Hohe Klageanträge und jahrelange Prozesse

Gerade ein sehr zutreffendes Zitat in Wikipedia gefunden:

Zum Ausgleichsanspruch wird häufig folgender Ausspruch dreier Kammervorsitzender des Landgerichts München zitiert:

„Das HGB bietet wohl keine unpräzisere und regelmäßig bezüglich Grund und Höhe ‚streitigere’ Bestimmung als § 89 b HGB mit oft sehr hohen Klageanträgen und jahrelangen Prozessen“

– Kainz, Lieber und Puszkajler in „Betriebs-Berater 1999“, Seite 434, 436
Glücklicherweise dürften sich die jahrelangen Prozesse wegen der neuen BGH- Entscheidungen vielleicht bald erledigt haben.

Arbeitsgericht für Rechtsstreit mit Swiss Life und Handelsvertreter unzuständig

Das Amtsgericht Ahaus beschloss am 18.07.2014, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit der Firma SwissLife Select Deutschland GmbH gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen wird.

Die Parteien streiten um Provisionen. Dabei war streitig, ob das Arbeitsgericht oder das Amtsgericht zuständig ist. Das Amtsgericht wird nunmehr darüber entscheiden.

Die Frage war, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Das wäre er dann, wenn er kraft Vertrages nur für ein Unternehmen tätig sein dürfte.

Das Amtsgericht qualifizierte den Handelsvertreter nicht als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG. Nach Ziffer 7.2 des Handelsvertretervertrages war bei dem Beklagten lediglich die Tätigkeit für Wettbewerber und die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen untersagt, nicht hingegen die Tätigkeit für branchenfremde Unternehmen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass es in Ziffer 7.2 heißt, dass es dem Beklagten nur gestattet sei, Produkte zu vermitteln, welche von der Klägerin frei gegeben werden. Diese Klausel sei nicht so zu verstehen, dass dem Beklagten schlechthin die Vermittlung anderer Produkte untersagt würde. Sie ist vielmehr im systematischen Zusammenhang der gesamten Klausel von Ziffer 7.2 des Vertrages zu sehen. Nach dieser systematischen Auslegung der Klausel ist damit lediglich gemeint, dass dem Beklagten verboten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin keine vergleichbaren Produkte anderer Unternehmen zu vermitteln bzw. zu vertreiben.

Vorsicht vor falschen Infos

Nun gibt es ein anonym geführtes Internetforum, in dem sich Vermögensberater und andere austauschen, seit über einem Jahr.

Wer es gegründet hat, wissen nur wenige.

Doch wird es offensichtlich auch dazu genutzt, um – unter falschen Voraussetzungen – Abwerbungen vorzunehmen.

Ein Vermögensberater wurde, nachdem er sich in dem Forum geäußert hatte, von einem Konkurrenzvertrieb direkt angesprochen. Dort wurde ihm gesagt, dass in dem Konkurrenzvertrieb schon diverse ehemalige Vermögensberater tätig seien, unter anderem auch ehemalige Direktionsleiter.

Es wurde auch gesagt, dass dieser Vermögensberater doch schon während des bestehenden Vermögensberatervertrages für die Konkurrenz anfangen könnte. Es könne nichts passieren, die Vertragstrafen seien doch eh unwirksam, sagte man.

Eine solche Beratung halte ich für extrem unseriös. Vielleicht hätte man den Vermögenberater eher darauf hinweisen sollen, dass der Schaden auch auf andere Weise berechnet werden könnte, wenn er sich vertragswidrig verhält. Und dass er sich jedenfalls vertragswidrig verhalte, wenn er vor Beendigung des einen Vertrages bei einem anderen Vertrieb arbeite. Und dass man von ihm das Unterlassen, notfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung, erzwingen könnte.

Das Ländle lässt grüßen.

