Ausgleichsanspruch und Alterversorgung

Nach § 89 b Abs. 1. Ziff. 3 HGB muss die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Um­stände per Billigkeit entsprechen. Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1966 (VII ZR 263/04) und vom 17.11.1983 (I ZR 139/81) können Altersversorgungsleistungen des Unternehmens – nicht hinge­gen bereits die Anwartschaft auf diese Leistungen, wenn die Leistung selbst z. B. wegen der Kündi­gung des Vertretervertrages nicht zum Zuge kommt! – aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsan­spruch angerechnet werden. Wird z. B, eine Altersversorgung in Form einer Kapitalversicherung gewährt und sind die Beiträge je zur Hälfte vom Unternehmen und vom Vertreter aufgebracht worden, so kann die halbe Leistung aus der Kapitalversicherung (Versicherungssumme und Dividende) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Fälligkeit der Versicherungsleistung der halbe Wert der Kapitalversicherung anzurechnen ist. Liegt der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hingegen nach der Fälligkeit der Versicherungsleistung, so wird sich der Vertreter die Anrechnung einer angemessenen Verzinsung der halben Versiche­rungsleistung gefallen lassen müssen.

Abweichend davon hat der BGH am 23.2.1994 (VIII ZR 94/93) entschieden, dass freiwillige Leistungen des Unternehmens für die Altersversorgung des Handelsvertreters mangels entsprechender Verein­barung jedenfalls dann nicht auf den Ausgleichsan­spruch anzurechnen sind, wenn der Versorgungsanspruch erst 21 Jahre nach dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses fällig wird.

Gegen die auf der Grundlage dieser Urteile in den Versorgungswerken der Unternehmen vereinbarten Klauseln, wonach die Altersversorgung des Unter­nehmens auf den Ausgleichsanspruch aus Billig­keitsgründen angerechnet wird, hat sich der BVK mit einer AGB-Klage gegen die Allianz gewandt. Der BGH hat mit Urteil vom 20.11.2002 (Vlll ZR 146/01) entschieden, dass der pauschale Abzug der Versorgungsleistungen vom Ausgleichsanspruch ohne Prüfung der Billigkeit unzulässig ist. In Zukunft muss also in jedem Einzelfall eine Billigkeitsprüfung vorgenommen werden. Sofern die Auffassungen der beteiligten Parteien darüber auseinandergehen, sind wiederum die Gerichte gefragt.

ln einer vom BVK unterstützten Einzelfall­entscheidung hat der BGH ebenfalls am 20.11.2002 (VIII ZR 211/01) den vollen Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch für billig erklärt, obwohl die Anrechnungsklausel AGB-rechtlich unzulässig ist. Per BVK wird sich mit dieser Entscheidung na­türlich nicht zufrieden geben.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs

Nach § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) kann der Vertreter von dem Unternehmer nach Beendi­gung des Vertragsverhältnisses einen angemesse­nen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter ge­worben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und

2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichti­gung aller Umstände, Insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht

Diesen Anspruch hat nur der hauptberufliche Vertre­ter, und zwar gleichgültig, ob er Einfirmen-vertreter oder Mehrfachvertreter ist, ob er seine Tätigkeit als Einzelkaufmann oder als Gesellschaft ausübt. Auf einen Vertreter Im Nebenberuf ist § 89 b HGB nicht anzuwenden, ebenfalls nicht auf Versicherungsmak­ler.

Ob ein Vertreter nur als Vertreter Im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (§ 92 b Abs. 3 HGB). Ein für das Unternehmen A hauptberuflich tätiger Vertreter übt auch gegenüber den Unternehmen B, C usw. eine hauptberufliche Tätigkeit aus, und zwar auch dann, wenn er für diese Unternehmen nur in geringem Umfang Ver­träge vermittelt.

Wichtig Ist, dass sich ein Unternehmen auf die Ne­benberuflichkeit des Vertreters nur berufen kann, wenn es den Vertreter ausdrücklich als Vertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung von Verträgen be­traut hat (§ 92 b Abs. 2 HGB).

Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Vertreter das Vertragsverhältnis kündigt, ohne dass ein Verhalten des Unternehmens hierzu einen be­gründeten Anlass gegeben hat Das gleiche gilt, wenn das Unternehmen den Vertretungsvertrag gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertre­ters vorlag (§ 89 b Abs. 3 HGB).

