BGH bestätigt beide Revisionen

Tatsächlich. Der BGH hat in dem Verfahren um Ausgleichsansprüche beide Revisionen bestätigt und nun an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Parteien hatten wechselseitig Revision eingelegt. Einerseits ging es um die Anrechnung der Altersversorgung, andererseits ging es um einen Faktor 21,  um den der Kläger eine Erhöhung verlangte. Man könne nicht einfach den Faktor 21 eliminieren, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Was genau der BGH damit meint, wird sich wohl erst aus der Begründung ergeben.

Kontrastreiche Interviews von Reinfried und Andreas Pohl

Ein alter Aberglaube besagt, dass es Unglück bringen soll, einen Geburtstag zu früh zu feiern. Man kann nur mutmaßen, warum die DVAG schon in diesem Jahr das 40jährige Jubiläum feiern will – ein Jahr zu früh eigentlich. Im September sollen dann 7000 Vermögensberater auf vier Kreuzfahrtschiffen der AIDA umherfahren.

Reinfried Pohl hatte sich schon am 22.04.2014 in der Frankfurter Allgemeine  im Rahmen eines Interviews geäußert. Er meinte, seine Zeit als Panzergrenadier und sein Kamerad, der das eiserne Kreuz verdienen wollte,  hätten ihm gezeigt, dass viele auf der Suche nach Anerkennung sind.

Weiterhin setzte er sich mit dem Beruf des Versicherungsvertreters bzw. dem des Vermögensberaters auseinander. Und er wünschte sich, dass ein guter Vermögensberater Anstand, Ehrlichkeit und viel Fleiß mitbringe.

Und er erzählte, dass er früher von Bernie Cornfeld gelernt habe. Er habe gelernt, dass man nie eine verfügbare Summe auf einmal in Aktien stecken dürfe und er habe das System von Belohnungen und Anerkennungen von Cornfeld gelernt.

Und Geld bedeute ihm angeblich nichts. „Es hat sogar eher Nachteile, nämlich Neid, Missgunst, tägliche Bettelbriefe“, so Pohl in dem Interview.

Andreas Pohl hat sich am 5.5.14 in „Versicherungswirtschaft heute“ zur DVAG geäußert. Er kündigte an, dass einige Dinge „angepasst“ werden müssten. Es drohe die Überalterung der DVAG, das Image der DVAG müssen aufpoliert werden  und man müsse effizienter arbeiten. Aber auch er verriet nicht, warum die DVAG das Jubiläum zu früh feiern möchte.

Die Interviews ergaben einen kontrastreichen Einblick in die verschiedenen Gesichtspunkte zweier Generationen.

Bundesgerichtshof entscheidet heute über Ausgleichsanspruch

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Rechts rum oder links rum heißt es normalerweise vor Gericht. Heute nicht. 2 Revisionen lagen dem 7. Senat vor, beide könnten Erfolg haben und grundsätzlich keine große Bedeutung haben. Bestätigt wurde jedoch, dass die Grundsätze als Schätzungsgrundlage dienen, auch wenn die vereinbart wurden.

Der BGH sah zwar die Möglichkeit gegeben, dass Zahlungen in die Altersvorsorge der Vermögensberater auf den Ausgleichsanspruch anwendbar sein könnten, sah sich jedoch außerstande, dies für den konkreten Fall zu beurteilen.  Auf meinen Einwand, die Ansprüche seien doch abgetreten und ständen nach Vertragsende oftmals nicht zur Verfügung, meinte das Gericht, dass es sich damit nicht befassen dürfe, weil dies nicht Gegenstand des zu prüfenden Urteils war. Dies müsse nunmehr das OLG erneut beurteilen.

Wer den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, muss sich auch die Nachteile entgegenhalten lassen, so der Bundesgerichtshof. Grundsätzlich bestätigte der Bundesgerichtshof damit seine Entscheidung des 8. Senats vom 23.11.2011 (Urteil VIII 203/10), dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters nach den Grundsätzen abgerechnet und geschätzt werden darf.

Wie der Satz „man müsse dann auch die Nachteile in Kauf nehmen“ juristisch zu rechtfertigen sei, zumal die Grundsätze nur Schätzungsgrundlage seien, sagte der BGH – noch – nicht.

Erst im Laufe des Tages sollen Entscheidungen fallen.

BGH entscheidet erneut am 8.5.14 über den Ausgleichsanspruch

Der Bundesgerichtshof entscheidet nunmehr am Donnerstag neu über Einzelfragen hinsichtlich des Ausgleichsanspruches.

Bereits am 23.11.2011 lag dem Bundesgerichtshof diese Akte vor (BHG-Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10). Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vermögensberater, dem fristgemäß gekündigt wurde, ein Ausgleichsanspruch zusteht und wie dieser berechnet wird. Diese Urteil hatte branchenübergreifende Wirkung.

Der Bundesgerichtshof dazu:

„Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze-Sach“, „Grundsätze-Leben“, „Grundsätze-Kranken“ und „Grundsätze-Bauspar“ können als Grundlage für die Richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrages dienen.“

Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof über einen Kläger, der seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Vermögensberater tätig war. Zuletzt war er Regionaldirektionsleiter. Die Beklagte kündigte zum 31.12.2007 ordentlich. Im Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er machte einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB geltend auf der Basis der sogenannten Grundsätze. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der zweiten Instanz klagte der Kläger dann auf Erteilung eines Buchauszuges. Der Buchauszug und auch die Berufung wurden dann insgesamt zurückgewiesen.

