DVAG wieder in der Kritik

Während kürzlich der WDR über die DVAG kritisch berichtete, hat sich nunmehr die Zeit mit dem Unternehmen befasst.

„Sie wollte alles richtig machen. Jetzt ist sie finanziell abhängig.“ Heißt der Artikel von Herrn Karsten Polke-Majewski.

Das Verlagshaus der Zeit in Hamburg hat übrigens geschichtlich einiges vorzuweisen. Dort befindet sich auch noch das Arbeitszimmer von unserem ehemaligen Kanzler Helmut Schmidt. Ob es noch nach Zigarettenqualm riecht, ist eine der spannenden Fragen, die das Haus offen lässt.

Versicherungsvertreter im Kostüm

Mitarbeiter eines bayerischen Vertriebs, der sich auf die Versicherungen von Soldaten spezialisiert hat, kamen auf eine ganz neue Idee der Kundenanwerbung.

Um die Möglichkeiten der Akquisition zu fördern, entschied man sich kurzerhand, die potentiellen Kunden dort abzuholen, wo man diese gewöhnlich trifft, nämlich am Bahnhof.

Kurzerhand zog man sich eine Soldatenuniform an, ging zum Bahnhof, um dort den Kontakt zu anderen Soldaten zu suchen. Dies fand natürlich zu Zeiten statt, in der man gewöhnlicherweise Soldaten am Bahnhof vermutet, freitags oder sonntags auf dem Weg zur Kaserne oder nach Hause. Man sprach sie dort an, in der Hoffnung, persönliche Daten austauschen zu können, die man später für die Akquise gebrauchen könnte.

Wenn man also einem Passanten in Uniform am Bahnhof begegnet, könnte es ein Versicherungsvertreter sein. Man sollte sich auch nicht wundern, wenn manch ein nach Pfarrer oder Cowboy aussehender Karnevalist in Wirklichkeit ein närrischer Versicherungsagent auf der Suche nach neuer Kundschaft ist.

EuGH: Folgeprovisionen sind vertraglich ausschließbar

Folgeprovisionen entstehen, wenn ein erfolgreicher Abschluss herbeigeführt wird und aus diesem Geschäft später, z.B. wenn der Kunde weitere Zahlungen vornimmt, weitere Provisionen entstehen.

So banal diese Regelung klingt, hat dies erhebliche praktische Auswirkungen.

Wenn z.B. ein Handelsvertreter sich auf ein Geschäft fokussiert, in dem eine lange Betreuung der Kunden nötig wird, könnte er auf Folgeprovisonen angewiesen sein. Dies ist z.B. im Bereich der privaten Krankenversicherungen interessant. Wer diese vermittelt, muss berücksichtigen, dass Kunden im Alter oft einen hohen Beratungsbedarf haben. Ein sehr großer deutscher Vertrieb zahlt hier gar keine Folgeprovison. Wenn man viele Kunden im Krankenversicherungsbereich hat, wird man dann im besagten Regen stehen gelassen.

Andererseits haben Folgeprovsionen Auswirkungen auf den Ausgleichsasnpruch. Denn ausgleichspflichtig sind nur Folgeprovsionen und keine einmaligen Abschlussprovisionen. Man kann einen Handelsvertertervertrag so geschickt gestalten, dass allein wegen der Provisionszahlung ein Ausgleich ausgeschlossen ist. So sah dies ein Vertrag mit der HUK vor, der nur Abschlussprovisionen vorsah, oder ein Untervertertervertrag, in dem auch keine Folgeprovision gezahlt wurde, sondern nur ein Fixum zzgl Abschlussprovisonen.

Der EuGH hatte eine vertragliche Regelung zu prüfen, in der Folgeprovisionen ausgeschlossen wurden und beantwortete die Frage, ob dieser Ausschluss mit dem eurpäischen Recht in Einklang steht. Der EuGH meinte, dass ein Ausschluss dem eurpäischen Recht nicht widerspreche. Wenn im Vertrag die Folgeprovision ausgeschlossen ist, ist dies europarechtskonform (EuGH v. 13.10.2022 – C-64/21).

