BGH: Versicherungsvertreter rechtlich wie Makler, aber mit minderwertigen Leistungen

Ein neues und spannendes Urteil des BGH vom 12.12.2013 könnte einige grundsätzliche Fragen klären. Vieles bleibt danach jedoch offen.

Auch Versicherungsvertreter dürfen jetzt bei Abschluss einer Versicherung mit Nettopolice ein zusätzliches Honorar vereinbaren, jedoch weniger verlangen als ein Makler.

Was war geschehen:

Eine Versicherungsvertreterin, S.  Vertriebsmanagemant GmbH, hatte einer Kundin eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung vermittelt. Dabei handelte es sich um eine Nettopolice. Die zu zahlenden Beiträge enthielten keine zusätzliche Vermittlerprovision. Man schloss daher eine gesonderte, vorgefertigte Vergütungsvereinbarung. Diese enthielt u.a. Informationen über den Status der Vermittlerin als eine Vertreterin für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft. Die Kundin wurde informiert, dass auch bei vorzeitiger Kündigung eine vollständige Vergütung zu zahlen sei. Die Kundin zahlte zunächst, stellte aber  nach 13 Monatsraten weitere Zahlungen ein. Die Vertreterin klagte.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebendo das Landgericht. Der BGH sag das anders.

Das Landgericht sah die Vereinbarung noch als unwirksam an. Der Grundgedanke der Schicksalteilung (der Provisionsanspruch müsse das Schicksal der Versicherung teilen) müsse sich auch hier auswirken.

Der BGH sah die Vereinbarung jedoch als wirksam an. Dass ein Versicherungsmakler eine Vergütung vereinbaren dürfe, sei schon lange gefestigte Rechtsprechung.

Es gebe zwar zwischen Makler und Vertreter große Unterschiede. Der Makler sei Interessensvertreter des Kunden und stehe folglich auf deren Seite.

Dazu der BGH in seinem Kernsatz:

„Im Unterschied dazu steht der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vornherein nicht in der Lage ist, den Versicherungsnehmer – wie in der Vergütungsvereinbarung versprochen – in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessen Rechnung tragen den Art und Weise zu beraten.

Einer derartigen Sichtweise steht schon entgegen, dass durch das vorliegend bereits einschlägige – Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG a.F.; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs -und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VV G a.F.; jetzt §§ 61, 62 VVG).

Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral (vgl. Prölls/Martin/Dörner, VVG, 28. Aufl., § 61 Rn. 1), dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e VVG a.F.; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten – die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind – zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen.

Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich – soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 10 4/13, BeckRS 2013, 20765 Rn. 21)“.

Der BGH meinte jedoch auch, dass der Wert der Beratungsleistung des Vertreters deutlich unterhalb unter dem des Maklers liegen müsse. Insofern seien die Leistungen doch nicht vergleichbar.

Die genaue Höhe wollte der BGH nicht vorgeben und verwies anschließend die Angelegenheit wieder zurück zum Amtsgericht.

Berufung abgewiesen, Kündigung bleibt wirksam

Am 17.12.2013 wies das Oberlandesgericht Frankfurt eine Berufung eines Strukturvertriebes zurück. Dieser hatte bereits erstinstanzlich keinen Erfolg und sich gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt im Wege der Berufung gewehrt.

Der Beklagte war als Außendienstmitarbeiter der Klägerin seit einigen Jahren beschäftigt. Er hatte eine zwölfmonatige Kündigungsfrist Er kündigte das Vertragsverhältnis ordentlich.

Danach kam es zu einer Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % sowie der Sperrung seines Zugangs zum PC System. Daraufhin mahnte der Beklagte ab. Anschließend nahm der Strukturvertrieb die Erhöhung der Stornoreserve zurück. Er hielt aber an der Sperrung des Internet Zugangs fest.

Anschließend kündigte der Außendienstmitarbeiter fristlos.

Die Klägerin hatte behauptet, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen seien durch konkrete Verdachtsmomente gerechtfertigt, weil der Mitarbeiter im Wege des Vertragsbruchs eine verdeckte Konkurrenztätigkeit aufgenommen habe. Es gab einen Umsatzeinbruch und er habe bereits bei einer anderen Firma begonnen.

Die Klägerin meinte dazu, es gäbe mehrere Zeugen, der bestätigen würde, dass der Beklagte bereits längst vor Ausspruch der Kündigung anderweitig gearbeitet hat.

Das Oberlandesgericht führte eine Beweisaufnahme durch. Diese führte jedoch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.

Objektive Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin liegen nicht vor, so das Gericht. Ein Umsatzeinbruch dafür genüge nicht.

