HMI-Vertriebschef Kai Lange hat von Party nichts mitbekommen!

Auch der Herr Kai Lange, der 1988 mit Carsten Maschmeyer die AWD-Strukkibude aufgezogen hatte, fungierte zwischendurch bei HMI als Strukki-Treiber. Auch bei der nun bekannt gewordenen HMI-Fortbildungsreise nach Budapest 2007 war Lange dabei, will aber nur, äh, sich im Bereich der Diskothek aufgehalten und von dem unzüchtigen Treiben der lieben Kollegen in der Therme nichts mitbekommen haben.

Kai Lange! Du Turbeutelvergesser! Da geht die krasseste Party des Jahres ab, bei der die Strukkis in Stretch Limos von HMI-Hostessen abgeholt werden, und dir als Vertriebschef hat niemand gesagt, wo die Party wirklich abgeht! Du hattest deinen Laden aber echt im Griff …

Dass es solche Geschichten beim neuen Brötchengeber FORMAXX nicht gab, glauben wir gerne. Da gab es vermutlich nicht genug Umsatz …

LG Tübingen : Bei Rechtsstreit DVAG gegen einen Vermögensberater ist das Arbeitsgericht zuständig

Am 28.04.2011 entschied das Landgericht Tübingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen Vermögensberater die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind, stattdessen das Arbeitsgericht. Zu den Regelungen im Vermögensberatervertrag sagt das Landgericht Tübingen:

„Aufgrund der unter I Absatz 4 des Vermögensberatervertrages getroffenen Regelung ist er vertraglich gehindert, für weitere Untennehmer tätig zu werden.

Allerdings enthält diese Bestimmung kein ausdrückliches Verbot bzw. kein Verbot mit Zustimmungsvorbehalt, für andere Unternehmer tätig zu werden…

Das Landgericht folgt jedoch in der Bewertung des gegenständlichen Vertragswerks der abweichenden Auffassung, wie sie in den Beschlüssen des Oberlandesgericht Braunschweig vom 05.10.2010 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.12.2010 zum Ausdruck kommt. Danach steht die vorliegende Vertragsgestaltungen einem vertraglichen Verbot gleich. Das Landgericht hält diese Auffassung für richtig.

Zunächst ergibt sich aus der in I Abs. 4 getroffenen Vereinbarung ein vollständiges Arbeitsverbot für 21 Tage. Innerhalb dieser Frist sind der Klägerin sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend auf Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Damit ist eine Tätigkeit für Unternehmen ausgeschlossen, die verlangen, dass die mit ihr geschlossenen Verträge anderen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Ferner ist eine Tätigkeit für Unternehmen unmöglich, welche kurzfristig die vom Vermögensberater angebotene Leistung benötigen.

Es kommt aber noch ein weitere Umstand erschwerend hinzu: Die Regelung in I. Abs. 4 der Vereinbarung enthält eine Vielzahl unbestimmter und die Offenlegungs- bzw. Vorlagepflicht ausweitender Formulierungen, die eine sichere Beurteilung, wann der Handelsvertreter seine Offenlegungs- und Vorlagepflicht erfüllt hat, erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. So bezieht sich diese Pflicht nicht schlicht auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem anderen Unternehmer, sondern erweitert diese auf sämtliche, also auch nicht schriftlich formulierte für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände. Sie erfasst ferner sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, ohne dies näher zu präzisieren. Diese Formulierungen lassen keine zuverlässige Grenzziehung zu. Was ist maßgebend, was ist bestimmend? Letztlich unterliegt diese Beurteilung dem Ermessen der Klägerin. Der Handelsvertreter ist praktisch darauf angewiesen, von der Klägerin bestätigt zu bekommen, dass ihr Informationsbedürfnis erfüllt ist. Dies entspricht im Ergebnis einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt“.

Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Sie ist also nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen 3 O 235/10

In diesem Verfahren hatte die DVAG anders lautende Entscheidungen vorgelegt, unter anderem vom
Landgericht Ellwangen vom 13.07.2009,
Landgericht Heidelberg vom 07.07.2010,
Landgericht Bielefeld vom 27.05.2010,
Oberlandesgericht München vom 11.11.2009,
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 10.02.2011.

Lediglich die letztere Entscheidung des OLG Frankfurt setzte sich (wenn auch nur knapp) mit dem hier problematisierten Punkt auseinander, nämlich der Frage, ob die Wartepflicht von 21 Tagen einer Genehmigungspflicht gleich zu setzen ist und deshalb der Vermögensberater als Einfirmenvertreter anzusehen ist.

HMI-Logo

Die BILD-Zeitung hat BILDer der HMI-Party.

Eigentlich wollten wir dieses Boulevardthema nicht so breit treten, aber wenn man begreifen will, wie provinziell die HMI-Oberstruckis so ticken, sollte man sich die Fotos nicht entgehen lassen: Die haben den Hostessen das HMI-Logo auf den Rücken pinseln lassen und die anderen Dienstleisterinnen mit HMI-Shirts bekleidet. Die HMI-Struckis haben sich also gegenseitig mitgeteilt, dass sie bei HMI sind …

Getwittert : Von „Ergo-Orgie“ bis „Vertrieb ist geil“

HMI-Werber Jürgen Klopp meinte „Wer alles aus sich rausholt, hat auch Erfolg“.

Hier zu sehen.

In Anbetracht der „Incentive“-Reise der besten 100 HMI-Verkäufer zu 20 Prostituierten (oder waren es hundert?) in ein Open-Air-Bordell bekommen seine Worte eine ganz besondere Bedeutung.

Interessant der Beitrag von Prof. Matthias Beenken im Versicherungsjournal vom 20.5.2011. „Anreize bestimmen den Vertriebs-Alltag“, lautet eine der pikanten Überschriften.

Nicht nur die HMI gibt nicht-monetäre Anreize, andere Vertriebe tun es auch, beispielsweise Reisen und Sachpreise.

Nett zu lesen auch die getwitterte Zusammenfassung in DasInvestment.Com vom 19.5.2011.

Glaubt man dem Getwitterten, hätten sich wohl einige gewünscht, selbst Herr Kaiser geworden zu sein. Aber halten wir diese Aussagen lieber für Ironie.

Viel Spaß beim Lesen!

UPDATE: SPIEGEL online hat „herausgefunden“, dass die HMI-Drücker den Damen noch Versicherungen aufgeschwätzt haben!

2. Nachtrag

Voraussetzungen für den Rechtsschutz der BVK sind :

„1.      Das Mitglied muss im Zeitpunkt der Beantragung von Rechtshilfe durch den BVK mindestens 12 Monate Mitglied im Verband sein.

2.      Zu diesem Zeitpunkt darf kein Beitragsrückstand bestehen.

3.      Das Mitglied muss die richtige Beitragsgruppe gewählt haben.

4.      Bei Eintritt in den BVK darf der Rechtsstreit, der Gegenstand des Rechtsschutzes sein soll, noch nicht schweben oder gerichtsanhängig sein.

5.      Der Geschäftsführung des BVK muss vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung gegeben worden sein, d.h. dass das Mitglied wie nach der bisherigen Rechtshilfe Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und Vertretung gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat.

6.      Rechtsschutz scheidet aus, wenn durch ein gerichtliches Verfahren die satzungsrechtlichen Ziele und Verträge des Verbandes angegriffen werden sollen.

7.      Rechtsschutz scheidet auch dann aus, wenn es sich um einen Regressanspruch des Unternehmens handelt, für den eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann, oder

8.      Rechtsschutz durch einen anderen Rechtsschutzversicherer gewährt wird. “

Näheres hier.