OLG Frankfurt: Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 15.05.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass es in einem Rechtsstreit eines Vertriebes mit einem Vermögensberater das Landgericht für zuständig hält. Die Parteien waren sich darüber uneinig, ob der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Landgericht zu führen ist.
Hintergrund ist eine Regelung im Handelsvertretervertrag, wonach eine beabsichtigte Nebentätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.
Eine solche Verzögerung, so das Oberlandesgericht, stelle kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a HGB dar, sondern nur eine zeitliche Erschwernis, denn dem Unternehmer wird letztendlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten. Hier hat es der Handelsvertreter nach der vorliegend zu beurteilenden vertraglichen Regelung selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Das ist zwar keine enumerative Aufzählung der von ihm beizubringenden Unterlagen und Informationen, lässt aber noch hinreichend bestimmt erkennen, dass solche Angaben verlangt werden, die den Inhalt der anderweitigen Tätigkeit festlegen und der Klägerin so insbesondere die Prüfung ermöglichen sollen, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.
Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2012 Aktenzeichen 22 W 19/12
Die Rechtsbeschwerde zum BHG wurde zugelassen.

Ein Abweicher bei der Hauptversammlung des Bundesverbandes

Am 15.5.2012 tagte die Hauptversammlung des Bundesverbandes Deutscher Vermögensberater.

Unter anderem wird dort der Vorstand und der Hauptausschuss gewählt.

Ein abtrünniger Ex-Vermögensberater der DVAG stellte sich ebenfalls zur Wahl. Zuvor warb er für sich und seine Thesen.

Er soll davon gesprochen haben, sich für andere Verträge einzusetzen. Unter anderem ging es wohl darum, dass er gesagt haben soll, die bisherigen Verträge beinhalteten sittenwidrige Klauseln.

Dann wurde gewählt. Der Abtrünnige erhielt nur eine Stimme – seine eigene.

Gewählt wurde durch „Handheben“. Wie die Wahl ausgegangen wäre, wenn geheim abgestimmt worden wäre, wissen wir nicht.

Warum ein Ex-Berater der DVAG überhaupt noch eingeladen wird, ist schnell erklärt: Gemäß Satzung führt das Ende der Tätigkeit für die DVAG nicht automatisch zum Ende der Mitgliedschaft im BDV.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Und schließlich soll der Abtrünnige gesagt haben, er sei nun Makler und Vermögensberater…

Abhängige und nicht ganz abhängige Beratung

Heute stieß ich auf einen interessanten Artikel in der Wirtschaftswoche zum Thema Transparenz und Provisionsverbot.

Es geht um mögliche Gesetzesänderungen, auch um die Frage, ob Beratung ohne Provision gefordert werden soll.

Interessant ist m.E. folgender Kerngedanke:

„Nach der etwas ungenauen Definition der EU-Kommission wären somit die Berater, die für die Vermittlung eine Provision kassieren, als abhängig zu bezeichnen – auch wenn sie viele Produkte von unterschiedlichen Banken, Versicherungen oder Fondsgesellschaften vermitteln.“

Landgericht für Vermögensberater zuständig

Am 22.05.2012 entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit seinem Vertrieb, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Zuvor hatte das Landgericht Potsdam das Arbeitsgericht für zuständig angesehen.
Im Hintergrund der Entscheidung geht es um einen vertragliche Regelung, wonach der Vermögensberater erst nach Ablauf einer Frist von 21 Tagen, nachdem er eine Nebentätigkeit angezeigt hatte, im Rahmen dieser Nebentätigkeit arbeiten darf. Die Frage ist dann, ob diese Klausel den Vermögensberater zu einem so genannten Ein-Firmen-Vertreter macht. Ein Ein-Firmen-Vertreter ist jemand, der nur für eine Firma tätig sein darf.
Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass für einen Zeitraum von 21 Tagen der Vermögensberater jedenfalls ein Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich dürfe er erst nach 21 Tagen arbeiten.
Diese Möglichkeit, so das Gericht, erscheint jedoch eher theoretischer Natur. Das Gericht sah auch die Gefahr, der Vertrieb habe es aufgrund der unklaren Formulierung der Bestimmung in der Hand, die Prüfungsfrist und damit den Beginn der anderweitigen Tätigkeit immer weiter hinauszuzögern, in dem sie immer noch weitere Unterlagen anfordern könne, als gering angesehen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 31/12

Handelsblatt schafft Ordnung

Thomas Schmitt hat sich im Handelsblatt mit den vielen – und teilweise merkwürdigen – Berufsbezeichnungen auseinandergesetzt, die sich im großen Becken der Finanzdienstleistung tummeln.

Vertreter, Berater, Vermittler und Makler, teilweise mit Zusätzen wie Vermögen oder Finanz.

Als Beispiel nennt Schmitt die Vermögensberater der DVAG. Die sind gebundene Vermittler, denn sie haben nur einen Anbieter im Angebot, nämlich den Generalikonzern.

Schmitt schreibt noch weiter: „Um Unabhängigkeit ist auch die DVAG bemüht, doch das Verständnis davon ist ein anderes als bei den Verbraucherschützern.“

Den etwas abfälligen Begriff des Strukkis beschreibt Schmitt nicht. Als solche werden all die Berater bezeichnet, die in in pyramidenartigen Strukturen arbeiten. Das Ziel eines Beraters ist nicht nur, Versicherungen zu verkaufen, sondern auch, Mitarbeiter für das Unternehmen anzuheuern. Der Berater profitiert dann jeweils von den Vermittlungserfolgen des angeworbenen Mitarbeiters.

Und dann wird der neue Mitarbeiter erneut losgeschickt, um weitere Mitarbeiter zu finden. Und dann profitiert man von allen, die unter einem in der Struktur angeordnet werden.

Beispielhaft wird so in der DVAG und beim AWD gearbeitet. Es gibt Vermögensberater, die Kunden besuchen, um dort Versicherungen oder andere Finanzdienstleistungen zu vermitteln, andere, um dort Mitarbeiter zu finden, und manche, die sogar beides beabsichtigen.