Ein Kunde sagte zwar aus, dass anlässlich eines Beratungsgespräches der Beklagte einen Prospekt einer anderen Firma vorgelegt habe.

Er habe den Kunden aufgefordert, die Versicherungsangelegenheiten durch dieses Unternehmen überprüfen zu lassen.

Der Zeuge verstrickte sich jedoch in Widersprüchlichkeiten. Seine Angaben stimmten nicht mit den schriftlichen Angaben überein. Es gab auch zeitliche Abweichungen. Mal war von einem Treffen die Rede, mal von zwei Treffen. Ein weiterer Zeuge verstrickte sich ebenfalls in Schwierigkeiten dabei, die zeitliche Abfolge genau zu beachten.

So konnte der Strukturvertrieb den von ihm erhofften Beweis nicht bringen.

Entscheidung Oberlandesgericht Frankfurt vom 17.12.2013.

Banken und mehr zum Schmunzeln

Zufällig warf ich heute einen Blick in den DVAG-Blog. Dort geht man auf einen Beitrag in der Süddeutschen vom 13.1.14 ein.

“Die Szene spielt sich in Banken regelmäßig ab: der Kunde kommt in die Filiale, klappt sein IPad auf, öffnet das Online-Banking und stellt dem Berater eine Frage. Doch dieser muss passen, weil er den Umgang mit Tablet und Smartphone nicht gewohnt ist. Es kommt sogar vor, dass Mitarbeiter keinen Zugang zum Internet haben und das eigene Online-Banking am Arbeitsplatz nicht aufrufen können“, soll es dort heißen.

Das Fazit der DVAG: Es gibt einen deutlichen Unterschied zwischen Vermögensberater und Bankberater.

Man will wohl sagen: Der eine kanns mit dem Ipad, der andere eben nicht.

Ich will sagen, dass ich es damals auch nicht gut konnte und dass es kaum darauf ankommen kann, ob man es mit dem Ipad kann.

Wohl nur die Referendarsarbeit

Heute erhielt ich einen Anruf von einem Oberlandesgericht. Ich sollte ein Berufungsurteil vom letzten Jahr zurückschicken. Ich hätte das Falsche bekommen.

In diesem Urteil hatten wir überwiegend gewonnen. Weil aber noch über die Höhe eines Schadens zu entscheiden war, wurde das Verfahren längst wieder an das Landgericht zurückgegeben. So stand es in dem OLG-Urteil.

Das Landgericht setzte ausgerechnet für heute eine Schriftsatzfrist.

Das Urteil, welches ich erhielt und das ich eigentlich ganz okay fand, war jedoch von den Richtern gar nicht unterschrieben. Unterschrieben war ein kürzeres, welches aber einen viel sympathischeren Tenor hatte. In dem „richtigen“ Urteil hatten wir nämlich zu 100% gewonnen. Die Klage des Strukturvertriebes und die Berufung wurden tatsächlich komplett abgewiesen. Nur so soll entschieden worden sein. So teilte mir das Gericht auf Nachfrage mit.

Es fragt sich aber, warum es mehrere Versionen von Urteilen gibt. Richter werden kaum über die nötige Zeit verfügen, um gleich mehrere zig-Seiten lange Versionen anzufertigen und sich nachher zu überlegen, welches denn nun die schönere ist.

So bleibt nur die Vermutung, dass mein 21-seitiges Werk die mühevolle Arbeit eines Referendars war. (Um ehrlich zu sein, gaben bereits Auffälligkeiten Anlass zu dieser Vermutung).

Faxbestätigungen sind keine Beweise

In der letzten Zeit gab es einzeln Streit um den Zugang von Faxen.

Diese waren, glaubt man den Beratern, an die DVAG gerichtet.

Die Berater zeigten dann auch Journale von Faxbestätigungen. Sie gaben auch an, dass ihr Faxgerät „normal“ gearbeitet hätte. So wurden in einigen Fällen – gemäß den Behauptungen der Berater – Kündigungen und Abmahnungen vorab gefaxt.

Die DVAG behauptete aber, manch ein Fax nicht bekommen zu haben.

Was nun?  Beweispflichtig für den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (wie Abmahnung oder Kündigung) ist der Berater.

Das Fax-Journal erfüllt diesen Beweis sicher nicht. Eine solche Bestätigung könnte manuell angefertigt worden sein, oder vom eigenen Gerät falsch ausgeworfen worden sein.

Es hilft nur eins, auch wenn es umständlich ist: Das Einschreiben mit Rückschein.

Übrigens wäre die Kündigung per Fax ohnehin sinnlos, weil Handelsvertreterverträge meistens die Kündigung mit Originalunterschrift („schriftlich“) verlangen.