Rechenübungen vor dem Amtsgericht

Am 22.10.2013 ging es vor dem Amtsgericht Tübingen um zwei Verfahren um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen. Provisionen waren zuvor von der DVAG als Vorschüsse gezahlt worden. Da einige Verträge nicht bestandskräftig waren, forderte man Provisionen teilweise zurück. 

 

Streitig war, ob es darauf ankommt, ob der Vertrieb die richtige Provisionshöhe bei den Provisionsabrechnungen zugrunde gelegt hatte. Denn die Provisionshöhe, mit der abgerechnet wurde, war teilweise streitig.

 

Der Richter kam auf die Idee, und meinte, dass – wenn man zu wenig Provisionen bekomme hat – man ja auch weniger zurückgeben müsste. Wer weniger bekommt, müsse auch weniger zurückzahlen.

 

Der Richter sagte dann: Dies ist doch kostenneutral.

 

Daraufhin erklärte ich ihm die Provisionsabrechnungen:

 

Wenn bei einer Verprovisionierung von 24 ‰ beispielsweise 1.200,00 Euro an Provisionen verdient werden könnten, würde man sofort vorab 1.020,00 Euro als Vorschuss enthalten. 180,00 Euro würden in das Rückstellungskonto gezahlt werden. Diese 180 € würde man in voller Höhe nur dann bekommen, wenn der Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.

 

Geht der Vertrag nach der hälftigen Laufzeit kaputt, muss der Handelsvertreter von den 1.020,00 Euro die Hälfte zurückzahlen, also 510,00 Euro. Von den 180,00 Euro bekommt er noch 90,00 Euro, so dass dann die Rückzahlungsverpflichtung 420,00 Euro beträgt.

 

Unterm Strich hätte der Handelsvertreter insgesamt 600,00 Euro verdient.

 

Würde der Handelsvertreter nur 1.000,00 Euro verdienen (wenn der Vertrieb z.B. nur 22 ‰ abrechnet hätte), bekommt er 850,00 Euro sofort und 150,00 Euro werden in das Rückstellungskonto eingezahlt.

 

Überlebt der Vertrag nur die Hälfte der Haftungszeit, müssen von den 850,00 Euro 425,00 Euro zurückgezahlt werden, während man noch 75,00 Euro aus der Rückstellung erhält.

 

Dies ist dann ein Zahlbetrag von 350,00 Euro.

 

Während oben – unterm Strich – 650,00 Euro verdient wurden, hat man unten nur 500,00 Euro verdient.

 

Dies Verstand dann auch der Richter.

 

 

Überall DVAG

Schon vor einiger Zeit bat mich ein Freund darum, ein Mandat eines ehemaligen Restaurantbesitzers zu übernehmen. Dieser Konnte seine Pacht nicht mehr zahlen. Es gab Streit mit dem Verpächter.

 

Treu meinem Schicksal berichtete er dann, dass er früher einmal der DVAG sehr nahe stand. In diesem Moment dachte ich, dass es wohl so sein musste, dass ausgerechnet ich dieses Mandat übernehmen sollte. Eine Fügung sozusagen.

 

Der zahlungsunfähige Restaurantbesitzer erzählte mir nämlich, dass er seine Restaurantausbildung in der Villa Vita in Portugal gemacht habe. Dort habe er sich sehr wohl gefühlt. Ohne, dass ich ihn dazu fragte, erzählte er mir, dass er einen besonders guten und patenten Eindruck von der Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden Reinfried Pohl bekommen hatte.

 

Neben dieser Mandatanfrage erhielt ich kürzlich eine weitere Anfrage aus dem Bereich des Baurechts. Dieses Mandat konnte ich nicht annehmen. Gegner dieses Rechtsstreits war nämlich ein ehemaliger Vermögensberater, der mich zuvor für eine Beratung aufgesucht hatte.

 

Dieser ehemaliger Vermögensberater war nun – als Geschäftsführer der Baufirma – verantwortlich für den Gegner dieses Verfahrens. Nach Beendigung seiner Karriere als Vermögensberater gründete er offensichtlich nun ein Bauunternehmen.

