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Sollte der Provisionsdeckel des GDV greifen, wie vom Versicherungsboten angekündigt,
Hier eine Zusammenfassung der DIHK über die neuen Berufsregeln der Finanzanlagenvermittler.
Sollte der Provisionsdeckel des GDV greifen, wie vom Versicherungsboten angekündigt,
Hier eine Zusammenfassung der DIHK über die neuen Berufsregeln der Finanzanlagenvermittler.
Am 29.11.2012 entschied das Landgericht Potsdam, dass ein Vermögensberater, der in einem Rundschreiben behauptet, er sei rechtlich in der Lage, Versicherungs- und Finanzierungsleistungsprodukte zu vermitteln, jedoch nicht Inhaber einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis ist, dies zu unterlassen habe.
Ein Vermögensberater verfasste nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein entsprechendes Schreiben an einzelne Kunden. Darin schrieb er: „Alle meine Kunden, die keinen neuen … -vertreter wünschen, können selbstverständlich darauf zählen, dass ich weiterhin beratend und betreuend für die tätig sein werde und ihr Ansprechpartner bezüglich bestehender Verträge und anderen Fragen zu Finanzthemen verbleibe“.
Darin sah das Unternehmen einen Verstoß gegen §§ 17, 4 UWG und verklagte ihn, dies zu unterlassen. Das Landgericht Potsdam gab dem Unternehmen Recht. Er habe irreführende Angaben zu seiner Befähigung gemacht. Mit dem Satz, er sei nicht mehr als gebundener Vermittler tätig, habe er suggeriert, dass er als ungebundener Vermittler tätig sei.
Dem Handelsvertreter wurde erstinstanzlich das Verfassen dieser Briefe verboten. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.
Neuestes aus dem Gerichtssaal:
Am 20.09.2013 wurde über einen Rechtstreit der Bonnfinanz mit einem Handelsvertreter verhandelt.
Hier wurden feste Zuschüsse über einen gewissen Zeitraum gezahlt.
Provisionen, die verdient wurden, wurden davon abgezogen.
Trotzdem blieb ein Minus, das die Bonnfinanz einklagte.
Zwischendurch gab es außergerichtlich ein Angebot des Handelsvertreters zur Güte, indem er einen fünfstelligen Betrag anbot. Dies wertete die Bonnfinanz bereits als Anerkenntnis.
Gegenstand des Vertrages war eine in sich widersprüchliche Regelung. Die Zusage der festen Provisionsvorschüsse sollten über einen Zeitraum von 24 Monaten gelten. Außerdem war geregelt, dass ein Minus auszugleichen sei.
Etwas verwinkelt fand man jedoch auch eine Regelung, wonach Bonnfinanz ein mögliches Debit ausgleichen wollte.
Der Handelsvertreter wandte ein, er sei vertraglich deshalb nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Er wandte auch ein, zwischen den Möglichkeiten, Provisionen zu verdienen, und den Provisionsvorschüssen gab es ein eklatantes Missverhältnis. Er sei in eine Verschuldung hineingelockt worden. Dies stelle den Tatbestand der Kündigungserschwernis dar und deshalb sei eine etwaige Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.
All dies wurde nun vor dem Landgericht Kassel verhandelt. Die Richterin gab vorsichtig zu verstehen, dass sie evtl. den klägerischen Anspruch für gegeben hielt. Im Falle dieser festen Vorschüsse gebe es nach Ansicht der Richterin eine Beweislastumkehr. Der Handelsvertreter müsse beweisen, dass er mehr Provisionen verdient hat, als die, die von dem Unternehmen abgerechnet wurden.
Ein Anerkenntnis wollte das Gericht jedoch wohl nicht gesehen haben (im Gegensatz zu einer Rechtsauffassung des Landgerichts Münster, die ich kürzlich erfahren durfte).
Bevor das Gericht einstieg, konnten sich die Parteien einigen. Bonnfinanz lies sich auf eine äußert niedrige Ratenzahlung ein. Wirtschaftliche Gesichtspunkte des Handelsvertreters wurden dabei sowohl von Bonnfinanz als auch vom Gericht umfassend berücksichtigt.
Vorsicht ist aber die Mutter der Porzellankiste! Unklare Vertragsbedingungen sollten nicht so schnell unterzeichnet werden. Einen Vertrag nicht zu unterzeichnen oder auch möglicherweise eine andere Laufbahn einzuschlagen kann, viel Geld und Ärger ersparen.
Man sollte auch immer vorsichtig sein, wenn man einen Betrag zur Güte anbietet. Denn darin könnte bereits ein Anerkenntnis zu sehen sein. Dies hat zumindest die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in mehreren Entscheidungen bestätigt.
Wie der Versicherungsdienst mitteilt, darf die AOK Nordost
künftig ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) keine privaten Krankenzusatzversicherungen mehr vermitteln. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem (1 ZR 183/12 vom 18.9. 2013).
Geklagt hatte der AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gegen den gesetzlichen Krankenversicherer.
Am 28.08.2013 entschied das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen eine ehemalige Vermögensberaterin das Landgericht zuständig ist. Damit schloss sich das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob ausnahmsweise das Arbeitsgericht über diesen Rechtsstreit entscheiden müsste. Das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht bestätigte, dass die Vermögensberaterin nicht als sogenannte Einfirmenvertreterin angesehen werden kann.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 28.08.2013
Aktenzeichen: 2 W 17/13