Allfinanzvertriebe leiden über Umsatzrückgänge

Die großen Allfinanzvertriebe leiden laut cash.online unter erheblichen Einbußen.

Der Branchenriese, die DVAG, leidet unter einem Rückgang von 4,7 % im Vergleich zum Vorjahr (ein Jahr zuvor konnte man noch einen Zuwachs von 6,7% verbuchen), MLP und Swiss Life von über 11%, Postbank und OVB von 6,8 bzw. 4,6 %.

Erst der Achtplatzierte, Dr. Klein, konnte eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr feststellen.

Die Zeiten stehen offenbar schlecht. Die Zinsen sind im Keller, langfristige Kapitalanlagen schwer vermittelbar.

Die privaten Krankenversicherer sollen zudem im letzten Jahr 0,7 % an Bestandskunden verloren haben. So schreibt es der Arbeitskreis Krankenversicherungen.

Zu den Verlierern soll nach Angaben des Versicherungsjournals die Central-Krankenversicherung gehören, die in Ausschließlichkeit von der DVAG angeboten wird, mit einem Rückgang von 38.000 Kunden. Die DKV verliert 25.335 und die Allianz 17.058 Vollversicherte.

Demgegenüber gibt es einige Gesellschaften, die neue Kunden gewinnen konnten. Allen voran ist dabei der Debeka. Der Versicherer, der ohnehin schon die meisten Vollversicherten vorweisen kann, baut den Vorsprung weiter aus. Im Vergleich zum Vorjahr hat die Debeka im Jahr 2013  28.085 mehr Vollversicherte. Auch die Axa kann mit 10.464 neuen Vollversicherten kräftig zulegen. Ebenfalls mit einem Plus von mindestens 1.000 Vollversicherten: Huk-Coburg, HanseMerkur, Signal, Continentale, R+V und Alte Oldenburger.

§ 34 f GewO und die Geschäfte im Namen und auf Rechnung der Kunden

Nur kurz aus aktuellem Anlass vermerkt:

Wer über eine Zulassung nach § 34 f  Gewerbeordnung verfügt, darf seit 2013 keine Geschäfte mehr im Namen und auf Rechnung seiner Kunden abschließen.
Für diese sogenannte Abschlussvermittlung ist nun eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz nötig.

Für folgende Finanzdienstleistungen wird eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt:

  • Anlagevermittlung Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, beispielsweise von Wertpapieren oder Devisen oder deren Nachweis
  • Abschlussvermittlung Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung
  • Finanzportfolioverwaltung Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
  • Eigenhandel Anschaffung und Verkauf von Finanzinstrumenten für andere über Eigenhandel
  • Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • Finanztransfergeschäfte Besorgung von Zahlungsaufträgen
  • Sortengeschäft Handel mit Sorten oder Fremdwährungen
  • Kreditkartengeschäfte Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten oder Reiseschecks, ausgenommen, wenn der Kartenherausgeber auch der Erbringer der Leistung ist, die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegt

 

Auskunft für beide

Am 18.07.2014 verurteilte das Landgericht Limburg an der Lahn einen Vermögensberater dazu, der DVAG Auskunft zu leisten.

Gleichzeitig wurde ausgeurteilt, dem Vermögensberater stehe ein Buchauszug zu über sämtliche eingereichte Geschäfte aus den Jahren 2010 – 2013.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte die in entschuldbare Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. …

Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig, er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist. Die Auskunft kann als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen.

Es besteht zu Lasten des Beklagten nicht nur der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung, er ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte vor dem Ende seiner vertraglichen Bindung bei ihm vorstellig geworden ist und veranlasste ihn, eine Lebensversicherung bei der Aachener und Münchner sowie einen Bausparvertag auszusetzen und auf ihre Vermittlung eine neue Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung sowie einen  neuen Bausparvertrag abzuschließen. …

Hinsichtlich der beanspruchten Angaben hat das Gericht im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshof vom 26.09.2013 durch Herausnahme des „Namen des Kunden“ als Beispiel für ein individuelles Kennzeichen klargestellt, dass ein Anspruch auf Namensnennung nicht besteht.

Der Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 78 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen zustehen. Dieser Anspruch steht neben den Anspruch auf Abrechnung. …

Der Beklagte kann jedoch einen Buchauszug als Hilfsanspruch zur Berechnung von Provisionsansprüchen nicht verlangen, soweit Provisionsansprüche verjährt werden. Für Provisionsansprüche gilt die Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 BGB.“

Nicht rechtskräftiges Urteil Landgericht Limburg vom 18.07.2014

Jemand pflegt zu verklagen?

Es ist schon allerhand. Das Landgericht Frankfurt am Main muss darüber entscheiden, ob die Handelskammer oder das „normale“ Landgericht für einen Rechtsstreit zuständig ist.

Die Beklagte, ein Vertrieb, wünschte die Abgabe an das Landgericht. Die Kammer für Handelssachen war über die Einwendungen des Vertriebes überrascht und schrieb: „An der Kaufmannseigenschaft der Klägerin bestehen prima facie keine Bedenken; die Beklagte selbst pflegt ihre Berater bei der Kammer für Handelssachen zu verklagen“. Bei dieser Formulierung gerät man schnell ins Grübeln. Aber vielleicht hat es das Gericht anders gemeint, als ich es verstanden hatte.

Ergo braucht für einen Buchauszug fast ein Jahr

Kein Scherz: Als ich für einen Mandanten bei der Ergo kürzlich einen Buchauszug anforderte, bekam ich als Antwort zu hören, dass ihm ja eigentlich gar keiner zustehe, denn angeblich wisse er ja schon alles.

Und dennoch erkläre man sich bereit, den gewünschten Buchauszug zu erteilen, jedoch ginge dies erst bis Mitte 2015.

Da Mitte 2014 wohl überschritten sein dürfte, dürfte tatsächlich allen Ernstes Mitte 2015 gemeint sein. Es war also doch kein Schreibfehler. Wir werden nunmehr noch eine kurze Nachfrist setzen und danach wird geklagt (bevor ich in Rente gehe).