 

Wie ich jedoch hörte, soll das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht von besonderem Erfolg gekrönt gewesen sein. Aus meiner Erinnerung heraus war dies seine Zeit als Vermögensberater auch nicht, was ihn schließlich zur Aufgabe bewogen hatte.

 

 

 

AWD Verein mit neuer Adresse

Hier die neue Adresse des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e. V.:

Email:  aussteiger@benecke-neu.de

Ernst-Neubauer-Straße 10
74374 Zaberfeld

1. Vorsitzende: Ingrid Benecke

Eingetragen beim Registergericht Marburg unter VR2175

 

Telefonnummer 07046- 88 48 66 1

 

Rechtsstreit zum Arbeitsgericht?

Am 17.04.2013 vertrat das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein dürfte. Es nahm dabei Bezug auf § 5 Abs. 3 ArbGG. Es verwies dabei auf eine Auffassung des OLG Karlsruhe.

OLG Stuttgart wies Klage auf Schadenersatz ab

Am 22.03.2013 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Berufung eines Strukturvertriebes ab.

 

Dabei ging es um die Frage, ob ein Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt werden dürfte.

 

Widerklagend begehrte der Handelsvertreter die Feststellung, dass ein vereinbartes Wettbewerbsverbot unwirksam sei. Auch dies wurde abgewiesen. Dazu das Oberlandesgericht:

 

Hat ein Handelsvertreter einen Handelsvertretervertrag ordentlich gekündigt und übersendet der Unternehmer daraufhin keine Stornogefahrmitteilungen mehr und schaltet dessen Notebook aus dem firmeninternen Netzwerk ab, verletzt er das Vertrauensverhältnis in schwerwiegender Weise. Der Handelsvertreter kann fristlos kündigen, wenn er das Verhalten des Unternehmers vorher abgemahnt hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen 13 U 187/05).

 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass durch die Verhinderung des Zugriffs des Beklagten zu ihrem EDV-Netzwerk sie eine wesentliche Vertragspflichtverletzung begangen habe. Schließlich bestand gemäß Ziffer 2 des Handelsvertretervertrages sogar eine Verpflichtung zur Nutzung des EDV-Netzwerkes. Dem Handelsvertreter wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Auch konnte er keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV- internen Netzwerkes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Dienst E-Mail Adresse des Beklagten gesperrt hatte. Dies hat das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, stornogefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.

 

Auf weitere Vertragsbrüche kommt es nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht mehr an. Schließlich rechtfertige dies allein schon die fristlose Kündigung. Die Abmahnung erfolgt hier mit einem Schreiben mit Datum 11.05.2011, und kündigte dann am 26.05.2011.

 

Der Vertrieb meinte, Misstrauen würde deshalb gerechtfertigt sein, weil das Auto des Beklagten vor dem Gebäude eines ehemaligen Kollegen als Handelsvertreter, der sich anderweitig orientiert hat, beobachtet wurde.

 

Dazu das OLG:

 

Dieser Umstand genügt aber nicht, eine Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen. Die Vorbereitung einer weiteren Tätigkeit durch den Handelsvertreter, die Suche und auch der Abschluss eines Nachfolgevertrages stelle keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Handelsvertreter darf Vorbereitungshandlungen für eine Nachfolgetätigkeit vornehmen.

 

Fraglich war noch, ob der Beklagte über einen Gastzugang auf das EDV-Netzwerk hätte zugreifen können. Das Landgericht hatte dazu eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Zeuge, der Vorgesetzte des Beklagte habe jedoch von einem solchen Gastzugang nicht einmal gewusst und konnte den Beklagten auf eine solche Möglichkeit deshalb gar nicht verweisen.

 

Das Oberlandesgericht war hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes der Auffassung, der Beklagte habe sich gemä0 § 90a Abs. 3 HGB wirksam von dem Wettbewerbsverbot losgesagt. In welche Form er dies getan hat, sagt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht.

 

Ob der Strukturvertrieb Revision eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.

 

Das Urteil des Landgerichts Hechingen wurde damit aufgehoben.

 

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013, Aktenzeichen 3 U 117/12