Muss bei Restschuldbefreiung die Provision nicht zurückgezahlt werden?

Rechtsanwalt Behrens stellt vor:

Ein Vertrieb verklagte einen Versicherungsvertreter auf Rückzahlung von etwa 150.000,00 € vorschussweise erhaltener Provisionen.

Dies waren Provisionen, die vorschussweise ausgezahlt wurden. Die jeweiligen Versicherungsverträge wurden jedoch storniert.

Bis dahin nichts Unübliches.

Der Vermögensberater meldete jedoch Insolvenz an und versuchte im Rahmen einer Restschuldbefreiung, die Schulden auf diese Weise loszuwerden.

Dies ist grundsätzlich möglich, es sei denn, man hätte die Schulden vorsätzlich beigeführt, die Schulden würden also auf so genannter unerlaubter Handlung beruhen.

Diese Auffassung vertrat dann der Vertrieb. Er beantragte, festzustellen, dass die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein geschlossen wurden.

Dafür spreche, so der Vertrieb, der Umfang der Provisionen von 150.000,00 €, sowie der Umstand, dass fast alle Verträge sofort nach Auszahlung der Provision storniert wurde.

Der Vermögensberater wies darauf hin, dass es nur deshalb zu den vielen Stornierungen kam, weil er als Berater nicht mehr zur Verfügung stand und die Kunden damit unzufrieden seien.

Das Landgericht Kleve regte an, die Angelegenheit im Vergleichswege zu beenden. In einem Beschluss wies es darauf hin, dass es die Darlegungen der Klägerseite hinsichtlich der Behauptung, der Beklagte habe deliktisch gehandelt nur hinsichtlich der Verträge für ausreichend erachtet, bei denen die Versicherungsnehmer Verwandte des Beklagten sind und die Erstprämie nicht bezahlt worden ist.

Hinsichtlich der eigenen Verträge des Beklagten spricht keine Vermutung dafür, dass er bereits bei Empfang der Provisionszahlungen wusste, dass die Verträge notleidend werden würden.

Gleiches gilt für die Verträge der übrigen Versicherungsnehmer.

Das Gericht empfahl die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von etwa einem Zehntel der Vergleichssumme.

Hinweisbeschluss des Landgerichts Kleve Aktenzeichen 1 O 409/07 vom 06.02.2012

Deutsche Vermögensberatung wirbt um Soldaten

Dass Soldaten in Zeiten militärischer Afghanistaneinsätze gefährlich leben, liegt auf der Hand. Viele besitzen nur befristete Verträge.

Die Zeitschrift „Der Westen“ berichtet darüber, dass nun der Deutsche Bundeswehrverband und der Bundesverband Deutscher Vermögensberater einen Kooperationsvertrag geschlossen hätten. Gemäß „Der Westen“ gibt es wohl eine geförderte Ausbildung zum Kaufmann für Versicherung und Finanzen. Darüber konnten sich Zeitsoldaten am Stand des Bundesverbandes Deutsche Vermögensberater in Königsborn in der Glückauf-Kaserne informieren.

Christian Schäfer, dessen Dienstzeit in zwei Jahren endet, meinte dazu:

„Der Beruf des Versicherungskaufmanns liegt aber wohl nicht so im Trend …“

Vielleicht wurde Herr Schäfer auch über die Risiken unterrichtet, die mit der selbständigen Tätigkeit eines Vermögensberaters oder Versicherungsvertreters verbunden sind. Vielleicht ist dies der Grund, warum die Tätigkeit bei ausscheidenden Soldaten nicht im Trend liegt.

Mehr dazu hier

Arbeitsgericht nicht zuständig

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 31.01.2012 entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberatung mit einem Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Gegen eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 12.12.2011 hatte der Handelsvertreter Beschwerde eingelegt. Deshalb musste das Oberlandesgericht neu darüber entscheiden.
Wir hatten am 31.01.2012 darüber berichtet.
Wieder einmal ging es darum, ob gemäß Vertrag der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist. Dies meinte der Handelsvertreter aus folgender Klausel herleiten zu können:
„Kraft zwingenden Handelsrechts ist der Finanzdienstleister verpflichtet, bei seiner Tätigkeit für die OVB ausschließlich deren Interessen zu wahren. Es ist ihm daher untersagt, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die OVB geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren …“
Aus dieser Klausel schloss der Handelsvertreter, er dürfe keine weiteren Produkte und Dienstleistungen verkaufen. Das Oberlandesgericht sah das anders und erklärte dies wie folgt:
„Die Vereinbarung beschränkt sich zum einen auf den Kundenkreis der Klägerin und lässt für den Beklagten somit das gesamte Betätigungsfeld offen, das außerhalb dieses Kreises liegt. Zum anderen beschränkt sich das Verkaufsverbot anderweitiger Produkte auf die Zeit vor Beendigung der für die Klägerin geführten Beratungsgespräche. Die Parteien sind deshalb erkennbar davon ausgegangen, dass der Beklagte außerhalb dieser Zeitgrenze selbst den Kunden der Klägerin anderweitige Produkte verkaufen darf und deshalb seinen Lebensunterhalt nicht ausschließlich durch die Tätigkeit bei der Klägerin verdienen muss oder soll.“
Wie das Gericht darauf kommt, dass das Verkaufsverbot anderweitiger Produkte sich auf die Zeit vor Beendigung der geführten Beratungsgespräche bezieht, hat das Gericht nicht verraten.
Das Gericht versuchte hier, einen unklaren Inhalt auszulegen.
Mit Überzeugung ist dies nicht gelungen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31.01.2012, Aktenzeichen 4 W 761/11

Filmtrailer Versicherungsvertreter

Hier ist noch der Filmtrailer.

Und hier die Kinotermine:

  • Frankfurt Mal Seh’n
    8.–21. März
  • Kassel Bali
    ab 8. März
  • Marburg Palette
    8.–14. März
  • Schwalmstadt-Treysa
    Burgtheater Treysa
    ab 9. März
  • Wiesbaden Caligari
    11., 15., 16., 17. März
  • Witzenhausen Capitol
    ab 8. März
  • Wolfhagen Cinema
    ab 8. März

Zu Gast: Regisseur Klaus Stern
8. März, Mal Seh`n / Frankfurt
11. März, Caligari / Wiesbaden

Der Film über Göker : Versicherungsvertreter

Hier die offizielle Website zum Fim