Kostenausgleichung bei Nettopolice muss trotz Vereinbarung nicht gezahlt werden

Heute berichtet das Versicherungsjournal über einen interessanten Fall:

Ein Kunde schloss eine Nettopolice über eine Lebensversicherung ab. Außerdem vereinbarte er eine Kostenausgleichszahlung für Abschluss-und Einrichtungskosten in Höhe von 112 € monatlich für 60 Monate.

Diese Kosten sollten unabhängig davon gezahlt werden, ob die Lebensversicherung zwischendurch gekündigt wird. Die Lebensversicherung oder gekündigt. Der Kunde stellte die Zahlungen der Kostenausgleichungsvereinbarung ein und wurde verklagt.

Vor dem Landgericht wurde der Kunde zunächst zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Es stellte die Entscheidung auf § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG.

Kommentar des treuen Leser zu: Welche Gesellschaften am meisten umdecken

Der treue Leser nimmt sich kritisch einen Bericht des Versicherungsjournals vom 10.10.2013 unter die Lupe und schreibt: 

„Nicht nur die … sondern auch die Central als DVAG Krankenversicherer mit

den meisten Abflüssen. Die Vermittlungsgesellschaften versuchen -auch wenn

der Ruf stark angekratzt ist- mit Ihren Werbeträgern das Image

aufzupolieren. Doch die Realität spricht eine andere Sprache. So sieht es in

Zahlen aus, wenn die Wirklichkeit die Vergangenheit eines Unternehmens

einholt, die ausschließlich mit einem seit Jahrzehnten umstrittenen

Strukturvertrieb zusammenarbeiten.

 

Weder die Werbeträger noch die verantwortlichen Politiker scheinen diese

Tatsachen auszublenden. Klar, die Kunden zahlen es mit ihren überhöht

gestiegenen Beiträgen, insbesondere in den letzten Jahren. Aber wen

interessiert es eigentlich wirklich?“

Rechenübungen vor dem Amtsgericht

Am 22.10.2013 ging es vor dem Amtsgericht Tübingen um zwei Verfahren um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen. Provisionen waren zuvor von der DVAG als Vorschüsse gezahlt worden. Da einige Verträge nicht bestandskräftig waren, forderte man Provisionen teilweise zurück. 

 

Streitig war, ob es darauf ankommt, ob der Vertrieb die richtige Provisionshöhe bei den Provisionsabrechnungen zugrunde gelegt hatte. Denn die Provisionshöhe, mit der abgerechnet wurde, war teilweise streitig.

 

Der Richter kam auf die Idee, und meinte, dass – wenn man zu wenig Provisionen bekomme hat – man ja auch weniger zurückgeben müsste. Wer weniger bekommt, müsse auch weniger zurückzahlen.

 

Der Richter sagte dann: Dies ist doch kostenneutral.

 

Daraufhin erklärte ich ihm die Provisionsabrechnungen:

 

Wenn bei einer Verprovisionierung von 24 ‰ beispielsweise 1.200,00 Euro an Provisionen verdient werden könnten, würde man sofort vorab 1.020,00 Euro als Vorschuss enthalten. 180,00 Euro würden in das Rückstellungskonto gezahlt werden. Diese 180 € würde man in voller Höhe nur dann bekommen, wenn der Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.

 

Geht der Vertrag nach der hälftigen Laufzeit kaputt, muss der Handelsvertreter von den 1.020,00 Euro die Hälfte zurückzahlen, also 510,00 Euro. Von den 180,00 Euro bekommt er noch 90,00 Euro, so dass dann die Rückzahlungsverpflichtung 420,00 Euro beträgt.

 

Unterm Strich hätte der Handelsvertreter insgesamt 600,00 Euro verdient.

 

Würde der Handelsvertreter nur 1.000,00 Euro verdienen (wenn der Vertrieb z.B. nur 22 ‰ abrechnet hätte), bekommt er 850,00 Euro sofort und 150,00 Euro werden in das Rückstellungskonto eingezahlt.

 

Überlebt der Vertrag nur die Hälfte der Haftungszeit, müssen von den 850,00 Euro 425,00 Euro zurückgezahlt werden, während man noch 75,00 Euro aus der Rückstellung erhält.

 

Dies ist dann ein Zahlbetrag von 350,00 Euro.

 

Während oben – unterm Strich – 650,00 Euro verdient wurden, hat man unten nur 500,00 Euro verdient.

 

Dies Verstand dann auch der Richter.

 

 

Überall DVAG

Schon vor einiger Zeit bat mich ein Freund darum, ein Mandat eines ehemaligen Restaurantbesitzers zu übernehmen. Dieser Konnte seine Pacht nicht mehr zahlen. Es gab Streit mit dem Verpächter.

 

Treu meinem Schicksal berichtete er dann, dass er früher einmal der DVAG sehr nahe stand. In diesem Moment dachte ich, dass es wohl so sein musste, dass ausgerechnet ich dieses Mandat übernehmen sollte. Eine Fügung sozusagen.

 

Der zahlungsunfähige Restaurantbesitzer erzählte mir nämlich, dass er seine Restaurantausbildung in der Villa Vita in Portugal gemacht habe. Dort habe er sich sehr wohl gefühlt. Ohne, dass ich ihn dazu fragte, erzählte er mir, dass er einen besonders guten und patenten Eindruck von der Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden Reinfried Pohl bekommen hatte.

 

Neben dieser Mandatanfrage erhielt ich kürzlich eine weitere Anfrage aus dem Bereich des Baurechts. Dieses Mandat konnte ich nicht annehmen. Gegner dieses Rechtsstreits war nämlich ein ehemaliger Vermögensberater, der mich zuvor für eine Beratung aufgesucht hatte.

 

Dieser ehemaliger Vermögensberater war nun – als Geschäftsführer der Baufirma – verantwortlich für den Gegner dieses Verfahrens. Nach Beendigung seiner Karriere als Vermögensberater gründete er offensichtlich nun ein Bauunternehmen.

 

Wie ich jedoch hörte, soll das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht von besonderem Erfolg gekrönt gewesen sein. Aus meiner Erinnerung heraus war dies seine Zeit als Vermögensberater auch nicht, was ihn schließlich zur Aufgabe bewogen hatte.

 

 

 

AWD Verein mit neuer Adresse

Hier die neue Adresse des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e. V.:

Email:  aussteiger@benecke-neu.de

Ernst-Neubauer-Straße 10
74374 Zaberfeld

1. Vorsitzende: Ingrid Benecke

Eingetragen beim Registergericht Marburg unter VR2175

 

Telefonnummer 07046- 88 48 66 1