Der Vertreter darf also nicht von sich aus den Ver­tretungsvertrag kündigen, wenn er nicht den Aus­gleichsanspruch verlieren will, es sei denn, das Unternehmen hätte ihm einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben. Ob ein solcher begründe­ter Anlass vorliegt, richtet sich nach den Umstanden des Einzelfalles. Letztlich werden nur die Gerichte darüber entscheiden können, wenn, was wohl die Regel sein dürfte, die Auffassungen des Vertreters und des Unternehmens auseinandergehen. Jedes Verbandsmitglied sollte den Rat des BVK einholen, bevor es sich zu einer Kündigung aus begründetem Anlass entschließt, da dieser Schritt zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Nachteilen führen kann.

Unschädlich Ist eine Beendigung des Vertragsver­hältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, Bietet ein Vertreter seiner Gesellschaft eine derartige Beendigung an, so sollte er gleichzeitig darauf hinweisen, dass er natürlich die Zahlung eines Aus­gleichs voraussetzt.

Eine Eigenkündigung des Vertreters löst auch dann den Ausgleichsanspruch aus, wenn er seinen Ver­tretungsvertrag aus Alters- oder Gesundheitsgrün­den kündigt. Insbesondere bei Gesundheitsgründen empfiehlt sich der Hinweis, dass die Kündigung nur unter der Bedingung, dass auch der Ausgleichsan­spruch gezahlt wird, wirksam sein soll. Denn dar­über, ob die Gesundheitsgründe ausreichend sind, kann es durchaus unterschiedliche Auffassungen geben.

Oftmals enthalten Vertreterverträge die Klausel, dass das Vertragsverhältnis automatisch beendet wird, wenn der Vertreter das 65. Lebensjahr vollen­det. Auch diese Beendigung löst den Ausgleichsan­spruch aus.

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, wird auch beim Tode des Versicherungsvertreters ein Ausgleichsanspruch begründet. Nach den „Grundsätzen“ steht dieser Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur seiner Witwe und seinen Ver­wandten in gerader Linie, in Härtefällen auch seinen sonstigen Erben zu. Diese Bestimmung wird dahin interpretiert, dass gegenüber „sonstigen Erben“ der Ausgleichsanspruch in der Regel bei einer durch familiäre Bindungen begründeten wirtschaftlichen Abhängigkeit dieser Erben von dem verstorbenen Vertreter anerkannt werden soll. Üb er diese Bestimmung der „Grundsätze“ geht der BGH mit sei­nem Urteil vom 17.11.1983 (l ZR 139/81, KG) hin­aus, in dem er feststellte, dass der Ausgleichsan­spruch unbeschränkt vererblich ist.

Der Anspruch kann nicht im Voraus, d. h. z. B. im Vertretervertrag, ausgeschlossen werden. Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses kann der Vertreter nicht auf ihn verzichten, wohl aber nach der Beendigung. Er Ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertretervertrages – bei Beendigung Im Todesfall also Innerhalb eines Jahres nach dem Tode – geltend zu machen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da anderenfalls der Ausgleichsanspruch verwirkt ist! Die Geltendmachung braucht nicht gerichtlich zu erfolgen; es genügt durchaus ein eingeschriebener Brief an das Versicherungs- oder Bausparunternehmen. Der Anspruch braucht hierbei nicht der Höhe nach angegeben werden.

Das HGB sagt nichts über die Höhe des Ausgleichsanspruchs. § 89 b Abs. 2 In Verbindung mit Abs. 5 bestimmt lediglich, dass der Anspruch höchstens drei nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit (bei kürzerer Tätigkeit entspre­chend) berechnete Jahresprovisionen oder sonstige Jahresvergütungen beträgt. Hierbei sind sämtliche Vergütungen, die der Vertreter bezogen hat, also sowohl Abschluss- als auch Folgeprovisionen (Inkassoprovisionen, Bestandspflegeprovisionen, usw.), zu berücksichtigen.

Der Ausgleichsanspruch entsteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wann der Anspruch fällig wird. Die Abrechnung über den Anspruch und die Zahlung haben aber unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerungen, zu erfolgen, wobei den Vertreter eine gewisse Mitwirkungspflicht treffen kann. Erfolgt die Zahlung nicht unverzüglich, so hat der Vertreter einen Zinsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen.