Art. 7 Ib der Handelsvertreterrichtlinie verbietet es danach dem Prinzipal nicht, den Anspruch seiner Handelsvertreter auf Zahlung von Folgeprovisionen auszuschließen.

Vertriebe im Visier

Kritisch unter die Lupe nahm der WDR in einem aktuellen Beitrag einige vertriebliche Tätigkeiten. Von tecis, DVAG und Ergo ist da die Rede.

OLG Köln: Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden

Ein Handelsvertreter muss Zuschüsse an eine Versicherung  nicht zurückzahlen.

Dies ergab sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23.09.2024.

Die Vertragsklausel, die eine Rückzahlung vorsah, wurde als unangemessene Benachteiligung gewertet. Das OLG sah darin eine Vertragsklausel mit unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters und entschied, dass diese unwirksam sei.

Konkret ging es um eine Rückforderung von über 44.000 Euro, die im Agenturvertrag des Handelsvertreters mit der Versicherung geregelt war. Der Handelsvertreter hatte den Vertrag allerdings mit wichtigen Gründen fristlos gekündigt, woraufhin die Versicherung die Rückzahlung der gezahlten Zuschüsse forderte.

Das OLG meinte, die Klausel verstoße gegen Treu und Glauben (§ 307 BGB). Die Klausel verpflichtete den Handelsvertreter zur Rückzahlung, selbst wenn die Kündigung auf pflichtwidriges Verhalten der Versicherung zurückzuführen gewesen wäre. Eine Differenzierung nach dem Grund der Kündigung fehlte in der Klausel vollständig, was das Gericht als gesetzeswidrig einstufte. Bereits nach der Entscheidung des Landgerichts gab es keine Rückzahlungspflicht.

Das OlG führte aus:

„Da die Klausel hinsichtlich der geregelten Rückzahlungspflicht bezüglich der aufgrund der Vereinbarungen gezahlten Zuschüsse nicht danach differenziert, welche der Vertragsparteien die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, wird der Beklagte unangemessen benachteiligt, weil eine Rückzahlungspflicht auch dann entsteht, wenn er selbst aus wichtigem Grund, der auf einer Pflichtverletzung der Klägerin beruht, das Agenturverhältnis kündigt. In einem solchen Fall ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, die aufgrund der Vereinbarungen gezahlten Zuschüsse zurückzahlen zu müssen.

Darüber hinaus verstößt die in den Zusatzvereinbarungen enthaltene Regelung der Rückzahlungspflicht auch gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach darf das in § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB festgeschrieben Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Darunter fallen insbesondere auch solche Vereinbarungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht nur mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen (vgl. Ebenroth/Boujong/Semmler, HGB, 5. Aufl. 2024, § 89a Rn. 132), worunter z.B. auch Rückzahlungsklauseln hinsichtlich gezahlter Vor- und Zuschüsse fallen (vgl. Hopt/Hopt, HGB, 43. Auflage, § 89a Rn. 26). Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 59/14, juris Rn. 27 m.w.Nw.; OLG München, Urteil vom 09.03.2017, 223 U 2601/16, juris Rn. 34). Hier ergibt sich schon aufgrund der Höhe der zurückzuzahlenden Zuschüsse, die sich aufgrund der Praxis in dem vorliegenden Vertragsverhältnis mit Fortdauer der Zusammenarbeit ständig erhöht haben, die Unwirksamkeit nach den dargestellten Grundsätzen. Hinzu kommt, dass aufgrund der konkreten Zuschüsse, die der Rückzahlungspflicht gemäß den Klauseln unterliegen, auch solche Zuschüsse zurückzuzahlen sind, deren Zahlung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart war, der bereits lange zurückliegt.“