Landgericht Frankfurt bestätigt fristlose Kündigung der DVAG

Eine fristlose Kündigung der DVAG wurde kürzlich vom Landgericht Frankfurt bestätigt.

Ein Vermögensberater klagte gegen die DVAG auf Feststellung, dass eine fristlose Kündigung unwirksam sei und verlor.

Die DVAG setzt für ihre Tätigkeiten Handelsvertreter ein. Diese müssen eine gewisse „Zuverlässigkeit“ aufweisen.

Gemäß Vermögensberatervertrag verpflichten sich die Vermögensberater, sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Beruf zu unterlassen, welche diesem oder dem Ansehen der DVAG schaden.

Der Berater befand sich im Jahre 2020 für mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Danach wurde er wegen Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit einem Betäubungsmittel (Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, so dass der Berater weiterarbeiten konnte.

Die DVAG reichte am 04.10.2022 die fristlose Kündigung ein. Der Kläger hatte keine Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen und wurde nicht abgemahnt.

Der Berater rügte vor Gericht den langen Zeitablauf und den Umstand, dass in der Struktur die U-Haft bekannt gewesen sei. Außerdem sei das Ansehen der DVAG nicht geschädigt worden, weil man das Strafverfahren über fast 2 Jahre nicht bemerkt habe.

Der Kläger habe außerdem sämtliche gewerbliche Zulassungen behalten. Von Seiten der IHK soll an seiner Zuverlässigkeit auch weiterhin kein Zweifel bestehen.

Die DVAG wandte u.a. ein, der Vorfall sei jedoch geeignet gewesen, das Ansehen der Beklagten zu gefährden und man habe erst kurz vor der fristlosen Kündigung von dem Vorfall erfahren.

Das Landgericht Frankfurt entschied, das Vertragsverhältnis könne ohne Berücksichtigung der Frist fristlos beendet werden, da ein wichtiger Grund bestehe. Dies sei regelmäßig unter den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Durch die Straftat des Klägers soll das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter zerstört worden sein. Somit liege ein wichtiger Grund vor.

Bis kurz vor der Kündigung habe niemand von der Untersuchungshaft des Beraters gewusst haben.

Darauf, dass in der Struktur die U Haft bekannt gewesen seil soll, komme es nicht an. Das Gericht befasste sich mit den unterschiedlichen Karrierestufen und einer fehlenden Weisungsbefugnis von Vermögensberatern gegenüber untergeordneten Handelsvertretern. Die Kenntnis in der Struktur sei der DVAG deshalb nicht zuzurechnen.

Das Gericht war außerdem nicht einmal davon überzeugt, dass der Berater die Struktur oder für die DVAG tätigen Personen aktiv über seine Straftat aufgeklärt hat. Dies war nach einer Beweisaufnahme nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich.

Somit hat die unterlassene Aufklärung den Vertrauensverlust aufgrund der Verurteilung sogar noch verstärkt. Der Kläger soll nach der Entscheidung des Gerichts gegen interne Richtlinien verstoßen haben. Es sei eine schwere Vertragsverletzung zu erkennen.

Zusammenfassend hat also der Berater nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der DVAG dermaßen verletzt, dass die fristlose Kündigung ihrerseits berechtigt war.

Wieviele Arbeitnehmer hat die DVAG

18.000 Vermögensberater sollen laut Unternehmensbericht 2023 bei der DVAG tätig gewesen sein. Die DVAG hat nach dem Bericht in diesem Jahr 2,3 Milliarden Euro Umsatzerlöse erzielt haben.

Vermögensberater sind bekanntlich als Handelsvertreter tätig.

In der von der DVAG veröffentlichten Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung tauchen Löhne und Gehälter in Höhe von 93.536.299,10 € auf. Diese dürfte kaum die Vermögensberater betreffen, da diese als freie Handelsvertreter keine Löhne bzw. Gehälter erhalten.

Wie viel angestellte Mitarbeiter die DVAG hat, ist hier nicht bekannt. Bekannt ist nur, dass einige Mitarbeiter, die in Frankfurt für die DVAG tätig sind, tatsächlich bei der Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatungs GmbH angestellt sind.

Wie viele Mitarbeiter bei der Atlas und wie viele Mitarbeiter bei der DVAG angestellt tätig sind, erschließt sich aus dem Geschäftsbericht nicht. Auf der Website der Atlas werden „800 Miarbeitende“ genannt sowie 18000 Vermögensberater. Zumindest bei den Vermögensberatern dürfte es sich um die bei der DVAG handeln.

Ebenso ist nicht bekannt, warum diese Zahlen nicht veröffentlicht werden.

Interessant ist jedoch, dass nun angeblich eine Betriebsratswahl stattfinden soll. Ob die Betriebsratswahlen sich nun auf die DVAG beziehen oder auf die Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatung GmbH, ist ebenfalls nicht bekannt. Die Atlas schaffte es zwar zu den „top employern“, die Bewertungen auf kununu geben aber teilweise ein schlechtes Licht ab.

Googelt man „DVAG Betriebsrat“, tauchen zunächst einmal Nachrichten auf, die die DVAG nicht unbedingt in das beste Licht rücken. Über Angestellte oder gar einen Betriebsrat erfährt man im „google“ unter diesen Stichpunkten nichts.

Auch über die Vorstandsbezüge erfährt man im Geschäftsbericht nichts. Am 17. Juli 2019 hatte sich die Süddeutsche Zeitung einmal darüber beschwert, dass die DVAG ihre Vorstandsbezüge nicht mitteilen würde, während die Konkurrenten OVB und MLP die Gehälter bekannt geben würden.

Wüstenrot verliert gegen Handelsvertreter vor dem LG Stuttgart

Am 27.05.2025 weist das Landgericht Stuttgart eine fristlose Kündigung der Wüstenrot Bausparkasse AG als unbegründet zurück.

