LG Lüneburg geht mit Anwälten hart ins Gericht: 3500 fast identische Klagen, 6,6 Mio Anwaltshonorar, Klage bereits als unzulässig abgewiesen

Anwälte sollen ausschließlich im Eigeninteresse Klagen eingereicht haben.

Über einen nicht alltäglichen Fall berichtete am 20.07.2014 die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Versicherungsjournal am 22.07.2014.

Vor dem Landgericht Lüneburg wurde die Vertriebsgesellschaft SwissLife Select Deutschland GmbH (früher AWD) auf Schadensersatz verklagt. Es ging um den Verkauf von sogenannten „3-Länder-Fonds“.

Die Kläger hatten mit diesen Fonds erhebliche Verluste erlitten. Es ging um Falschberatung und Schadensersatz.

Eine Kanzlei von Anlegeranwälten hatten wohl „eine ganze Reihe“ von fast gleichlautenden Klagen eingebracht.

Die FAZ berichtete, dass das Gericht mit diesen Anwälten nunmehr „gnadenlos abgerechnet“ hätte. Deren Klagen seien nämlich sowohl unzulässig als auch unbegründet. Man habe die Interessen der Mandantin nicht hinreichend gewahrt. Bei der Verwendung der Klagen seien stets gleichlautende Textbausteine verwendet worden. Außerdem habe man aus dem einen Fall gleich zwei Klagen gemacht. Dem Gründungsgesellschafter (Herrn Marschmeier) habe man stets separat verklagt.

Das Gericht meinte, dass selbst dann, wenn jemals Ansprüche gegen den Anbieter bestanden haben sollten, diese längst verjährt sein sollten.

Die Kanzlei hatte 3.500 nahezu identische Klageschriften eingereicht und in Höhe von 6,6 Mio. € abgerechnet. So schrieb es die FAZ.

Die FAZ nahm dabei offensichtlich auf Bezug die Gründe in dem Urteil.

Die Massenklage soll von der Kanzlei selbst initiiert worden sein. Man habe 34.000 Anleger angesprochen und 1.750  Mandate übernommen.

Streit um Streitwerte

Das Oberlandesgericht Dresden hatte kürzlich grundsätzlich über Streitwerte in einer Handelsvertreterangelegenheit zu entscheiden.

Ein Vermögensberater, dessen Umsätze in den letzten Jahren relativ gering waren, wurde wegen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater Auskunft zu leisten hat und den sich aus der Auskunft ergebenen Schaden zu ersetzen hat.

Nach einer kleinen Auskunft hatten sich dann die Parteien auf einen Schadensersatz von wenigen Hundert € geeinigt.

Das Landgericht wertete den Zulassungsantrag mit 6.000 €, die Schadensersatzforderung mit 5.000 € und die Stufenklage mit 10.000 €. Dagegen argumentierten beide Seiten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes geschah die landgerichtliche Einschätzung  zu Recht:

„Wertbestimmend für einen Unterlassungsantrag ist die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten für die Klägerin verständlicherweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Dabei kann der Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift eine Indizwirkung zukommen, die aber das Gericht bei der Wertfestsetzung nicht bindet, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift den Wert des Unterlassungsantrages auf 30.000 € beziffert, aber keine konkreten Angaben gemacht, woraus sich dieser Wert ergeben soll. Angesichts des Inhalts des Unterlassungsantrages, der zudem schon bei Klageeinreichung nur bis Ablauf des selben Jahres befristet war, ist ein Wert von 30.000 € überhöht. Angemessen erscheint der von dem Landgericht angenommene Wert von 6.000 €.

Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist mit 5.000 € angemessen bewertet. Hinweise, dass ein höherer Schaden der Klägerin greifbar war, fehlen.

Schließlich ist auch ein Streitwert von 10.000 € für die Stufenklage angemessen. Nach § 44 GKG ist bei der Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich alleine den Auskunftsantrag mit 10.000 € bewertet. Selbst wenn dies zuträfe, was zweifelhaft ist, gäbe es jedenfalls keinen weiteren Antrag mit noch höherem Wert, auch nicht den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten, sodass die Festsetzung durch das Landgericht auf 10.000 € nicht zu beanstanden ist.“

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden vom  04.07.2014.

Es war einmal mit der wahren Interessensvertretung

Nun wurde kürzlich hier im Blog darüber berichtet, dass drei Vermögensberater aus Berlin und Freiburg ein Schreiben verfasst hatten mit dem Ziel, eine Interessensvertretung zu gründen.

Bei zumindest einem der Verfasser soll das Vertragsverhältnis nunmehr beendet oder beendet worden sein. Zumindest einer wird also wohl die „Gewerkschaft“-Ideen nicht weiterverfolgen können, zumindest nicht als Aktiver.

LG Düsseldorf zur Stornobekämpfung

Immer wieder stellt sich vor Gericht die Frage, inwieweit ein Betrieb oder ein Versicherer nach Ausscheiden des Handelsvertreters einen Vertrag nachbearbeiten muss, der stornogefährdet ist.

Der BGH hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das Versicherungsunternehmen gegenüber seinem Mitarbeiter eine Treuepflicht trifft und er auch Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Mitarbeiters zu nehmen hat. Zu deren Erfüllung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, die nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen zu Rettung notleidend gewordener Verträge zu treffen. Dazu muss er entweder eigene nach Art und Umfang ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornomitteilung Gelegenheit geben, notleidend gewordene Verträge selbst nachzuarbeiten (BGH Urteil vom 19.11.1982 – II. ZR 125/80).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen worden sind, liegt beim Versicherungsunternehmen (BGH VersR 2005, 1078).

Dies sieht auch das Landgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 09.05.2014 so. Es meint jedoch, eine Pflicht zur Nachbearbeitung bestehe dort nicht, wo sogenannte Kleinststornos vorliegen. Diese würden von der heutigen Rechtsprechung in einer Größenordnung von etwa 100 € angegeben werden (Landgericht Hannover vom 18.08.2010, Aktenzeichen 10 O 15/09).

Das Landgericht Düsseldorf will für Verträge, bei denen es um nicht mehr als 100 € Rückforderung Provisionen geht, weder eine Nachbearbeitungspflicht noch eine Informationspflicht sehen.

 

Beschluss Landgericht Düsseldorf vom 09.05.2014

Quo Vadis DVAG

Kaum ist der Chef verstorben, brodeln auch schon neue Ideen.

Vermögensberater, die sich in den alten Strukturen, Gremien und Verbänden offenkundig nicht gut aufgehoben fühlen, rufen zur Gründung einer unabhängigen Interessensvertretung auf.

Zunächst wird ein Zitat von Andreas Pohl erwähnt, der darin den guten Informationsaustausch in allen Hierarchieebenen lobt. Direkt danach wird die Kernfrage der Initiatoren an die Vermögensberater erhoben: „Haben Sie den Eindruck, dass unsere persönliche Meinung, Erfahrungen, wirtschaftliche Interessen, Sorgen und Nöte wirklich gehört und beachtet werden?“ Die Frage klingt wie Kritik.

Man fordert eine finanzielle Grundsicherung und man fragt sich, wie viele heute im Durchschnittseinkommen auf dem Hartz-IV-Niveau liegen. Außerdem wird gleich eine Palette von neuen Produkten angeregt. Bereits das Thesenpapier steckt voller neuer Forderungen.

Ich wünsche den Initiatoren viel Erfolg!