Noch 4 Tage bis zur DKM

Ich geh hin.

Die DKM 2014 findet vom 28. bis 30.10.2014 in den Westfalenhallen Dortmund statt.

Die AachenMünchener ist offensichtlich nicht vertreten, Swiss Life dagegen schon.

Wenn jemand Interesse, mich auf der Messe zu treffen, schicke mir bitte eine Mail an info@kanzlei-kaibehrens.de

Ich freue mich auf nette Gespräche.

Großkampftag beim Landgericht München II

Heute waren – wohl eher zufällig – drei große Vertriebe prozessual beim Landgericht München II verstrickt.

Swiss Life Select stritt gleich in 4 Verfahren um Schadenersatz. Die Dvag machte Ansprüche auf Rückzahlung von Provsionen geltend. Hier ging es um ganz kniffelige Fragen der Provisionsarethmetik. Es wurde erörtert, ob die Abrechnungen in sich nachvolziehbar sind und ob diese, wie die Beklagtenseite behauptet, logische Fehler enthält.

Und dann waren dann noch notarielle Schuldanerkenntnisse, zu Gunsten der ASG aus Hattersheim, auf dem Prüfstand.

Führt Vereinsbeitritt zur Kündigung?

Nun wurde ich gefragt, ob es zur Kündigung führt, wenn man als Vermögensberater einem Verein beitritt, der sich für die Interessen von Vermögensberatern stark macht.

Allein die Fragestellung ist interessant. Hintergrund: Ein paar Vermögensberater der DVAG gründeten einen Verein, der sich für die Interessen der Handelsvertreter einsetzen soll. Angeblich soll es dabei schon zu Kündigungen gekommen sein.

Es ist eben anders als im Arbeitsrecht, wo der gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer fast unkündbar ist. Der Handelsvertreter geniest diesen Schutz nicht.

Der Beitritt zu einem solchen Verein stellt sicher keinen Kündigungsgrund dar. Aber dennoch gibt es für den Handelsvertreter keinen Kündigungsschutz. Unter Beachtung der Kündigungsfrist ist eine Kündigung auch ohne Angabe von Gründen möglich.

Dem so gekündigten Handelsvertreter stehen mitunter Ansprüche zu. Bei Ausspruch einer Kündigung steht ihm vielleicht sogar der Ausgleichsanspruch zu, wie der BGH in zwei neueren Entscheidungen bestätigt hat.

Der Vereinsbeitritt als solcher ist im Übrigen sicher kein Grund für eine fristlose Kündigung.

Die Berechenbarkeit von Prozessen

Oft lässt sich ein Prozessverlauf vorhersagen. Manchmal gibt es jedoch „Ausbrecher“, die auch einen erfahrenen Anwalt erstaunen.

Dies lässt sich nur mit der „Freiheit des Richteramtes“ erklären.

Wikipedia erklärt dies wie folgt:

„Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Die richterliche Unabhängigkeit ist grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege. Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene Bürger sich einem neutralen Richter gegenübersieht. Die richterliche Unabhängigkeit besteht im Interesse der Rechtssuchenden, ist also kein Grundrecht und kein Standesprivileg der Richter.

Man unterscheidet die sachliche Unabhängigkeit und die persönliche Unabhängigkeit. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet Freiheit von Weisungen. Dabei ist Weisung im weitesten Sinne zu verstehen: jede Art von Einflussnahme ist unzulässig. Weder ein Gerichtspräsident noch ein Justizminister kann einem Richter eine Anweisung geben, wie er einen bestimmten Fall zu entscheiden hat. Auch Beurteilungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht dürfen keine ausdrückliche oder indirekte Anweisung enthalten, wie der Richter in Zukunft zu entscheiden hat. Die sachliche Unabhängigkeit kommt jedem Richter, auch dem Richter auf Probe und dem ehrenamtlichen Richter, zu. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter gegen seinen Willen in der Regel nicht aus seinem Amt entlassen oder versetzt werden kann (§ 30 DRiG). Die persönliche Unabhängigkeit dient der Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter entlassen oder versetzt wird. Entlassungen oder Versetzungen als Disziplinarmaßnahme sind nur durch Richterspruch (also wiederum durch unabhängige Richter) möglich. Persönliche Unabhängigkeit kommt nur den auf Lebenszeit angestellten Richtern zu (Art. 97 Abs. 2 GG). Auch ehrenamtliche Richter können aber gegen ihren Willen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (§ 44 Abs. 2 DRiG).“

Vor Gericht ist es eben nicht wie auf hoher See.

Doppelt so viele Versicherungsvermittler als Ärzte

246.000 Vermittler gibt es, fast doppelt so viele als Ärzte. So schreibt die Welt.

Übrigens: Anwälte gibt es ca. 160.000.

Wie viele Richter es gibt, konnte ich leider nicht in Erfahrung bringen.