Beschäftigung bei Ergo mit zwei Verträgen

Die Ergo hat sich etwas ganz neues einfallen lassen. Einem Mitarbeiter aus dem Finanzdienstleistungsbereich gab sie gleich zwei Verträge:

Sie stellte ihn als Arbeitnehmer ein und – nebenberuflich – als Handelsvertreter. Die Aufgabenfelder sind dazu noch zeitlich und inhaltlich überschneidend. Mal sehen, welcher Vertrag jetzt gelten soll.

Die Tücken des Aufhebungsvertrages

Am 04.07.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater die Erstattung einer Softwarepauschale nicht zustehe.

Das Gericht begründete dies damit, dass er einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, wonach das Vertreterkonto noch geöffnet bleibt und alle darüber hinausgehenden Ansprüche ausgeschlossen sind.

Dies nahm das Gericht zum Anlass, die Klage komplett abzuweisen.

Dass der Vertrieb nach dem Aufhebungsvertrag die Zusicherung abgegeben hatte, die Softwarepauschale auszugleichen, findet in dem Urteil keine Berücksichtigung.

Wann verjährt der Anspruch auf den Buchauszug?

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges. Dieser dient dazu, dass durch diese Auskunft Provisionsansprüche nachgerechnet und ermittelt werden können. Anspruchsgrundlage ist § 87 c Abs.2 HGB.

Gemäß Entscheidungen des Bundesgerichtshofes  muss der Buchauszug bei Versicherungsvertretern folgenden Inhalt haben :

Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners

zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Die  normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Frist verjähren auch Provisionsansprüche. Wer also einen Anspruch auf Provisionen hat ,  muss diese innerhalb von drei Jahren bei Gericht geltend machen.

Beispiel:  entsteht der Provisionsanspruch im Jahre 2010 ,  beginnt die Verjährungfrist am 1.1.2011. Ende der Verjährungsfrist ist nach drei Jahren ,also am 31.12.2013.

Dies gilt grundsätzlich auch für den Buchauszug.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen,  dass in der Finanzdienstleistungsbranche  die Provisionen  grundsätzlich als Vorschuss gezahlt werden  und – zumindest teilweise – zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge  eine bestimmte Haftungsrechtlaufzeit  nicht überleben.

Da der Handelsvertreter  nur einen Teil als Vorschuss erhält (beispielhaft  erhält der Vermögensberater nur 80 oder 90 %  vorschussweise ausgezahlt ), erwirbt der Vermögensberater dann einen weiteren Provisionsanspruch,  wenn der von ihm vermittelten Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.

  Die Verjährung des Anspruches auf den Buchauszug  beginnt damit erst  nach Ende der Haftungslaufzeit !

Folglich müsste der Versicherungsvertreter  den Buchauszug  auch noch  verlangen können, wenn er den Vertrag schon vor 4 oder 5 Jahren  vermittelt hat.

Über diese brisante Frage hat nunmehr ein Landgericht zu entscheiden. das Ergebnis ist noch offen.

Lebensversicherungen lohnen sich nicht mehr

Nun wurde – trotz der Demo in Berlin – das neue Gesetz doch durchgeboxt. Als Niedergang der Lebensversicherung und Schlag ins Gesicht der Verbraucher wurde es bezeichnet.

Mehr dazu hier im Spiegel.online.

Morgen Demo der Versicherungskaufleute in Berlin

Der treueste aller Leser weist auf eine

Demo der Versicherungskaufleute am 3.7.14 in Berlin

hin.

Es geht gegen die geplante Offenlegung der Provisionen, die gesetzlich geregelt werden soll. Man will das sog. Lebensversicherungsreformgesetz kippen.

Hier im Handelsblatt gibt es dazu mehr Informationen.

Nach §61 Absatz2 VVG soll -neben vielen weiteren Änderungen – folgender Absatz angefügt werden:

„(3)Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer die ihm für den Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen. Er hat dies nach §62 zu dokumentieren.“

Meine persönliche Meinung: Transparenz schafft Vertrauen, das bei den Verbrauchern in den letzten Jahren oft verlorenging. Wir Anwälte müssen die Mandanten auch über unsere Gebühren aufklären und alle – Mandanten und Anwälte – fahren dabei gut. Damit das befürchtete „Hauen und Stechen“ unter den Vermittlern nicht einsetzt, könnte und sollte – wie bei den Anwälten – über eine Mindestprovisionshöhe nachgedacht werden.