Ein Handelsvertreter hatte bei der Wüstenrot die Position eines Bezirksdirektors inne. Er war insbesondere für Coaching-Maßnahmen verantwortlich, jedoch auch dafür, selbst Verträge zu vermitteln.

Dann erkrankte der Handelsvertreter. Nachdem er versuchte, beruflich wieder etwas zu machen, kündigt die Bausparkasse fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Sie fühlte sich getäuscht.

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Handelsvertreter sogar berufsunfähig war.

Dann meinte die Württembergische, es stände ihr wegen der Berufsunfähigkeit das Recht zur fristlosen Kündigung zu.

Das Landgericht sah in dem Verhalten des Handelsvertreters keine Täuschung. Da der Vertrieb in der Zwischenzeit sogar vorübergehend einen Ersatz einstellen könnte, sah es das Landgericht auch nicht als unzumutbar an, die normale Kündigungsfrist abzuwarten.

Das Landgericht meinte, der Handelsvertreter habe über seine Erkrankung nicht getäuscht. Er habe auch nicht getäuscht, wenn er mitgeteilt habe, dass er bereit sei, seine Arbeitskraft nach Genesung wieder zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hatte der Handelsvertreter belegen können, dass er wirklich erkrankt war. Eine Täuschung kam deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

Auch die Erkrankung selbst stellt keinen Kündigungsgrund dar. Grundsätzlich könne zwar der Unternehmer aufgrund einer unverschuldeten Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten durch den Handelsvertreter, zum Beispiel wegen einer unerwarteten Krankheit von unabsehbarer Dauer, oder einer Berufsunfähigkeit zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt sein. Auch hier muss jedoch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles stattfinden. Solche ergeben sich jedoch auch nicht daraus, dass der Handelsvertreter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten hatte. Dieses, so das Gericht, sei dann hinzunehmen.

Im Übrigen hatte das Unternehmen bereits Ersatz eingestellt. Wirtschaftlich war damit das Ausscheiden des Handelsvertreters wegen seiner Erkrankung aufgefangen.

Es wurde festgestellt, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der einsternige Pfropfen

Es ist schon teilweise etwas Abschreckendes, wie und wann Leute Bewertungen auf der Google- Plattform abgeben.

Das Leben eines Anwaltes oder einer sonst wie gewerblich tätigen Person kann davon erheblich beeinträchtigt werden. Man sollte die Bewertungen teilweise jedoch nicht zu ernst nehmen.

Natürlich haben auch mich einige Rezensionen beschäftigt.

Lustig – aber trotzdem äußerst ärgerlich – sind Rezensionen, die schlecht sind, mich aber gar nicht betreffen, weil diese Leute nie Mandanten bei mir waren.

Einer kam gar auf die glorreiche Idee, meine Arbeit als stümperhaft zu bewerten, obgleich er nie Mandant gewesen ist. Frei nach dem Motto „ich kenne den zwar nicht, bewerte ihn aber trotzdem“ lässt so mancher seinen Alltagsfrust im Bewertungsportal ab.

Ein anderer, der mich auf meiner Bewertungsseite mit einem anderen Rechtsanwalt ganz offensichtlich vertauscht und diesen auf Google mit einem anderen Anwaltsnamen unter meinen Rezensionen anspricht (was eindrucksvoll das geistige Intellekt des Bewerters unterstreicht), verteilte großzügig unter meinen Rezensionen einen Punkt, weil der Anwalt, bei dem er war, angeblich ein zu hohes Honorar gefordert hatte.

Auch dieser Google-Nutzer war nie mein Mandant.

Hier im Hause, in denen überwiegend Gewerbetreibende tätig sind, war bis vor kurzem ein Küchenstudio tätig. Dort wurden ausschließlich hochwertige Markenküchen angeboten. Dort beschwerte sich einer, der nie eine solche Küche erwerben würde, darüber, dass es dort einen Pfropfen für sein Waschbecken nicht zu kaufen gäbe und er an den Baumarkt verwiesen wurde. Der nicht zu kaufende Pfropfen brachte dem Küchenstudio eine Ein-Sterne-Bewertung ein.

Ein Hoch auf die einsternigen Google-Rezensionen.

OLG Köln: Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden

Am 23.09.2024 wies das Oberlandesgericht Köln einen Anspruch einer Versicherung gegen einen Handelsvertreter zurück, der Zuschüsse zurückzahlen sollte.

Vorweg zum besseren Verständnis: Hier ging es um Zuschüsse, nicht um Provisionsvorschüsse, um die häufig vor Gericht gestritten wird.

In dem Handelsvertretervertrag war geregelt, dass der Handelsvertreter der Versicherung 44.000 € im Falle der Kündigung zurückzahlen sollte. Der Handelsvertreter hatte den Vertrag aus wichtigen gründen fristlos gekündigt und wurde anschließend verklagt.

Das Oberlandesgericht sah in dieser Rückzahlungsklausel einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 307 BGB. Die Klausel hätte dem Handelsvertreter auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn die Kündigung auf ein pflichtwidriges Verhalten der Versicherung zurückzuführen gewesen wäre. Es fehlte mithin eine Differenzierung in der Klausel danach, wer das Vertragsende zu verantworten hätte.

Bereits das Landgericht Köln hatte unter dem Aktenzeichen 2-O 273/22 die Klage der Versicherung abgewiesen.

Da die Klausel unwirksam war, kommt es auch nicht einmal mehr darauf an, ob die fristlose Kündigung des Handelsvertreters zurecht ausgesprochen wurde.

Zudem meinte das Oberlandesgericht, dass die Klausel auch gegen das Verbot der Kündigungserschwernis gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 verstoße.