Problem nicht gelöst

War ich doch vor einigen Tagen noch voller Freude darüber, wie einsichtig ein Vertrieb war, weil ihm die Datenverwendung und Datenweitergabe eines Kunden untersagt wurde!

Die AachenMünchener hat meine Freude über das Mögliche leider getrübt und scheint dies nicht zu befolgen.

Kürzlich wurde sie dazu aufgefordert, die Daten eines Kunden nicht mehr an ihre Vermittler weiterzugeben. Sie antwortete:

„Unser Vermögensberater hat diesen Vertrag vermittelt. Er enthält deshalb von uns allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die er für die Beratung und Betreuung des Kunden benötigt. Er hat nach dem Handelsgesetzbuch uns gegenüber sogar einen Anspruch auf diese Auskünfte.Ohne diese kann er seine vertraglichen Verpflichtungen wie z.B. der Bestandspflege nicht nachkommen. Wir werden daher den Vermögensberater weiterhin über Änderungen zum Vertrag informieren müssen“.

Direkt gesagt und … Problem nicht gelöst. Vielleicht empfiehlt sich doch lieber, den einsichtigeren Vertrieb anzusprechen. Es war übrigens die DVAG, die dem Ansinnen – in der anderen Sache – nachkommen wollte und die Kundenwünsche berücksichtigen wollte.

Falschberatung wegen S&K endete mit Vergleich

Vor dem Landgericht Hildesheim gab es in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen  6 O 230/13 einen Vergleich.

Der Kläger begehrte Schadenersatz, weil ihm eine Beteiligung an dem S&K Investment Fond angedreht wurde. S&K befindet sich bekanntlich in der Insolvenz. Die Namensgeber für die Kürzel S&K befinden sich in Haft.

Der Kläger fühlte sich falsch beraten, da er angeblich über das Risiko des Totalverlustes nicht hingewiesen worden sei. Im Verhandlungstermin einigte man sich auf eine Schadenersatzzahlung von 11.000,00 €.

Gehst Du vor Gericht, wird sich weisen, dass Du den Entscheid nicht mehr erlebst

Carsten Maschmeyer und seine Neuvermählte – „Superweib“ – Veronica Ferres leiden noch immer. Sie wurden (und werden?) erpresst.

Seit Maschmeyer Anfang Jahr die Basler Bank J. Safra Sarasin wegen angeblichen Anlagebetrugs verklagte, wurde er mit deutlichen Worten schwiizerisch mit Drohbriefen überzogen.

„Gehst Du vor Gericht, wird sich weisen, dass Du den Entscheid nicht mehr erlebst“, schrieb man u.a..

Mehr dazu hier.

Versicherungsvertreter will sich Daumen versilbern lassen

BILD-Zeichnung: Unfall

(Das Foto stammt von Bild.online von Silke Bachmann)

Über einen spektakulären Fall berichtet heute die hochgelobte Bild.

Ein Pudel soll den Versicherungsvertreter angesprungen haben, dieser vornüber in die Kreissäge gefallen sein und danach fehlten plötzliche zwei Finger.

Am besten selbst mal lesen.

Einen schönen Wochenbeginn wünsche ich.

Wie berechne ich den Ausgleichsanspruch bei der Lebensversicherung

Auf das wegweisende Urteil des BGH zum Ausgleichsanspruch, wonach diese nach den „Grundsätzen“ ermittelt werden können, hatte ich ja bereits hingewiesen. Das Urteil, das Gesetz und die Grundsätze sind ja nicht ganz leicht zu verstehen.

Deshalb versuche ich hier eine vereinfachte Darstellung. Grundsätzlich sollte jeder Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberater darüber nachdenken, ob ihnen dieser Anspruch zusteht. Wenn man selbst ordentlich kündigt (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist), hat man übrigens keinen Ausgleichsanspruch. Alle anderen evtl schon.

Wie errechnet man die Ausgleichssumme bei der Lebensversicherung?

Nehmen wir einmal an, der Vertreter  war ab Oktober 2000 insgesamt etwas mehr als 11 Jahre tätig.

Und nehmen wir an, die Versicherungssummen der dynamischen Lebensversicherungen betragen 1.900.000,00 Euro, die zum Zeitpunkt des Vertragsendes Im Bestand waren.

Ausgehend hiervon wird der Ausgleichsanspruch für diese Teilsparte nach den „Grundsätzen Leben” wie folgt ermittelt:

 

  • Ausgleichsanspruch Leben
Versicherungssumme dynamische Lebensversicherungen
1.900.000,00 Euro
x Abschlussprovisionssatz Leben: 24 ‰
45600,00 Euro
x Faktor Vertragsbeginn nach 1980: 0,08
3648,00 Euro
x Faktor Tätigkeitsdauer (11 Jahre): 1,25
4560,00 Euro
Ausgleichsanspruch Leben
4560,00 Euro

4560,00 Euro wäre die im Bereich der LVs auszugleichende Summe.