OLG Celle und die Unabhängigkeit des AWD

Noch läuft es: Das Berufungsverfahren vor dem OLG Celle, in dem darüber entschieden wird, ob sich der AWD als unabhängig bezeichnen darf. Wir berichteten.

Herr Lepold von dem Magazin Das Investment hatte das dazu gehörende Aktenzeichen recherchiert : (Az.: 13 U 106/09). Vielen Dank!

Der 13te Senat wird noch über die Unabhängigkeit des AWD zu entscheiden haben.

Der AWD wurde im Jahre 1989 gegründet und vor etwa drei Jahren an die Schweizer Lebensversicherung Swiss Life verkauft.

Der AWD trat früher mit dem Slogan „Unabhängiger Finanzoptimierer“ auf. Das Landgericht Hannover sah darin einen Verstoß gegen das UWG.

Im Dezember 2009 erhöhte die Swiss Life den Druck auf den AWD, dass man dort mehr Produkte von Swiss Life verkaufen sollte. Es soll der Vertriebsanteil bis 2012 auf 20 bis 25 % steigen.

Neben Programmen zur Kosteneinsparung hat man sich bei Swiss Life neue „Meilensteine“ vorgenommen. Unter dem vielsagenden Namen „Milestone“ will die Swiss Life modernere Produkte anbieten und eine bessere Eigenkapitalrendite erwirtschaften.

Ohne dem OLG Celle vorgreifen zu wollen : Die Abhängigkeit des AWD von der Swiss Life wird offensichtlich nicht geringer.

OLG Hamm : Jemand, der sich wie ein Makler fühlt, ist auch einer…

OLG Hamm, Urteil v. 08.10.2009, Az. 18 U 26/08:

Der Pseudomakler: Tritt der Versicherungsagent (im allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem VVG n.F. auch Versicherungsvertreter genannt) nach außen als Makler auf, kann er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer aus einem Maklervertrag persönlich haften.

Grundsätzlich haftet der Versicherer für Fehler seiner Versicherungsagenten. Unter Umständen ergibt sich aber dann eine persönliche Haftung des Agenten aus einem Maklervertrag, wenn der Versicherungsagent selbst einen solchen Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossen hat.

Die Richter des Oberlandegerichts Hamm erkannten den Abschluss eines Maklervertrages, da der Kläger das Verhalten des Agenten als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages verstehen durfte. Auf die Rechtsbeziehungen des Agenten zu Versicherern komme es nicht an. Der Agent habe maklertypische Pflichten übernommen, indem er den Kläger beraten und betreut habe. Dieses Angebot habe dieser durch die Beantragung des vorgeschlagenen Versicherungsvertrages auch angenommen. Zieht der Agent danach beipielsweise Angebote verschiedener Versicherer in Betracht, vergleicht er Versicherungsangebote mit dem von ihm selbst erstellten Angebot, nutzt er einen Stempel, mit dem er den Eindruck eines umfassend tätigen unabhängigen Beratungsunternehmens erweckt, oder veranlasst er beispielsweise die Einholung eines Wertgutachtens, kann dies für eine Maklertätigkeit sprechen.

Da der Agent den Kläger nicht von der Ablehnung des Versicherungsantrags durch die Versicherung unterrichtet hatte und sich nicht um anderweitigen Versicherungsschutz gekümmert hatte, wurde er im Verfahren zum Schadensersatz verurteilt, den der Kläger aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes erlitten hatte.

LG Hannover : AWD hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderbonifikation

Immer wieder erwischt es den AWD böse : Schon vor etwa einem Jahr machte das LG Hannover dem AWD einen bösen Strich durch die Rechnung. Ende letzten Jahres hatte sowohl das LG Hannover und das OLG Celle seine Rechtsauffassungen in zwei beachtenswerten Entscheidungen vertreten.

Auszüge der Entscheidung des Landgerichts Hannover von Anfang 2009 :

„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikation.

Die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB.

Gemäß §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt  noch ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen  ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen.

Zwar ist die Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an dasBestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.

Die Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet, das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.“

Kann nicht alles so einfach sein?

Vertriebler der Volksfürsorge AG sind Arbeitnehmer !

Am 15.12.2009 entschied das Amtsgericht Warendorf, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen der Volksfürsorge AG und einem Vertriebsmitarbeiter zum Arbeitsgericht gehören.

Die Begründung ist denkbar einfach:

Der Vertriebsmitarbeiter ist schlicht und ergreifend Arbeitnehmer. Das Gericht hatte einfach nur auf den vorliegenden Vertrag Bezug genommen.

Es geht eben auch einfach.

LG Frankfurt hält sich für unzuständig

Am 18.12.09 beschloss das Landgericht Frankfurt, dass in einem Rechtsstreit Vermögensberater gegen deutsche Vermögensberatung DVAG das Arbeitsgericht, nicht das Landgericht, zuständig sei.

Daran ändere auch nichts, dass der Vermögensberater in den letzten 6 Monaten kein Einkommen erzielte. Das LG Frankfurt verwies dabei auf eine Entscheidung des BAG (BAG NJW 2005, S. 1146).

Warum der Vermögensberater nicht gearbeitet hat, war dem Gericht egal.

Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt.