Provisionsabrechnung ist ein Anerkenntnis

Bereits am 13.06.2006 entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater unter dem Aktenzeichen 3 -5 O 17/06, dass die Provisionsabrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB darstellt und dem Versicherungsvertreter daraus der abgerechnete Betrag zustehe.

Dazu das Landgericht Frankfurt am Main:

Dem Kläger steht der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf 16.156,17 € aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis, § 781 BGB zu. Die Provisionsabrechnung vom …. der Beklagten stellt ein derartiges abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Die Provisionsabrechnung im Handelsvertreterverhältnis – was unstreitig nach Ansicht beider Parteien hier vorgelegen hat – enthält die Mitteilung des Unternehmens, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht; sie hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (BGH-Urteil vom 07.02.1990 – IV ZR 314/88 – NJW – RR 1990, 1370). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wurden die Provisionsansprüche des Klägers konkokorrentmäßig verrechnet und ihm diese Abrechnung erteilt. Innerhalb des Kontokorrentverhältnisses verlieren die Forderungen ihre Selbständigkeit und können nicht separat eingeklagt werden. In der Übersendung einer Abrechnung über den Kontokorrentsaldo (Saldoanerkenntnis) ist aber das Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisses des Vertrages zu sehen, der einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entspricht. Die Provisionsabrechnung der Beklagten weist eine solche Abrechnung des Saldos auf und erwähnt in der dritten Zeile, dass sie mit samt der Gutschriftsanzeigen als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Widersprechen hätte nur der Kläger können, die Beklagte hätte die Abgabe des Anerkenntnisses – was nicht geschehen ist – anfechten müssen, wenn sie es nicht hätte abgeben wollen nach der zuvor erklärten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

In der zweiten Instanz endete das Verfahren mit einem Vergleich.

Warum Versicherungen ?

Hier wirds gesagt :

Berufsverband Deutscher Honorarberater

Die tatsächlichen Ziele des Berufsverbandes Deutscher Honorarberater e.V. :

1.
Das Entwickeln eines eigenständigen und anerkannten Berufsbildes des Honorarberaters

2.
Die Interessensvertretung bei Politik und Verwaltung

3.
Die Zusammenarbeit mit Verbänden und Verbraucherschützern

4.
Das Informieren der Öffentlichkeit über Honorarberatung

5.
Den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Mitglieder

gemäß Satzung

Philosophisches zum Lachschen Fehler

Nachtrag zu gestern. Nachdenkliches und Aufklärendes.

Der Lachsche Artikel wurde 23 Mal kommentiert, während der Beitrag selbst nur aus  5!!! Sätzen bestand, die zudem inhaltliche Fehler aufwiesen.

Nochmals : Lach glaubt, dass der Berufsverband Deutscher Honorarberater e.V. die Abschaffung der provisionsbasierten Beratung im Finanzdienstleistungsmarkt erzielen will.

Richtig ist aber, dass der BdH „durch Provisionen verursachte Fehlanreize im Finanzdienstleistungsmarkt abschaffen und für die Verbraucher mehr unabhängige Beratungsleistungen anbieten will“.

Nun möchten wir den Lachschen Gedanken aber gerne aufgreifen und weiterdenken. Schließlich führen die Gedanken Lachs zu einer denkwürdigen Verquickung :

Lach setzt nämlich die „durch Provisionen verursachte Fehlanreizen“ mit der der „provisionsbasierten Beratung“ gleich (als gäbe es keine Beratung auf Provisionsbasis ohne Fehlanreize)

und liefert damit wohl ungewollt eines der besten Argumente für seine Gegner.

Absicht oder Versehen ?

DVAG-Blogger Lach hatte sich am 21.11.10 wieder einmal einem seiner Lieblingsthemen gewidmet : Die Honorarberatung.

Mit kantigen Argumenten hat er dann auch gleich eine Menge Kommentare ausgelöst. Er hat sogar behauptet, im Versicherungsjournal hätte der Berufsverband deutscher Honorarberater e.V. gefordert, dass die „provisionsbasierte Beratung“ verschwindet.

Und er meinte, diese Aussage denn auch hier gefunden zu haben.

Auch wir haben intensiv gesucht und gelesen – und die Lachsche These nicht gefunden. Weder im Versicherungsjournal noch auf der Homepage des Verbandes.

Wie kann es zu einer solchen Aussage kommen ? Ein Versehen ? Oder ist das die nackte Angst vor Konkurrenz durch Honorarberatung ?