Versicherungsjournal

Mein Leserbrief wurde doch freigegeben.

Von hier aus Grüße an die Redaktion des Versicherungsjournals.

2 Seiten hat die Medaille

Der Vorstandsvorsitzende der Allianz, Dr. Markus Rieß, gab im Versicherungsjournal gestern Argumente gegen das Provisionsabgabeverbot.

Die Abschaffung dieses alten und fragwürdigen Gesetzes ist umstritten.

Meine Antwort darauf in Form eines Leserbriefes wurde vom Versicherungsjournal bis gestern Mittag nicht freigeschaltet. Deshalb soll sie hier erfolgen:

Dr. Markus Rieß bietet - wohl unfreiwillig - mit seiner Argumentation
Stoff gegen jedwede Provisionszahlung. Ob das auch so gemeint war?
Er schreibt: "Qualität, Vertrauen und Solidität müssen an oberster
Stelle stehen – und nicht das Erzielen scheinbarer finanzieller
Vorteile." Erhält denn der Makler und Berater keine finanziellen
Vorteile?
Mit der Zahlung einer Provision erhält er finanzielle Vorteile, die in
keinem Zusammenhang mit der Beratung stehen? Er wird mit der Provision nicht für die
Beratung bezahlt, sondern für den Abschluss eines Vertrages! Schließlich sind die
Provionssätze weder nachvollziehbar, transparent oder stehen im
Verhätnis zu dem Aufwand einer Beratung!
Also kann dann nur noch die Forderung folgen, die Verprovisionierung
von Versicherungsberatungen ganz abzuschaffen. Und dann bräuchten wir
auch kein Gesetz zur Verhinderung von Provisionsabgaben.

Heute ARD gucken

Heute Abend 22:45 Uhr

OLG München: Kündigung auch per Email möglich

Am 26.01.2012 entschied das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertretervertrag auch per E-Mail gekündigt werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn vereinbart war, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.
Das Landgericht München entschied in der Vorinstanz, dass die Kündigung an der Schriftform scheitere. Eine E-Mail sei schließlich nicht schriftlich.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann ein Handelsvertretervertrag grundsätzlich auch formlos gekündigt werden.
Das Oberlandesgericht stellte dabei auf § 127 Abs. 2 BGB ab. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses reicht es aus, wenn eine Kündigung per E-Mail ausgesprochen wird. Schließlich sei kein anderer Wille der Vertragspartei anzunehmen.
Die Entscheidung überrascht und dürfte sich kaum durchsetzen.
§ 126 BGB schreibt vor, dass eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist.
Dies bedeutet Papierform und Unterschrift.
Aus § 127 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung bei einem Rechtsgeschäft und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügt. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. In diesem Fall steht der andere Wille ausdrücklich in dem Handelsvertretervertrag.
Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung in Zukunft auf bei anderen Gerichten auf Zustimmung stößt.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.01.2012 Aktenzeichen 23 U 3798/11

Nicht vergessen! Göker jetzt im TV

Was macht der kritische Handelsvertreter am Wochenende?

Ist doch klar: Den Videorekorder oder besser die Festplatte auf Montag,

den 4.6.12 einstellen, ARD, 22:45 Uhr.

Dann kommt nämlich der Versicherungsvertreter – zu uns ins Haus per TV.

Ein wahrlich genialer Film. Aber ich hab ja schon oft genug hier im Blog geschwärmt.

Ich konnte es ja nicht abwarten und hatte ihn vor ein paar Wochen bereits im Programmkino gesehen – vor gefühlt 5 anderen Besuchern.

Und ein gewisser Herr Frank Kettnaker wird jetzt im Film zur ganz tragischen Figur. Er war im Film als Vorstandsmitglied der Halleschen Krankenversicherung mit Göker zu sehen und wollte nicht, dass man ihn so sieht, bzw. zeigt. Obgleich er aus dem Film herausgenommen wurde, wollte er dies noch gerichtlich verankern. Er wehrte sich vor dem Landgericht gegen die Ausstrahlung einer Szene – und kam damit nicht durch. Die Richterin konnte nicht nachvollziehen, was ihn an den 8 Sekunden störte.

8 Sekunden dauerte die „Verbeugung“ Kettnakers vor Göker und den großen Erfolgen der MEG. Die Hallesche und Kettnaker hatte ihren gerichtlichen Antrag kurz vor der Verkündung am 30.6.12  wieder zurückgezogen, so heißt es in der Financial Times.

Nun macht der Film noch mehr Freude. Schließlich bin ich gespannt, ob ich die Acht-Sekunden-Verbeugung nun sehen darf. Im schmuddeligen Programmkino war der Film um 8 Sekunden gekürzt.