Hackerangriff auf meinen Account

Eine böse Überraschung durfte ich gestern Abend erleben. Ich erhielt einen Anruf und wurde darauf hingewiesen, dass ich gerade dubiose Emails versenden würde. Und das, obgleich alle Bürorechner ordnungsgemäß ausgeschaltet waren.

Offensichtlich wurde ich Opfer eines Hackerangriffs. Obgleich ich schnell die Passwörter ändern konnte, wurden Emails ohne mein Zutun versandt. Inhalt dieser Mails war ein Link, der – wie sollte es anders sein – auf eine Sexseite oder alternativ auf eine Seite mit Tipps zum Abnehmen führte. Diese werden von einer Adresse in Argentinien unterhalten.

Die Rechner weisen nach erster Prüfung keinen Virenbefall vor. Vor der Öffnung dieser Links muss aber ausdrücklich gewarnt werden.

Trotz schnellen Handelns, trotz skeptischer Kontrolle und trotz entsprechender Warnsysteme ist das eingetreten, was ich immer befürchtet habe.

Die Rechner wurden sofort vom Netz genommen. Die Spurensuche wird mit professioneller Hilfe fortgesetzt.

Alle, die eine solche Mail erhalten haben, bitte ich um Entschuldigung und empfehle die sofortige Löschung der Mails.

Verkaufen in der Pyramide

Der geoutete Maximilian von Ah beschreibt das Verkaufen in der Pyramide. Er kritisiert die Ausbildung und den Verkaufsdruck und dass jedenfalls immer der Mann an der Spitze mitverdient.

Ordentliche Gerichte für Rechtsstreit zuständig

Am 04.03.2013 entschied das Amtsgericht Göppingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung der Weg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Vorliegend geht es um einen Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Vermögensberater. Der Vermögensberater vertrat die Auffassung, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei zuständig. Schließlich sei er wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, er sei sogenannter Einfirmenvertreter und deshalb sei gemäß § 2 ArbG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu lässig. Das Gericht hatte sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der Frage beschäftigt, ob der Vermögensberater einen Wettbewerbsverbot unterliegt und ob dies dazu führt, dass er ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Um einen solchen handelt es sich dann, wenn der Beratervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung der Klägerin abhängig machen würde.

Dabei prüfte das Gericht, ob die in dem Vermögensberatervertrag geregelten Mitteilungs- und Anzeigepflichten diese Voraussetzung erfüllen. Schließlich dürfe der Vermögensberater Tätigkeiten ausüben, wenn er diese schriftlich bei der Klägerin drei Wochen zuvor anzeige. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und die vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend aufs Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die Tätigkeit darf höchstens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Wartedauer von 21 Tagen im Einzelfall dazu geeignet sein kann, kurzfristig anzutretende Dienstverhältnisse auszuschließen.

Dies bedeute jedoch nur eine begrenzte Einschränkung und komme nicht einer Regelung gleich, die eine Tätigkeit für andere Unternehmer generell verbietet. So kann der jeweilige Vertreter nach Ablauf der Frist für andere Unternehmen tätig sein, dies auch ohne weitere Äußerungen oder Genehmigungen der Gesellschaft.

Dem Beklagten sei zwar zuzugeben, dass seine vertraglichen Pflichten durchaus unbestimmt formuliert sind, dies entspreche jedoch keinem generellen Genehmigungsvorbehalt.

Sofern der Beklagte der Klägerin ordnungsgemäß Mitteilung macht und die beabsichtiget Tätigkeit anzeigt, hat die Klägerin somit keine Möglichkeit mehr über den Beginn der dreiwöchigen Prüfungsfrist zu bestimmen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Informationsrechte missbrauchte, um es dem Beklagten letztlich unmöglich zu machen, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.

Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 13.03.2013.

Provisionsklagen abgewiesen

Das Amtsgericht Betzdorf hat am 20.03.2013 zwei Klagen der OVB abgewiesen.

Die OVB hatte Provisionen eingeklagt, die sie zuvor als Vorschuss gezahlt hatte. In den Entscheidungsgründen des

Amtsgerichts hatte dies darauf hingewiesen, dass der Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sei.

Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Vertrages war sie verpflichtet Stornoreserven zu bilden. Nicht erkennbar ist

für das Gericht in welcher Höhe dies für einen jeweiligen Vertrag geschehen ist, was mit den Stornoreserven in der Folgezeit passierte und ob sie gegebenenfalls auf mögliche Rückzahlungsansprüche verrechnet wurden.

… „Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf eingereichte Listen bezieht ist dies nicht geeignet einen substantiierten und

gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme zu überprüfenden Sachverhaltsvortrag zu ersetzen. Aufgrund der Tatsache,

dass die Beklagte bestritten hat, Provisionsauszahlungen in der aus der Liste ersichtlichen Höhe erhalten zu haben und weiterhin

vorgetragen hat, dass eben auch Ansprüche aus der Stornoreserve zustünden, was nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorm…

zutreffend sein dürfte, hätte es der Klägerin oblegen, für jeden einzelnen Vertrag substantiiert und gegebenenfalls unter Beweisantritt vorzutragen, in welcher Höhe sie tatsächlich eine Provision ausgezahlt hat, in welcher Höhe eine Stornoreserve angelegt wurde und wie sich das Schicksal der Provisionen und der Stornoreserve angesichts der Vertragslaufzeit gestaltet hat.

… Auf die Frage der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der Verträge kommt es daher nicht mehr an.“

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Lobby der Versicherer setzt sich durch

Ein überaus interessanter Beitrag ist am 22.3.2013 im Versicherungsjournal zu lesen.

Der Rechtsauschuss der EU hat sich zur Frage geäußert, ob ein Provisionsverbot eingeführt werden soll. Dies stand zunächst im Raum.

Bei normalen Produkten stimmte der Ausschuss mit den Vorgaben überein. Hier sollte es ein Provisionsverbot nicht geben.

Im Bereich der Versicherungs-Anlageprodukte des Artikels 24, für die sich das Kürzel „PRIPs“ („Packaged Retail Investment Products“) eingebürgert hat, war das anders. Unter die PRIPs könnten auch fondsgebundene Lebensversicherungen fallen, für die die Kommission im Falle unabhängiger Beratung ein Provisionsverbot beabsichtigt.

Der Rechtsauschuss sprach sich jedoch auch bei den PRIPs gegen ein Provisionsverbot aus.

Mehr dazu hier.