Maschmeyer bei Maischberger

„Wer mir nützt, den möchte ich kennenlernen“, sagte Maschmeyer bei Maischberger.

Zu Ostern zeigt uns Maschmeyer seine Lebensweisheiten.

Nicht nur hier auf Youtube,

sondern gut zu lesen auch hier im Abendblatt,

aus dem wir zitieren möchten:

„Für Wulff erwies sich der Kontakt zu Maschmeyer als wenig nützlich. Umgekehrt sieht es anders aus: Der damalige niedersächsische Ministerpräsident machte seinen Freund auf der Berlinale 2007 mit Veronica Ferres bekannt. Die Schauspielerin habe ihn beim ersten Treffen nach seinem Beruf gefragt, schreibt Maschmeyer. „Finanzen und Versicherungen“, habe er geantwortet, woraufhin Ferres den Nützlichkeitswert dieses Kontakts erkannt und ihm anvertraut habe, dass sie „auch einmal einen Ratschlag gebrauchen“ könne. Aus Finanzberatung wurde Liebe, die – wie kürzlich bekannt wurde – durch einen Hochzeitsantrag gekrönt wurde.“

Liebe? Oder doch nur Nützlichkeit?

Ostern 2012

Wir wünschen allen Lesern ein ruhiges und erholsames Ostern 2012 !

Bundesrat beschließt Finanzanlagen- Vermittlungsverordnung: Sachkundeprüfung ab 1.11.12 und kann beliebig oft wiederholt werden

Der Bundesrat hat die Finanzanlagen- Vermittlungsverordnung (FinVermV) mit leichten Änderungen verabschiedet.
Danach greift die Pflicht zur Sachkundeprüfung bereits schon zum 01.11.2012. Der Rest der Verordnung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
Vermittler von Investment-Fonds, geschlossenen Fonds, Immobilien und Krediten bedürfen künftig einer Erlaubnis (§34 f GewO, Nachfolger des § 34 c GewO).
Dazu sind geordnete Vermögensverhältnisse, ein guter Leumund eine Berufshaftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 34 f Abs. 2 GewO).
Wer über keinen anerkannten Abschluss verfügt, kann bei der Industrie- und Handelskammer eine entsprechende Sachkundeprüfung ablegen. Nach der ursprünglichen Fassung war ein zweimaliges Wiederholen vorgesehen.
Jetzt darf man beliebig oft wiederholen.
Wenn man nur zweimal wiederholen dürfte, stelle dies einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübung dar, wurde im Bundesrat argumentiert. Eine Sachkundeprüfung muss nicht machen, wer einen entsprechenden Hochschul-, Fachhochschul- oder einen anderen vergleichbaren Abschluss nachweist. Auch der Abschluss Finanzwirt (FH), der an der Fachhochschule Schmalkalden erworben werden kann, gilt als Sachkundenachweis.
Wer im Finanzbereich ein Jahr gearbeitet hat, gilt als Vermittler gemäß § 34 f GewO.

Haben Strukturvertriebe Kunden?

Heute ging es vor einem Landgericht um die Frage, ob ein ehemaliger Handelsvertreter Kundendaten abgezogen hätte, um damit Kunden eines Strukturvertriebes abzuwerben.

Neben vielen Einwänden wiesen wir darauf hin, dass ein Strukturvertrieb gar keine Kunden hätte. Diese seien doch mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft verbunden und ständen vertraglich mit dem Strukturvertrieb doch gar nicht in Verbindung.

Dieses Argument hören wir ja immer, wenn Kunden einen Strukturvertrieb in die Haftung nehmen wollen. Stereotyp erfolgt dann die Antwort, es bestehe doch kein vertraglicher Anspruch, man vermittle doch nur. Eigentlich reiche man die Anträge doch nur weiter.

Dann stände ein Strukturvertrieb zu den Kunden in keiner anderen Beziehung als der Berater selbst.

Das Gericht hielt die Einwendungen für erheblich und verlangte von dem Vertrieb dazu weitere Aufklärung.

Sollte diese nicht erfolgen, droht dem Vertrieb nicht nur die Klageniederlage, sondern auch die gerichtliche Feststellung, dass es keine Kunden habe.

Und dies vor dem Hintergrund, dass der Vertrieb mit den vielen Kunden sehr werbewirksam auftritt….

Strukturvertrieb muss sich Verhalten eines strafbaren Beraters zurechnen lassen

Am 15.03.2012 entschied der BGH, dass ein Strukturvertrieb sich das strafbare Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen muss.

Hier die Pressemitteilung des BGH.

Der Ehemann einer Kundin hatte im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktien-Fonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondverwaltungsgesellschaft geleistet.

Dies geschah auf Empfehlung eines Handelsvertreters ein Strukturvertriebes.

Die Klägerin machte geltend, der Berater habe im Jahr 2003 die Fondanlage ihres Ehemannes durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemannes gefälscht und den Verkaufswert der Fondanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Berater hatte dieses Verhalten zugestanden und wurde – auch wegen weiterer Vorgänge – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zunächst die Klage auf Zahlung des veruntreuten Betrages abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte der Klägerin im Wesentlichen Recht gegeben, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondanteile.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Strukturvertriebes zurückgewiesen. Er vertritt die Auffassung, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist. Dieses wurde durch den Handelsvertreter verletzt. Der BGH hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 Satz BGB bejaht. Schließlich habe der Berater nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers zu tun gehabt, sondern es habe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestanden. Der Berater erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichen.

Urteil Bundesgerichtshof vom 15.03.2012 Aktenzeichen III ZR 148/11

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.06.2010, Aktenzeichen 2 – 18 O 474/09

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 18.05.2011 – 7 U 140/10