Die Tücken der Bestandsübertragung

Am 19.02.2020 fand eine Veranstaltung zum Thema Bestandsübertragung und Nachfolge im Maklermarkt statt. Veranstalter war der AMC. Ort der Veranstaltung war der Zwei-Löwen-Club im wunderschönen Münster.

Hintergrund der Veranstaltung war, dass viele Makler in den nächsten Jahren ihre Geschäftstätigkeit einstellen werden. Das, was man aufgebaut hat, möchte man dann auch entsprechend verwerten und übertragen. Und wie die Übertragung des Kundesbestandes vorbereitet und durchgeführt wird, war hier zu erfahren.

Dr. Frank Kersten, Geschäftsführer von AMC, führte spannend durch die Veranstaltung. Es gab insgesamt 8 Vorträge, jeweils mit einer Länge von 15 Minuten. Ein paar Vorträge blieben in besonderer Erinnerung.

Sehr aufschlussreich war der Vortrag von Dr. Stefan Adams zur wirtschaftlichen Bewertung eines Maklerbetriebes. Innerhalb des kurzen Vortrages wurde hier gezeigt, dass es verschiedene Bewertungsmethoden gibt. Die Bewertung hängt nicht von den Umsatzzahlen ab, sondern wohl in erster Linie von dem Gewinn.

Ins Eingemachte ging dann der Erfahrungsbericht eines Bestandskäufers, Herrn Dr. Jens Robert Hielscher, Geschäftsführer von Rode gmbh. Herr Hielscher machte deutlich, dass eine Bestandsübertragung nicht so einfach ist, wie er sich zunächst vorgestellt hatte. Hier warten viele Hindernisse. Versicherungen und Pools haben teilweise die vertraglichen Vereinbarungen nur äußerst schleppend umgesetzt. Insgesamt hatte er hier fünf Monate zu kämpfen, bis alles entsprechend geregelt war. Nebenbei lief dann noch das Tagesgeschäft, so dass jeder, der einen Maklerbestand übertragen will, anfänglich mit erheblicher Mehrarbeit rechnen muss.

Warum ein Maklerbestand nicht so einfach zu übertragen ist, erklärte Rechtsanwalt Dr. Dennis Voigt. Seine Spezialisierung ist das Datenschutzrecht.

Bei der Bestandsübertragung werden gewöhnlich Kundendaten, teilweise auch sehr sensible Daten, an den Käufer weitergegeben. Dieser Käufer ist aus Sicht des Kunden zunächst eine fremde Person. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt zwar die Datenübertragung, wenn dies aus vertraglichen Gründen notwendig ist. Sie erlaubt die Verwendung der Daten jedoch nur, wenn der Kunde (Versicherungsnehmer) zustimmt.

Der Bestandserwerber darf aus datenschutzrechtlichen Gründen den Kunden nicht kontaktieren und ist darauf angewiesen, dass die Zustimmung von dem Veräußerer eingeholt wird.

Ein Vertrag zur Bestandsübertragung müsste eine solche Verpflichtung entsprechend beinhalten.

Die Übertragung des Maklerbestandes muss also gut und evtl. lange vorbereitet werden, das Übertragungsmodell (Rentenzahlung oder Kaufpreiszahlung) muss erörtert werden, der Preis muss ermittelt werden, ein guter und wirksamer Vertrag muss her und man sollte eine längere Umsetzungszeit einplanen.

Axa geht leer aus

Das Amtsgericht Elmshorn wies im Dezember 2019 eine Klage der AXA Versicherung AG ab. Die AXA verlangte die Rückzahlung angeblich nicht verdienter Provisionen.

Die AXA berief sich auf die Provisionsberechnung. Diese wies ein Minus auf in Höhe von ein paar tausend Euro aus. Ein Guthaben auf dem Stornoreservekonto wurde von der Klageforderung nicht angezogen.

Das Gericht hielt der Axa vor, dass man die Forderung nicht substantiiert vorgetragen hätte. Es fehlten Angaben zur Höhe der bereits gezahlten Provisionen, zu den Restlaufzeiten des Versicherungsvertrages und zu den von dem Versicherer unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen. Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, ob die Stornoreserve entsprechend der Vereinbarung berücksichtigt wurde.

Das Gericht begründete die Entscheidung auch damit, dass nicht klar war, ob die Berechnungen überhaupt nachvollzogen werden können. Schließlich seien Rückstellungen gebildet wurden. Es sind nur 90 % als Vorschuss gezahlt worden. Für das Gericht war es nicht erkennbar, inwieweit der noch nicht geleistete Vorschuss, die 10 %, bei der Berechnung berücksichtigt wurde.

