OVB und DIE WELT

Am 4.Februar erschien in „DIE WELT“ ein Beitrag über die Auflösungserscheinungen beim Finanzstrukki-Senior OVB. Da gibt es nämlich Abwanderungsbewegungen zum Renegaten Frahnert. Heute nun jubelt DIE WELT über den OVB-Strukkitreiber-Aufseher mit der „sensationellen“ Schlagzeile „Per Aufzug in die Chefetage“. (Die Überschrift ist allerdings doppeldeutig!)

Das Interview „Wir stehen zu unserem Geschäftsmodell“ enthält allerdings sehr kritische Statements und Fragen, etwa zur Firmenkultur. Hie die schönsten:

  • „Von außen betrachtet erinnern die Veranstaltungen an Sektentreffen.“
  • „Sie benutzen selbstverständlich das Wort Strukturvertrieb. Andere fassen es als Beleidigung auf.“
  • „Nur wer verkauft, kommt nach oben. Das fördert, dass Menschen Versicherungen aufgeschwatzt bekommen, die sie nicht brauchen.“
  • „Sie haben also besonders aggressiv Versicherungen verkauft.“
  • „Sie haben an der Spitze der Pyramide an jedem Abschluss verdient.“

Der OVB-Boss gibt sich nicht einmal Mühe, das abzustreiten. In seiner Welt ist das alles anscheinend völlig normal. Dazu passt das hier:

Welt am Sonntag: Skandale gibt es trotzdem. Ihr Vorgänger Michael Frahnert musste gehen. Nun werfen Sie ihm indirekt vor, OVB-Leute in der Schweiz und Frankreich abzuwerben, um einen neuen Vertrieb aufzubauen.

Kempchen: Diese Entwicklung bedauere ich zutiefst. Es zeigt einmal mehr, wie Menschen in Führungspositionen dann und wann den Blick für die Realität verlieren.

Wo er recht hat, hat er recht.

Mehr zum OVB wissen die „Finanzparasiten“!

Am Montag wird die Wirtschaftswoche Unschönes über die Zustände beim OVB berichten.

OLG Bremen im Jahre 2005 : Consultant ist Arbeitnehmer

In einem Rechtsstreit des MLP gegen einen Consultant entschied das Oberlandesgericht Bremen am 28.01.2005, dass ein Consultant ein Arbeitnehmer sei und deshalb das Arbeitsgericht für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist.
Die Parteien stritten um Provisionen, die der Consultant als Vorschuss erhalten haben soll.
Das Oberlandesgericht erkannte, dass der Beklagte kein Handelsvertreter sei – unabhängig von dem Wortlaut des Vertrages – sondern vielmehr Arbeitnehmer. Maßgeblich sei dabei die Vorschrift des Vertrages Nr. 7.2, wonach der Handelsvertreter nicht berechtigt ist, für Wettbewerber oder Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen.
Darüber hinaus war dem Consultant jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt.
Das Gericht weiter:
Schon allein diese die Tätigkeit des Beklagten einengenden Regelungen sprechen für die Annahme, dass er nicht weisungsfrei im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB arbeiten konnte. Hinzu kommt, dass der Beklagte zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität gehalten war, sich für das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen anzueignen und sich insoweit weiter zu bilden.
Eine Verpflichtung, vom Prinzipal angebotene Schulungsmaßnahme wahrzunehmen stellt aber einen weiteres wesentliches Merkmal für die Eingliederung des Handelsvertreters in dem Betrieb des Unternehmers dar…
Einem Handelsvertreter, der im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbständig ist, wird aber nicht vom Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, Bestandpflege zu betreiben (diese Pflicht war im Vertrag ausdrücklich geregelt).
Oberlandesgericht Bremen 28.01.2005, Aktenzeichen 2 W 108/04

Rückkaufswerte-Klauseln auch anderer Versicherer unwirksam

Financial Times Deutschland: Kundenfreundliches Urteil zu Rückkäufen

AWD Österreich: „Größtes Verfahren der zweiten Republik“

Wie der Kurier meldet, entwickeln sich die Massenverfahren der von den Verbraucherschützern betreuten Kläger gegen die Österreich-Tochter des AWD zum Rekord in der Alpenrepublik. Zum Showdown kommt es insbesondere, weil der AWD auf stur schaltet:

„Neben dem VKI gibt es noch rund 1500 Privatklagen sowie rund 6000 Anleger, die vom Prozessfinanzierer Advofin vertreten werden. Damit entwickelt sich die Causa zum größten Verfahren in der zweiten Republik.“

Bei Finanzstrukturvertrieben hört bei Finanzen die Freundschaft eben ganz schnell auf – Freundschaft mit Kunden, Handelsvertretern, Aktionären …

Bis das der TÜV uns scheidet – oder wie lange dürfen Unternehmen der Finanzdienstleistung noch mit abgelaufenen TÜV-Plaketten fahren ?

Die Versicherungs- und Rentenberater AG (DVRAG) kritisiert TÜV-Siegel für Banken, Versicherungen und Finanzvertriebe.

Ein Gutachten des Finanzmathematikers Werner Siepe, der sich in einer Studie umfassend mit den TÜV-Siegeln des TÜV Süd, des TÜV Nord, des TÜV Rheinland und des TÜV Saarland beschäftigt hatte offenbart erhebliche TÜV-Mängel. Diesmal sind nicht nur die Produkte fraglich, die es zu prüfen galt, sondern auch die TÜV-eigenen Untersuchungen.

Sogar die mittlerweile insolvente MEG AG hatte mit einem Tüv-Siegel angeblich hohe Kundenzufriedenheit heraus gehoben.

Kritisiert werden die eigen entwickelten Methoden der Kundenbefragung. Siepe hält diese für subjektiv und geheimnisvoll.

Dabei ist der Gesetzgeber sogar verpflichtet, eine oberste Zertifizierungsinstanz einzurichten. Dies besagt nämlich die EU-Verordnung Nr. 765/2008. Bereits im Juli 2008 wurde im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Gesetz verkündet, jedoch bis heute nicht umgesetzt.

Dies wiederum hat das Europäische Parlament bereits im Jahre 2008 gefordert.

Nach der gesetzlichen Regelung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen. Oder ansonsten soll ein Bundesamt mit dem Aufgaben befasst werden.

Dabei soll die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Akkreditierungsstelle unter Aufsicht des Bundesministeriums überwacht werden.

Die Europäische Verordnung gilt übrigens ab dem 01.01.2010. Spätestens bis zum 02.09.2013 soll über die Umsetzung das Europäischen Parlament informiert werden.

Wer weiß schon, ob bis dahin nicht noch andere TÜV-Siegel Ihre Haltbarkeit verlieren?