Wie berechne ich den Ausgleichsanspruch bei der Lebensversicherung

Auf das wegweisende Urteil des BGH zum Ausgleichsanspruch, wonach diese nach den „Grundsätzen“ ermittelt werden können, hatte ich ja bereits hingewiesen. Das Urteil, das Gesetz und die Grundsätze sind ja nicht ganz leicht zu verstehen.

Deshalb versuche ich hier eine vereinfachte Darstellung. Grundsätzlich sollte jeder Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberater darüber nachdenken, ob ihnen dieser Anspruch zusteht. Wenn man selbst ordentlich kündigt (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist), hat man übrigens keinen Ausgleichsanspruch. Alle anderen evtl schon.

Wie errechnet man die Ausgleichssumme bei der Lebensversicherung?

Nehmen wir einmal an, der Vertreter  war ab Oktober 2000 insgesamt etwas mehr als 11 Jahre tätig.

Und nehmen wir an, die Versicherungssummen der dynamischen Lebensversicherungen betragen 1.900.000,00 Euro, die zum Zeitpunkt des Vertragsendes Im Bestand waren.

Ausgehend hiervon wird der Ausgleichsanspruch für diese Teilsparte nach den „Grundsätzen Leben” wie folgt ermittelt:

 

  • Ausgleichsanspruch Leben
Versicherungssumme dynamische Lebensversicherungen
1.900.000,00 Euro
x Abschlussprovisionssatz Leben: 24 ‰
45600,00 Euro
x Faktor Vertragsbeginn nach 1980: 0,08
3648,00 Euro
x Faktor Tätigkeitsdauer (11 Jahre): 1,25
4560,00 Euro
Ausgleichsanspruch Leben
4560,00 Euro

4560,00 Euro wäre die im Bereich der LVs auszugleichende Summe.

 

 

DKM zu Ende

Die DKM, die Deckungskonzeptmesse, wie sie heißt und warum auch immer, ist nun zu Ende. Ein paar Stunden durfte auch ich durch die einigermaßen leeren Gänge ziehen.

Ich sprach mit einigen Pressevertretern und traf den einen und den anderen ehemaligen Vermögensberater. Und ich sprach mit einem Anwaltskollegen, der darauf hinweisen wollte, dass er von einer der größten Vertriebskanzleien käme. Ein besonderes Mitteilungsbedürfnis hatte er allerdings nicht und schickte mich – höflich und direkt – schnell weiter. Er sagte noch, dass es sich nicht lohnen würde, den ganzen Tag dort herumzustehen. Naja- viel Mitgefühl konnte ich nicht aufbringen.

Nur dann, wenn Prominenz sein bestes gab, wurde es dann richtig voll. Den Kahn wollte man gern sehen und dem BVB-Geschäftsführer Watzke gern zuhören. Auf beides konnte ich getrost verzichten.

Vielen Dank übrigens an den Spender meiner Eintrittskarte und für die äußerst netten Gespräche.

Es könnte alles so einfach sein

Was tun, wenn Kunden noch von dem alten Vertrieb kontaktiert werden? Eine wohl praktische Antwort: Den Vertrieb einfach einmal anschreiben und auffordern, die Kundendaten zu löschen und die Kontaktaufnahme für die Zukunft zu verbieten.

So getan antwortete ein Vertrieb wie folgt:

Mit Bezug auf Ihr vorgezeichnetes Schreiben haben wir, Ihren Wunsch entsprechend, den Sie betreffenden Datensatz in unserem Kundenbestand gesperrt. Aufgrund von handels- bzw. steuerrechtlichen Pflichten ist uns eine Löschung der Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen aktuell nicht möglich.

 Ferner weisen wir sie darauf hin, dass aufgrund der Sperrung Ihres Datensatzes eine Betreuung Ihrer Verträge durch die … respektive durch unsere Vermögensberater künftig nicht mehr möglich ist.

 Sollten Sie weiterhin eine Betreuung durch die … wünschen, so können Sie uns dies schriftlich an die oben genannte Adresse mitteilen.

