OLG Bamberg : Handelsvertreter der DVAG kein Einfirmenvertreter

Am 07.03.2011 entschied das Oberlandesgericht Bamberg, dass in einem Rechtsstreit der Deutsche Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater das Landgericht zuständig sei.

Man stritt über die Zuständigkeit der Gerichte. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der „neue“ Vertrag von 2007 hinsichtlich der Rechtsfolgen umstritten ist, ob hier der Vermögensberater als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sei. Dann nämlich ist das Arbeitsgericht zuständig.

Während das Oberlandesgericht Naumburg und Oberlandesgericht Braunschweig dies so sahen, hatte nun das Oberlandesgericht Bamberg eine andere Auffassung vertreten.

Gemäß Vertrag muss man der Gesellschaft die neue Tätigkeit mit allen erforderlichen Unterlagen anzeigen und nach 21 Tagen dürfe man dann tätig werden.

Das Oberlandesgericht sah es als gerechtfertigt an, wenn die DVAG eine gewisse Prüfungsdauer hat (21 Tage), um zu prüfen, ob die beabsichtigte anderweitige Tätigkeit gegen das Konkurrenzverbot verstoße.

Anmerkung des Verfassers: Dass die 21 Tage einer solchen Prüfung dienen, ist nicht ersichtlich. Schließlich steht der DVAG ein solches Prüfungsrecht doch nicht einmal zu. Die DVAG soll ja gerade nicht zustimmen dürfen.

Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen 3 W 47/11 vom 12.04.2011

OLG Karlsruhe : Pauschale Vorschüsse dürfen nicht zurück gefordert werden

Am 18.02.2010 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass pauschale Provisionsvorschüsse nicht zurückgefordert werden dürfen.

Wenn pauschale Provisionsvorschüsse zurückgefordert werden, führt eine solche Ausgestaltung faktisch dazu, dass dem beklagten Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde. Das Recht der außerordentlichen Kündigung sollte nämlich gemäß dem Vertrag unberührt bleiben.

In diesem Fall waren die Vorschusszahlungen nicht nur etwa kurzfristig, gar im Sinne einer Anschubfinanzierung, sondern sehr langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert.

Sie diente also einer langfristigen Bindung des Beklagten an die Klägerin und darin war eine Beschränkung von dessen Kündigungsfreiheit zu sehen. Die Vereinbarung war gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 18.02.2010 Aktenzeichen 1 U 113/09

Der Versicherungsvertreter als Rap

Die Erotik Deiner Stimme beraubt mich meiner Sinne, doch die Frau hat nur Augen für den Versicherungsvertreter…..

Ostern

Ich wünsche allen Lesern dieses Blogs, und sicher auch im Namen aller anderen Autoren, ein paar schöne und erholsame Feiertage bei allerschönstem Wetter !

Rechtsanwalt Kai Behrens

Rothenburg 14-16

48143 Münster

Vermögensberater : Arbeiten wie ein Pony, verdienen wie ein Pferd

Eine sehr ungewöhnliche Berufsannonce fand ein Leser bei der Bundesagentur für Arbeit.

Die Ovb sucht – nanu – eine (n) Automobilkaufmann /frau mit einer denkbaren Ankündigung : Arbeiten wie ein Pony und verdienen wie ein Pferd.

Klingt wie ein ein Geschenk… aber sollte man nicht lieber dem geschenkten Gaul…..