Die Revision hatte jedoch ganz überwiegend Erfolg.

Auch wenn der Kläger die Vorteile der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den Betrag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen.

Der Bundesgerichtshof legte die Grundlagen für die Berechnung fest und verwies den Rechtstreit zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses hatte dann am 18.09.2012 abermals darüber entschieden und sowohl den Buchauszug als auch einen Teil des begehrten Ausgleichsanspruches ausgeurteilt.

„Dem Kläger steht als Versicherungsvertreter aus § 89 b Abs. 1  und 5 HGB alter Fassung ein Ausgleich in der im Tenor bezeichneten Höhe für noch nicht gezahlte Provisionen aus von ihm vermittelten Verträgen zu, soweit diese in Folge der Vertragsbeendigung entfallen, sowie aus gleichgestellten Verträgen, die zwar erst später zustande gekommen sind, aber sich wirtschaftlich als Erweiterung oder Fortsetzung eines von ihm vermittelten Vertrages darstellen, Superprovision einschließend (Bundesgerichtshof vom 23.11.2011).“

Die Höhe des Ausgleiches war auf der Grundlage der zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze zu schätzen. Das Oberlandesgericht sah sich an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gebunden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter:

Auf den nach den Grundsätzen errechneten Ausgleichsanspruch ist nicht nach Abschnitt 5 der jeweiligen Grundsätze der kapitalisierten Barwert einer vom Prinzipal aufgebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 € behauptet. Die in den Grundsätzen vorgesehene Anrechnung des Kapitalwertes einer Altersversorgung setzte nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Grundsätze („einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens“) und aus der Höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Billigkeitskorrektur. Dort ist angenommen worden, dass Voraussetzung der Anrechnung eine freiwillige Leistung ist, die aus Mitteln des Unternehmens erbracht wurde (Bundesgerichtshof vom 23.05.1966 und weitere Nachweise). Die neben dem Ausgleich begründete Versorgungsleistung soll ausgleichsersetzende Funktionen haben, weil die jedenfalls teilweise eine dem Ausgleichsanspruch gleichartige Zielrichtung hat, nämlich den Vertreter im Alter zu sichern. Eine doppelte Belastung des Unternehmens durch die freiwillige Altersversorgung und den Ausgleichsanspruch sei wirtschaftlich ungerechtfertigt und unbillig….

Die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Versorgungsverträge hatten Entgeltcharakter und waren wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.“

Über Einzelfragen dieser Entscheidung wird nunmehr der Bundesgerichtshof am 08.05.2014 um 9.00 Uhr neu entscheiden. Er hat beide Revisionen zugelassen.

Klaus Müller und der Blick in die Finanzwelt durch die Rautebrille

 Quelle Wikipedia

 

Klaus Müller ist nicht nur Grüner und leidenschaftlicher Träger der Rautebrille, sondern seit dem 1.5.2014 auch Chef der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Ausgerechnet in der „BILD-Zeitung“ fordert er einen Internet-Pranger für Finanzberater. „Die Bürger wollen sich im Internet informieren, von den Erfahrungen anderer Anleger profitieren“, so glaubt er.

Nach dem Vorbild des Internet-Portals lebensmittelklarheit.de schwebt Müller eine Meldestelle für Verbraucher vor, auf der sie Falschberatung bei der Geldanlage angeben können. Eine solche Plattform könne Teil des neuen „Finanzmarktwächters“ sein, mit dem der Verband verbraucherbezogene Fehlentwicklungen und Missstände am Finanzmarkt systematisch und frühzeitig erkennen will.

Der damalige Vorschlag der Finanzaufsicht BaFin, eine „Ampel“ für Finanzprodukte einzuführen, stieß schon auf starke Kritik. Wer hätte das gedacht. Finanzberatungsklarheit in Form eines Internet-Prangers dürfte bei einigen Lobbyisten bekanntlich auf Widerstand stoßen.

Auch unser Finanzberatungscheck hat sich – zu unserer Verwunderung – bis heute noch nicht in allen Winkeln der Republik durchsetzen können. Deshalb ist er hier noch einmal:

Versteckte Kosten.

Sie werden an der Nase herum geführt!

Mit Ihrem Vermögen geht es mindestens 10 % bergab.

An Ihrer Lebensversicherung verdient ausschließlich die Versicherungswirtschaft.

Wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen, ist fast alles futsch.

Ihr Geld landet hier.

Wenn der Finanzberater kommt, am besten wegrennen!

Hier werden Sie durch Umdeckung mehrfach über den Tisch gezogen!

Ihr Geld geht an die Finanzvertriebe weg, die Schulden kommen!

Finanzberater werden von Freunden verlassen!

Sparsame Schotten würden nicht auf Finanzvertriebe hereinfallen!

Ihr Berater ist ein Rindvieh!

Sie werden Ihren “Berater” nicht mehr los!