Arbeitsgericht unzuständig

Am 28.08.2013 entschied das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen eine ehemalige Vermögensberaterin das Landgericht zuständig ist. Damit schloss sich das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.

 

Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob ausnahmsweise das Arbeitsgericht über diesen Rechtsstreit entscheiden müsste. Das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht bestätigte, dass die Vermögensberaterin nicht als sogenannte Einfirmenvertreterin angesehen werden kann.

 

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 28.08.2013

Aktenzeichen: 2 W 17/13

Vereine unterstützen Handelsvertreter

Handelsvertreter im Strukturvertrieben leben mit Risiken. Einerseits ergeben sich die Risiken bereits aus der Selbstständigkeit, andererseits aus der Abhängigkeit zu dem jeweiligen Vertrieb. Gelingt es dem Handelsvertreter nicht, entsprechende Provisionen zu erzielen, gerät er schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Kündigungsfristen müssen oftmals eingehalten werden und hindern den einen oder anderen Handelsvertreter daran, sich kurzfristig beruflich umzuorientieren. 

Ehemalige Mitarbeiter des Swiss Life Select (früher AWD)  hatten deshalb einen Verein gegründet, um als Ansprechpartner Hilfe anzubieten. Offensichtlich ist der Verein nicht mehr so aktiv – die Homepage wurde schon seit zwei Jahren nicht mehr aktualisiert.

Von internen Streitereien ist auch die Rede.

Nunmehr steht auch ein Verein ehemaliger Vermögensberater der DVAG kurz vor der Gründung. Dieser soll dem Zweck dienen, ausscheidende Vermögensberater bei all ihren beruflichen Fragen zu beraten. Soweit mir Nähers bekannt ist, gebe ich gerne Ansprechpartner und Telefonnummer bekannt.

Die Strukturvertriebe bekommen Gegenwind vom GDV

Die Lebensversicherer müssen sparen. Sie kappen die Provisionen. So schrieb es unter anderem die Welt.

Der GDV will eine gesetzliche Grenze für Abschlussprovisionen bei Lebensversicherungen einführen.

Gerade die Strukturvertriebe leben nicht von Sachversicherungen, sondern überwiegend von den Abschlüssen von Kranken- und Lebensversicherungen.

Die Welt berichtet, dass Strukturvertriebe bis zu 7 % an Provisionen der Beitragssumme erhalten. Wenn zum Beispiel ein Kunde eine Lebensversicherung abschließt mit einem Monatsbeitrag von 100 € und einer Laufzeit von 30 Jahren, errechnet sich die Beitragssumme wie folgt: 100 x 12 Monate x 30 Jahre = 36000 €.

7 % davon sind 2520 €.

Die DVAG erhält für den Abschluss 5,3 %, während die Konkurrenz nach Angaben der Welt (SwissLife, OVB usw.) noch mehr erhalten sollen.

Bis 2008 waren die Provisionen für den Abschluss von Lebensversicherungen gedeckelt. Für Krankenversicherungen ist eine Obergrenze jetzt wieder eingeführt worden. Die Ausschweifungen eines Maklervertriebs namens MEG haben dies erforderlich werden lassen.

Bei den Krankenversicherungen war man sich einig: Das Provisionssystem hat nichts mit guter Beratung zu tun. Um wilden Ausschweifungen – wie zum Beispiel Umdeckungen von Verträgen, Abschluss von Scheinverträgen usw. – vorzubeugen, war eine Deckelung erforderlich.

Sehr interessant und ausführlich dazu auch ein Beitrag im Handelsblatt von Thomas Schmidt.

 

OLG Schleswig und das Gespräch danach

In dem Termin vor dem Oberlandesgericht Schleswig trat bekanntlich ein zweiter, interessanter Zeuge auf. Ich hatte kurz von seinen Aussagen berichtet. Dieser Zeuge bekannte sich während der Vertriebszugehörigkeit zu seiner Homosexualität und hatte in diesem Vertrieb deshalb eine Reihe von widerlichen Dingen zu ertragen.

 

Das tags zuvor zitierte Vorstandsmitglied, welches inzwischen zur Konkurrenz gewechselt ist, hatte nämlich verbreitet, dass Mitarbeiter dieses Handelsvertreter nur „mit dem Hintern zur Wand“ an ihm vorbeigehen sollte. Wohlgemerkt: Diese Idee stammte von einem Vorstandsmitglied!

 

Nachdem diese Empfehlung durch das (Ex-)Vorstandsmitglied und dem Handelsvertreter ausgesprochen wurde, kündigte er fristlos, und machte Schadensersatzansprüche nach dem Antidiskriminierungsgesetz geltend.

 

Wie er nach der Zeugenvernehmung vor vier Tagen sagte, verlor er damit, weil sein Anwalt angeblich die Abmahnung vergessen hatte. Nun durfte der Anwalt für den Schaden aufkommen.

 

Zu dem Kapitel Abmahnung hatte ich hier in diesem Blog schon ausführlich Stellung genommen.

 

Dieses Antidiskriminierungs-Verfahren hatte mehrere Konsequenzen: Der Vertrieb startete ein Antidiskriminierungsprogramm. Außerdem ist seitdem das Vorstandsmitglied nunmehr bei der Konkurrenz beschäftigt. Ob dies ausschließlich auf seine Äußerungen zuzuführen ist, können wir nicht beurteilen.

Ergänzung zum OLG Schleswig

Etwas sehr nachdenklich machte das Verhalten des ersten Zeugen vor der Verhandlung. Er wandte sich an mich, weil er meinte, dass ich ja schon bereits wegen mehrerer Veröffentlichungen branchenbekannt wäre und er würde sich darüber freuen, dass ich gewissen Konkurrenten kritisch gegenüber stehe. Derart Versuche, sich einzuschmeicheln, erlebt man dann und wann schon einmal. Diese Worte dienten offensichtlich dazu, mich „wohl“ zu stimmen.

 

Im Übrigen irrt der erste Zeuge, wenn er meint, dass ich nur „einem“ Vertrieb gegenüber kritisch gegenüberstehen würde. Um es deutlich zu sagen: ich stehe auch dem Vertrieb kritisch gegenüber, der diesen Prozess geführt hatte und indem er hochrangiger Mitarbeiter ist.

 

Meine „Wohlstimmung“ war dann bereits bei seiner Zeugenvernehmung vorbei. Ich fuhr aus der Haut, als ich den Eindruck gewann, dass der Zeuge log.

 

Und als mich der Zeuge fragte, ob ich denn glauben würde, dass er hier die Unwahrheit erzählen würde, gab es nur eine Antwort: „Ja“.