LG Münster gibt Lehman-Opfer kein Recht

Die Sparkasse Münsterland Ost darf sich glücklich schätzen : Das Landgericht Münster gab ihr gestern Recht. Ein Lehman-Opfer hatte geklagt und konnte ein Beratungsverschulden wohl nicht nachweisen. Wir berichteten.

Anspruch des Maklers auf Provision bei Vermittlungsgebührenvereinbarung ?

Das Versicherungsjournal berichtete vor ein paar Tagen über ein Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 24.06.2010 unter dem Aktenzeichen 5 C 277/09, welches nett zu lesen war, im Ergebnis jedoch wenig überraschte.

Es ging um einen Versicherungsmakler, der eine Nettopolice vermittelt hatte und dafür eine Vermittlungsgebührenvereinbarung unterschreiben ließ, wonach er 6.000,00 € zu zahlen in 60 Monatsraten bekommen sollte.

Bei einer Nettopolice wird der Beitrag ohne eine Provision für die Vermittlung kalkuliert.

In der Vermittlungsgebührenvereinbarung wurde ausdrücklich geregelt, dass auch dann die 60 Raten zu zahlen sind „unberührt von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages“.

Es kommt wie es kommen musste: Nach Zahlung von 18 Raten geriet der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten.

Anschließend stritt man um die Vermittlungsgebühren.

Genau in diesem Fall musste der Kunde jedoch nicht zahlen. Denn er konnte nachweisen, dass er von einer Mitarbeiterin des Maklers irreführend beraten wurde. Schließlich habe das, was die Mitarbeiterin gesagt hat, bei dem Kunden zu einem Missverständnis geführt, so dass er annehmen durfte, dass Prämie und Provision das gleiche Schicksal teilen.

Die Mitarbeiterin sagte als Zeugin, sie habe dem Kunden erklärt, er könne jederzeit die Beiträge auf 50,00 € reduzieren, wies ihn jedoch nicht darauf hin, dass dies nicht für die Vermittlungsgebühr gelte.

Arbeitsgericht zuständig, wenn sich OVB mit Mitarbeiter streitet

Am 16.08.2010 entschied ein Landgericht, dass in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberaterung AG gegen einen Mitarbeiter nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.

Das Landgericht dazu:

„Selbständige Handelsvertreter gelten als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn sie vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder ihnen nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich war, und sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich der Provisionen und Ersatz für Aufwendungen bezogen haben.“

Obwohl der Handelsvertreter hier auch für die Volksfürsorge und die IDUNA tätig war und durfte, sah das Gericht ihn als Ein-Firmen-Vertreter an. Schließlich waren alle in Rede stehenden Verträge am selben Tage abgeschlossen. Außerdem handelte es sich ausschließlich um Partner der OVB.

Außerdem gab es nur eine gemeinsame Abrechnung.

Das Gericht wies darauf hin, dass gemäß des Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrages dem Handelsvertreter auch untersagt war, vor Beendigung der für OVB geführten Beratungsgespräche dem Kunden anderweitige Produkte und Dienstleistungen zu offerieren. Damit handelt es sich um ein absolutes Wettbewerbsverbot. Dies gehe über das weitere vertragliche Verbot hinaus, nach welcher der Handelsvertreter keine „konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen“ anbieten durfte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Neues aus Hannover

Wenn man die Formaxx-Website öffnet, strahlen einem die schönsten Gesichter entegen. Auf dieser Schiene ist Formaxx sicher Marktführer.

Formaxx hat jedoch „Finanzbedarf“, wie man nun selbst einräumen musste. Finanzbedarf ist der Bedarf, der zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht durch die kapitalfreisetzenden Einnahmen gedeckt wird, so das Wirtschaftslexikon 24.

Dieser Finanzbedarf hat aber angeblich nichts mit schlechten Geschäften zu tun, so Vorstandsmitglied Steinmeister. Im Gegenteil : Die guten Geschäfte hätten zum Finanzbedarf geführt.

Die HAZ hat Zweifel. Wir auch.

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Panorama vom 08.08.2010 über den AWD-Gründer Maschi Maschmeyer, der alles richtig gemacht hat.