Mitglieder des von uns sogenannten AS-Clubs, die sich jedes Jahr im November für 4 Tage in Pannonia… treffen. Weit über 200 sind es inzwischen, jedes Jahr werden es mehr.“

Wie nunmehr aus näheren Kreisen zu erfahren ist, gibt es inzwischen weitere IHD-Sympathisanten im erfolgreichsten DVAG-Club, dem AS-Club.

Würde die DVAG allen Vereinsmitgliedern oder Vereinssympathisanten kündigen, könnte dies für die DVAG weitreichende Folgen haben. Zu denken ist da beispielsweise an Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.

Darin, dass dem Vermögensberater Noske bisher nicht gekündigt wurde, kann schon eine Strategieänderung der DVAG zu vermuten sein. Vielleicht ist das als ersten Ansatz zu sehen, dass die DVAG sich gegenüber der IHD öffnet. Und wer weiß? Vielleicht gibt es auch mal eine Einladung mit anschließendem Gespräch, wie es das seinerzeit auch bei der Kollegialen Vereinigung der Allfinanz Deutschen Vermögensberatung e.V. gegeben hat.

FVD mit DVAG verschmolzen

Die FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland GmbH ist gemäß Verschmelzungsvertrag vom 1.4.2014 von der Deutsche Vermögensberatung AG DVAG als übernehmenden Rechtsträger mit dieser verschmolzen.

Übersetzt heißt dies: Die FVD gibt es als solche nicht mehr, die Verträge werden entsprechend dem Verschmelzungsvertrag mit der DVAG weitergeführt.

Die Richterin, die nicht rechnen kann oder Promille, wo man auch hinsieht

Ich habe gerade eine Berufungsbegründung geschrieben. Ein Vermögensberater wurde zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Um keine berufsrechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen, werde ich nicht verraten, um welches Gericht es sich handelt.

Dabei hat die Richterin sich mit 22 und 24 Promille auseinandergesetzt…. zumindest versucht. Sie meinte, wenn bei der Stornoberechnung 22 Promille berechnet würden, müsste der Vermögensberater weniger zurückzahlen, als wenn die Stornoberechnung mit 24 Promille durchgeführt worden wäre.

Die Richterin ist trotz einfacher Beispielrechnungen, die ich vorgenommen hatte, zu diesem Ergebnis gekommen und dabei geblieben. Ein Gutachten wollte sie nicht einholen. Das braucht man doch nicht – man kann es doch selbst. Eitelkeit lässt grüßen.

So formulierte sie folgende Begründung:

„Darüber hinaus ist die Klageforderung jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auch nicht überhöht. Die Klägerin fordert nach ihrem eigenen Vortrag konsequent lediglich 22 Promille für Verträge zurück in denen sie 22 Promille vorausgezahlt hat. Die Klageforderung ist damit allenfalls zu niedrig angesetzt, wenn eine Promillesatz von 24 zur Anwendung kommen sollte. Das Argument, dass die Klageforderung geringer zu sein habe, da das Habensaldo des Provisionskontos insgesamt höher anzusetzen sei, wenn der richtige Provisionssatz abgerechnet worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies ist nicht substantiiert dargelegt.“

Dabei hatten wir einfache Rechenbeispiele gezeigt:

Wird ein Vertrag nach der hälftigen Vertragslaufzeit gekündigt, so ständen dem Vermittler bei 24 Promille davon die Hälfte, also 12 Promille zu. Bei 22 Promille wären dies nur 11 Promille.

Bei einer Versicherungssumme von 10000 € wären dies 120 €, bzw. 110 € bei dem niedrigeren Promillewert. Wenn es einen Vorschuss von  150 € geben hätte,

hätte man also bei 24 Promille 30 € zurückzahlen müssen,

und bei 22 Promille wären dies 40 €.

Liebe Richterin, 30 ist weniger als 40, auch wenn es Promille sind. Zu viel Promille kann durchaus zu Verwirrungen führen. Und das nicht nur zur Karnevalszeit.

So geht es nicht

Am 26.02.2014 wies das Amtsgericht Frankfurt eine Klage auf Rückzahlung der Softwarepauschale zurück.

Die DVAG sollte 1.941,85 € auszahlen. Das Gericht dazu: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Softwarepauschale. Unabhängig davon, dass auch hier die selbstständige Geltendmachung der einzelnen Beträge unzulässig sein dürfte, weil auch die Nutzungsbeträge für die Nutzung der Softwarepauschale das Kontokorrent eingestellt werden, ist die Forderung auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Software wäre zur Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich gewesen, beweisfällig geblieben ist. Zwar verpflichtet § 86 a Abs. 1 HGB die Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen und auch Softwareprodukte zur Verfügung zu stellen. Allerdings geht das nur für Arbeitsmittel, die für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sind. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10). Ein Beweis hat die Klägerin hierfür nicht angeboten.

 

Dieses Urteil belegt in treffender Weise, wie man es nicht machen soll!

LG Tübingen und die Rechtsprechung zur Stornobekämpfung

Am 11.04.2014 entschied das Amtsgericht Tübingen, dass Provisionsvorschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn die Nachbearbeitung nicht ausreichend ist.

Dem schloss sich nunmehr das Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 02.02.2015 an und führte wie folgt aus:

Der Kammer sind von der Klägerin zitierten Urteile des Landgerichts Tübingen bekannt. Sie begründen jedoch weder eine Bindungswirkung noch das Bedürfnis, die Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen zu vereinheitlichen. Gleiches Ergebnis gilt für die von der Klägerin angeführten aktuellen Entscheidungen der Landgerichte München II und Ulm. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von ihrer ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Nachbearbeitungsbemühungen des Unternehmens abzuweichen. Soweit die Klägerin die Anforderung der Kammer als nicht nachvollziehbar bezeichnet und ihre diesbezüglichen Ausführungen – insbesondere in der Berufungsbegründung vom 17.07.2014 – verweist, geht dies fehl. Die Kammer hat keineswegs gerügt, dass das von der Klägerin entwickelte kombinierte Erinnerungs- Mahn- und Kündigungsverfahren grundsätzlich unzureichend ist. Unzureichend ist vielmehr, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, dieses Verfahren im Allgemeinen darzustellen und pauschal zu behaupten, es immer – also auch im Fall der Klageforderung nach sich ziehenden stornierten Verträge – anzuwenden. Daran ändert die der Berufungsbegründung beigefügte tabellarische Übersicht nichts, mit der exemplarisch für die darin benannten Versicherungsnehmer die von der Klägerin zur Stornobekämpfung ergriffenen Maßnahmen aufgezeigt werden sollen. Die Vorlage dieser Übersicht und deren schriftsätzliche Erläuterung setzen jedoch den von der Klägerin zu verlangenden substantiierten Vortrag nicht. Es ist auf dieser Grundlage zwar durchaus selbsterklärend, dass diejenigen Verträge nachbearbeitet worden sein sollen, die in der entsprechenden Spalte der Übersicht die Bemerkung „Herabsetzung“ aufweisen. Dass es dafür zu Gesprächen und einer Verständigung zwischen den jeweiligen Versicherungsnehmer und einen von der Klägerin beauftragen Mitarbeiterin gekommen sein muss, versteht sich von selbst. Zivilprozessualen Anforderungen genügt dies aber nicht. Den Beklagten mögen derartige Übersichten aus seiner Tätigkeit für die Klägerin vertraut sein. Dessen ungeachtet sind die konkreten Nachbearbeitungsbemühungen der Klägerin hieraus gerade nicht ersichtlich, sodass sich der Beklagte hierzu nicht einlassen kann und muss.