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass dem Vermittler ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Er hatte nämlich den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB dieses Recht geltend gemacht. Der Buchauszug sei auch nicht verjährt. Ausgehend von einer Haftungszeit von 60 Monaten und davon, dass danach erst eine abschließende Abrechnung der vermittelten Geschäfte erfolgt, hat das Gericht gemeint, dem Vermittler ständen Ansprüche auf den Buchauszug von acht Jahren zu.

Ob eine hinreichende Stornobekämpfung durchgeführt wurde, konnte nach Ansicht des Gerichtes offen bleiben. Offenbleiben konnte auch, ob es überhaupt eine wirksame Kontokorrentvereinbarung gemäß § 355 HGB gab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Rabatte bei Versicherungen verboten

Das Rabattgesetz wurde am 25.07.2001 endgültig abgeschafft. Damit wurde zwar ein längst überfälliges Gesetz beseitigt, was aber nicht heißt, dass Rabatte immer erlaubt sind.

Nach einem Urteil vom 4.2.2020 des Landgerichts München I (Az.: 33 O 3124/19) darf Check24 keine „Jubiläumsdeals“ oder ähnliche Rabattaktionen mehr bei Versicherungsabschlüssen anbieten. Geklagt hatte der Bund der Versicherungskaufleute BVK. Check 24 hatte im Jahr 2018 anlässlich seines 10. Geburtstages mit der Rückzahlung von Beiträgen bei „Jubiläumsdeals“ geworben. Kunden soll bei einem neuen Versicherungsabschluss die Auszahlung von bis zu zwölf Monatsprämien in Aussicht gestellt worden sein. Der Rabatt soll von vier Vermittlungstöchtern, die als Versicherungsmakler zugelassen sind, versprochen worden sein. Der Verbraucher sollte wohl zunächst den vollen Jahresbetrag zahlen und später vom Mutterunternehmen den Rabattausgleich erhalten. Nach Auffassung des BVK verletze Check24 damit gegen das gesetzliche Sondervergütungsverbot.

Nach § 48 b VAG ist es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern übrigens untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Ausnahmsweise sind Sondervergütungen erlaubt, wenn sie zu einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wurden (Abs. 4). Zweck des Provisionsabgabeverbots ist es, Verbrauchern keine Fehlanreize durch kurzfristige finanzielle Vorteile zu bieten.

MLP in der Kritik

Spiegel Wirtschaft schreibt darüber, dass Finanzberater von MLP Studenten umgarnen.

Mehr davon hier.

Oberlandesgericht Düsseldorf setzt Kurs fort

Das Oberlandesgericht hatte bereits im Jahre 2017 mit einer Grundsatzentscheidung auf sich aufmerksam gemacht. Es hat nun seine Rechtsauffassung in einem neuen Verfahren bestätigt.

Es geht um die Rückforderung von Provisionsvorschüssen im Falle einer Stornierung während der Haftungszeit. Man spricht von der Nichausführung eines Versicherunsgvertrages.

Die Nichtausausführung eines Versicherungsvertrags ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten, wenn er sich in ausreichender Weise um den Erhalt stornogefährdeter Verträge bemüht hat (§ 87 a Abs. 3 HGB). Er hat nach Ende des Handelsvertretervertrages die Wahl, die Nachbearbeitung über eine Stornogefahrmitteilung dem Vertreter zu überlassen oder die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen. Macht er es selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen.

Über das, was erforderlich ist, gibt es regelmäßig Streit.

Das OLG Düsseldorf hat schon 2017 entschieden, dass es erforderlich ist, mit dem Kunden direkten Kontakt aufzunehmen, wenn die Stornierung seines Versicherungsvertrages droht. Schon 2017 lag ein Vermögensberatervertrag zugrunde, nach dem Vorschüsse gezahlt wurden und die z.T. nach Storno zurückverlangt wurden.

Der Handelsvertreterblog hatte ausführlich berichtet.

Das OLG hatte jetzt wieder über einen ehemaligen Vermögensberater zu entscheiden. Die Deutsche Vermögensberatung DVAG verlangte Geld zurück. Man habe Vorschüsse geleistet. Nunmehr sei es zu Stornierungen gekommen. In einem mehrstufigen Verfahren würden die Kunden von den Versicherungen angeschrieben werden und gemahnt werden, wenn ein Storno drohe. So argumentierte die DVAG. Dies genügte dem OLG Düsseldorf jedoch auch jetzt nicht.

Das OLG zitierte jetzt aus der Entscheidung aus dem Jahre 2017 und meinte, es werde an diesen Grundsätzen festhalten. Daraufhin nahm die DVAG die Berufung zurück.