S&K und der weitreichende Einfluss

Die S&K-Gruppe wurde im Jahr 2000 gegründet. Gründer waren Jonas Köller und Stephan Christoph Schäfer. Ziel war es, Immobilien bei Zwangsversteigerungen unter dem Verkehrswert zu ersteigern, Mehrfamilienhäuser in einzelne Eigentumswohnungen aufzuteilen und daraus Gewinn zu erzielen.

Aus den Initialen der Nachnamen Schäfer und Köller wurden Unternehmen gegründet, z. B. S&K Real Estate Value Added (geschlossener Fonds), Deutsche S&K Sachwerte 2, S&K Sachwert AG, S&K Holding GmbH usw. .

Die Vermarktung soll im Rahmen eines sogenannten Schneeballsystems geführt worden sein, nur dann, wenn auf diese Weise genügend Geld rein kam, konnte die Finanzierung erfolgen. Den Kunden soll dieses Geschäftsverhalten jedoch vorenthalten worden sein. Viele Kunden sollen in sicher geglaubte Anlagen investiert haben.

Jonas Köller und Stephan Christioph Schäfer wurden im Februar 2013 verhaftet. In diesem Zusammenhang kam es zu weiteren Verhaftungen.

Nunmehr laufen einige Verfahren wegen angeblicher Falschberatung gegen die Finanzprofi AG. Der Finanzprofi AG wird vorgeworfen, sie habe Geldanlagen an die Deutsche Sachwert EMISSIONS Haus (DSH) vermittelt. Auch die Deutsche Sachwert EMISSIONS Haus AG ging im Jahre 2013 in die Insolvenz. Die Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG gehört auch zu der S&K-Group.

Der Finanzprofi AG wird nunmehr vorgeworfen, sie habe über die Risiken dieser Geldanlage nicht oder falsch informiert.

Inzwischen soll es gegen Finanzprofi AG mehrere gerichtliche Verfahren geben.

Die Finanzprofi AG gehört mittlerweile zu 1:1 Assekuranz AG. Die WWK Lebensversicherung a.G. hält eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an der Vermittlungsgesellschaft.

Kapital-Marktintern schreibt in einer Ausgabe im Jahre 2011, dass S&K Vorstand Jonas Köller seit diesem Jahr Mitglied des Aufsichtsrates der neu errichteten Finanzprofi AG, einer 100 prozentigen Tochter der ASG-Gruppe/Hattersheim wurde.

Kapital-Marktintern zog daraus das Fazit, dass S&K seit 10 Jahren auf den Ankauf und die Entwicklung von Wohnmobilien aus Sondersituationen spezialisiert sei, zu dem bundesweit führenden Unternehmen gehöre, und weitgehend von Spekulationen unabhängig sei, wenn man die alte Kaufmannsweisheit beherzige: Im Einkauf und insbesondere der gesamten Handelsspanne liegt der Gewinn!

Offensichtlich ahnte es damals niemand, dass kurze Zeit später gegen S&K wegen des Verdachtes auf Anlagenbetrug in dreistelliger Millionenhöhe ermittelt würde. In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft heißt es: Die betrügerisch erlangten bzw. veruntreuten Anlagegelder sollen hauptsächlich für den extrem aufwändigen und exzessiven Lebensstil der Beschuldigten verwendet worden sein.

Fragen zur Provisionsabrechnung

Ich stehe gerade zurzeit mit der Deutschen Vermögensberatung darüber in Kontakt, ob ein Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto zur Zahlung fällig wird. Die Auffassungen sind unterschiedlich.

Die DVAG teilte nach einer Anfrage mit, dass „die Summe der noch der Provisionshaftung unterliegenden Provisionen das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto“ übersteige. Erst wenn das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto das haftungspflichtige Provisionsvolumen übersteige… , würden die Differenzbeträge fällig. Diese Beträge würden dann vom Provisionsrückstellungskonto auf das Diskontkonto umgebucht und jeweils frei werdenden Beträge überwiesen werden. Dabei verwies man auf Kapitel IV. des Vermögensberatervertrages. Meine Antwort wird in Kürze erfolgen.