AVAD muss korrigieren

Die AVAD hat einen Eintrag mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ zu löschen.

Dies entschied das Landgericht Köln am 15.01.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 7141/11.

Die streitgegenständliche Eintragung wurde durch ein Versicherungsunternehmen veranlasst, welches zum selben Konzern gehörte, bei dem der Vermittler zuvor gearbeitet hatte.

Der Vermittler wehrte sich gegen die Eintragung und bekam Recht. Das Gericht hat den Löschungs- und Unterlassensanspruch des Versicherungsvermittlers stattgegeben, weil es sich bei dem Inhalt der Eintragung um eine bloße rufschädigende und herabsetzende Behauptung gehandelt hatte, die durch keinerlei Tatsachenvortrag untermauert war.

Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Vermittler gar nicht bei dem Unternehmen gearbeitet hatte, welches die Eintragung veranlasst hatte.

Die AVAD (Auskunftstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.) ist ein privatrechtlicher Verein, der eine Selbstkontrolle und Qualitätssicherung der Versicherungsvermittlung schaffen soll. Versicherungsunternehmen können negative Daten von Versicherungsvertretern oder Versicherungsmaklern melden, um zu ermöglichen, dass sich andere Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Versicherungsvermittlern erkundigen. Es besteht zwar keine Pflichtmitgliedschaft im AVAD. Da jedoch fast alle in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen angemeldet sind, ist eine Eintragung dort unumgänglich, wenn man in der Branche tätig sein möchte.

Schüsse im Frankfurter Gericht

Ausgerechnet in Frankfurt, dem Gericht, in dem ich am häufigsten verhandle, ist heute morgen jemand erschossen worden.

Ein anderer soll in Lebensgefahr schweben.

Obgleich ich mit der Sache an sich nichts zu tun habe, berührt es mich trotzdem.

Ab und zu muss ich die hohen Sicherheitsvorkehrungen vor den Gerichten gegenüber manch einem Mandanten rechtfertigen. Offensichtlich können die Sicherheitsanforderungen in deutschen Gerichten gar nicht hoch genug sein. Leider gibt es offenbar immer mehr Wahnsinnige, die vor Gewalt nicht zurückschrecken.

Neues vom Göker

Mehmet Göker ist eine der umstrittensten Figuren in der Deutschen Finanzgeschichte der letzten Jahre. Mit der Vermittlung privater Krankenversicherungen gelangte er zu zweifelhaftem Ruhm und zu viel Geld.

Einige Versicherer rissen sich geradezu um ihn. Sein Unternehmen, die MEG, geriet vor einigen Jahren in die Insolvenz.

Schon vor Jahren bedachte ihm Klaus Stern mit einem Film „Versicherungsvertreter – die erstaunliche Karriere des Mehmet Göker“.

Viele prognostizierten bereits ein Comeback des Mehmet Göker. Seine treuen Anhänger glaubten daran, dass Göker, der sich zwischenzeitig in der Türkei niederlies, nach Deutschland zurückkehren würde, um an alte Erfolge anknüpfen zu wollen.

Klaus Stern legte dann auch gleich den zweiten Film nach mit dem Titel „Der nordhessische Größenwahnsinn und seine Protagonistin“. Hier wird Göker offensichtlich gezeigt, wie er seine Geschäfte in der Türkei weitermacht und seine Vertriebsmitarbeit einstimmt.

Und auf Facebook kündigte er an, bald wiederzukommen.

Intranparenz von Parteispenden

Die Berliner Zeitung kritisiert in einem Bericht vom 29.12.2013 die Intranparenz von Parteispenden.

Sie wies darauf hin, dass die Parteien im Jahr 2013 doppelt so viele Spenden eingenommen hatten wie im Jahr zuvor. Dabei ist die CDU mit 1,48 Mio. € die Partei mit den größten Zuwendungen, 830.000 € gingen an die FDP, an die CSU 710.000 €, SPD erhielt 380.000 € und die Grünen 60.000 €.

Auffällig ist, so die Berliner Zeitung, dass plötzlich Großspender wie die Deutsche Bank oder der Allfinanz Vertrieb DVAG auf der Liste verschwunden sind. Dies könnte daran liegen, dass lediglich Großspenden über 50.000 € dem Bundestag direkt angezeigt werden müssen. Kleinere Beträge verschwinden in den Rechenschaftsberichten.

Die Berliner Zeitung hat den Verdacht, dass Unternehmen ihre Zuwendungen stückeln, um einer öffentlichen Debatte zu entgehen.

BGH: Versicherungsvertreter rechtlich wie Makler, aber mit minderwertigen Leistungen

Ein neues und spannendes Urteil des BGH vom 12.12.2013 könnte einige grundsätzliche Fragen klären. Vieles bleibt danach jedoch offen.

Auch Versicherungsvertreter dürfen jetzt bei Abschluss einer Versicherung mit Nettopolice ein zusätzliches Honorar vereinbaren, jedoch weniger verlangen als ein Makler.

Was war geschehen:

Eine Versicherungsvertreterin, S.  Vertriebsmanagemant GmbH, hatte einer Kundin eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung vermittelt. Dabei handelte es sich um eine Nettopolice. Die zu zahlenden Beiträge enthielten keine zusätzliche Vermittlerprovision. Man schloss daher eine gesonderte, vorgefertigte Vergütungsvereinbarung. Diese enthielt u.a. Informationen über den Status der Vermittlerin als eine Vertreterin für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft. Die Kundin wurde informiert, dass auch bei vorzeitiger Kündigung eine vollständige Vergütung zu zahlen sei. Die Kundin zahlte zunächst, stellte aber  nach 13 Monatsraten weitere Zahlungen ein. Die Vertreterin klagte.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebendo das Landgericht. Der BGH sag das anders.

Das Landgericht sah die Vereinbarung noch als unwirksam an. Der Grundgedanke der Schicksalteilung (der Provisionsanspruch müsse das Schicksal der Versicherung teilen) müsse sich auch hier auswirken.

Der BGH sah die Vereinbarung jedoch als wirksam an. Dass ein Versicherungsmakler eine Vergütung vereinbaren dürfe, sei schon lange gefestigte Rechtsprechung.

Es gebe zwar zwischen Makler und Vertreter große Unterschiede. Der Makler sei Interessensvertreter des Kunden und stehe folglich auf deren Seite.

Dazu der BGH in seinem Kernsatz:

„Im Unterschied dazu steht der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vornherein nicht in der Lage ist, den Versicherungsnehmer – wie in der Vergütungsvereinbarung versprochen – in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessen Rechnung tragen den Art und Weise zu beraten.

Einer derartigen Sichtweise steht schon entgegen, dass durch das vorliegend bereits einschlägige – Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG a.F.; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs -und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VV G a.F.; jetzt §§ 61, 62 VVG).

Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral (vgl. Prölls/Martin/Dörner, VVG, 28. Aufl., § 61 Rn. 1), dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e VVG a.F.; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten – die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind – zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen.

Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich – soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 10 4/13, BeckRS 2013, 20765 Rn. 21)“.

Der BGH meinte jedoch auch, dass der Wert der Beratungsleistung des Vertreters deutlich unterhalb unter dem des Maklers liegen müsse. Insofern seien die Leistungen doch nicht vergleichbar.

Die genaue Höhe wollte der BGH nicht vorgeben und verwies anschließend die Angelegenheit wieder zurück zum Amtsgericht.