Der Ausgleichsanspruch des selbständigen Versicherungs-und Bausparkaufmanns nach § 89 b HGB und die „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“

Am 1, Dezember 1353 Ist das „Änderungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGB) — Recht der Handelsvertreter*‘ in Kraft getreten, das als die wohl bedeutsamste Bestimmung für Handels- sowie Versicherungs- und Bausparkassenvertreter den Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) gebracht hat. Nicht länger mehr konnte ein Unternehmen (Versicherungs- oder Bausparunternehmen) einem Vertreter (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter) grundlos Kündigen und Ihm entschädigungslos den  von Ihm viel­leicht in lebenslanger Arbeit aufgebauten Versicherungsbestand oder die von Ihm vermittelten Bausparverträge abnehmen.

Durch den Ausgleichsanspruch wurde die Situation des Vertreters sowohl finanziell als auch rechtlich entscheidend verbessert. Dieser Anspruch gibt Ihm nicht nur einen finanziellen Schutz bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses, sondern er schützt ihn auch bis zu einem gewissen Grade vor dem Begehren seines Vertragspartners, Vertrags­verschlechterungen zu akzeptieren. Seine Rechts- ­und damit auch seine Verhandlungsposition ist erheblich stärker geworden. Lehnt er diese Ver­schlechterungen ab, so hat das Unternehmen nur die Möglichkeit, den Vertretervertrag unter Beach­tung der gesetzlichen oder (längeren) vertraglichen Fristen zu kündigen. Da eine solche Kündigung aber den Ausgleichsanspruch auslösen würde, werden die Unternehmen nicht gerade leichtfertig kündigen, vor allen Dingen natürlich dann nicht, wenn der Vertreter aufgrund seiner erfolgreichen Arbeit einen hohen Ausgleichsanspruch hat.

Da § 89 b HGB keine Regeln über die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern nur den Höchstanspruch definiert, sind zwischen den Verbänden der Versicherungs- und Bauspar- wirtschaft und den Vermittlerverbänden BVK und VGA „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Außgleichsnspruchs“ vereinbart worden, nach denen in der Versicherungs- und Bausparwirtschaft die Ausgleichsansprüche generell abgewickelt wer­den. Sie wurden abgeschlossen für die Sachversi­cherung die dynamische Lebensversicherung, die private Krankenversicherung, den Bausparbereich und Finanzdienstleistungen.

Der Ausgleichsanspruch im Strukturvertrieb

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Handelsvertreter eines Strukturvertriebes
ebenso einen Anspruch auf einen Ausgleich nach Ausscheiden aus dem
Vertragsverhältnis haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt .

Oftmals werden zur Berechnung dieser Ausgleichsansprüche die so genannten
Grundsätze herangezogen. Diese wurden von Vertretern der Versicherungswirtschaft
ausgearbeitet. Sie bieten eine vereinfachte Formel, um die Höhe des Anspruches
errechnen zu können.

Der Bundesgerichtshof hatte im letzten Jahr entschieden, dass diese Grundsätze
als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können, auch wenn diese nicht
ausdrücklich vereinbart .

Wie die Ausgleichsansprüche berechnet werden und wie die Formel lautet, werde
ich in den nächsten Tagen in diesem Blog darstellen.

LG Aachen bestätigt, dass Handelsvertreter zur Allfinanz wechselten

Das Landgericht Aachen bestätigte in einer Entscheidung die Rechtmäßigkeit einer Ausgliederung. Im Jahre 2007 wurden Außendienstmitarbeiter der AachenMünchener zur Allfinanz DVAG ausgegliedert.

Dagegen wehrte sich ein ehemaliger Mitarbeiter. Denn bereits zuvor hatte das Landgericht Frankfurt entschieden, dass eine Ausgliederung nicht feststellbar sei. Hier hatte sich die Allfinanz trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung geweigert, entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Das Urteil des LG Aachen ist nicht rechtskräftig. Ein anderes Landgericht soll jüngst eine ebenso andere Auffassung vertreten haben, dass aus anderen Gründen ein Vertragsübergang zweifelhaft sei. Hier wurde jedoch eine Einigung erzielt.