 Aus technischen Gründen kann es für kurze Zeit noch zu Kontaktaufnahmen kommen. Wir bitten hierfür um Verständnis“.

 Höflich und nett und Problem gelöst.

Markenrechtsstreit vorprogrammiert

Der gestern erwähnte Markenrechtsstreit zwischen DVAG und einem Verein ist sicher keine neue Erfindung. Anders gesagt: Man hätte damit rechnen können.

Schließlich gab es bereits mit der Marke „AWD“ (heute Swiss Life Select) einen ähnlich gelagerten Rechtsstreit. Den Betreibern der Seite www.awd-aussteiger.de wurde ebenfalls per einstweiliger Verfügung verboten, die Buchstaben AWD für ihre Seite zu verwenden.

Mehr zu lesen ist hier auf Telepolis.

Nachdem dann ein Verein gegründet wurde, soll das Betreiben einer ähnlichen Seite mit dem Kürzel AWD zulässig gewesen sein. Es handelt sich um den Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V.

Dort heißt es auf der Website :

„Im Januar 2003 trafen sich erstmals ca. 12 AWD-Aussteiger auf Einladung von Herrn Weise, besprachen die Situation und überlegten das Vorgehen gegen den AWD und zur Hilfe der ehemaligen AWD-Mitarbeiter. Der heutige 1. Vorsitzende des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V. war damals schon dabei. Es wurde beschlossen, einen Verein zu gründen. Weitere Treffen folgten und im Juni 2003 wurde dann der Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V. gegründet.

Inzwischen war aufgrund Einstweiliger Verfügungen gegen Herrn Weise die Web-Site und das Forum aus dem Internet genommen. Der AWD sah seine Markenrechte an den drei Buchstaben gefährdet. Mehrere Prozesse führte der AWD gegen Herrn Weise und seine Familie und erst im Dezember 2003 kam das Hanseatische Oberlandesgericht zu der Sicht, dass durch den Zusatz “Aussteiger” eine ausreichende und unmißverständliche Distanzierung von der Marke “AWD” vorlag und somit gegen die Nutzung der Formulierung “AWD-Aussteiger” kein Einwand erhoben werden konnte. Die Einstweiligen Verfügungen wurden aufgehoben; die Web-Site ging wieder Online und erneut waren innerhalb kurzer Zeit tausende Beiträge im Forum.“

Nanu! Nur durch den Zusatz „Aussteiger“ erfolgte – so das Gericht – eine ordentliche Abgrenzung zu dem klagenden Vertrieb. Zumindest dieses Unterscheidungsmerkmal dürfte aktuell nicht gegeben sein.

Einstweilige Verfügung gegen neuen Verein

Wie schon berichtet, hatte sich ein Verein gegründet mit dem auf der Website erklärten Ziel, Bindeglied zwischen Vermögensberatern und Geschäftsleitung der DVAG zu werden. Die DVAG bestreitet, dass der Verein tatsächlich diese Intention hat.

In dem Vereinsnamen soll wohl auch die Bezeichnung DVAG erwähnt worden sein.

Per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Frankfurt wurde dem Verein jetzt untersagt, den Markennamen DVAG in der Vereinsbezeichnung zu verwenden.  Die Marke DVAG ist als Marke unter dem Kürzel DE 39510643 beim Markenamt eingetragen.

Das Landgericht Frankfurt führt aus, dass der Verein das Interesse verfolgen könnte, Vermögensberater abzuwerben. Schließlich hätten die der DVAG bekannten Mitglieder allesamt selbst Kündigung ausgesprochen. Dies betreffe den Vorsitzenden und auch en Schatzmeister.  Zwei Mitgliedern des Verein habe die DVAG zuvor gekündigt.

Der Vereinszweck, so das Gericht, könne daher nicht erreicht werden. Im Mitgliedsantrag werde außerdem ausdrücklich verlangt, dass man noch in einem laufenden Vertragsverhältnis zur DVAG stehe.

Ob Rechtsmittel eingelegt werden, ist hier unbekannt. Der Verein hat den Beschluss auf einer Website wohl schon umgesetzt.