Provisionsstorni-Zeugenvernehmung von MLP-Kunden beantragt

 Es ist immer wieder dasselbe Lied. Kaum ist man als Consultant bei MLP ausgeschieden, tauchen gleich massenhaft Provisionsstorni in den Abrechnungen auf. In vielen Fällen stellen sich bei genauerem Hinsehen die angeblichen Vorschussrückzahlungsansprüche von MLP mehr als Stornoforderungen dar.

So geht das nicht, meinen wir. Bei der klaren Rechtslage haben wir die Vernehmung von MLP-Kunden als Zeugen beantragt. Gegenbeweislich natürlich! Wir wollen wissen, ob die MLP-Kunden tatsächlich ihre Verträge gekündigt haben oder doch nicht etwa die Nachfolgeberater den Anstoß zu einer Vertragskündigung und einem anschließenden Neuabschluss gegeben haben. „Umdeckungsaktion“ ist hier das Stichwort.

Wir werden der Frage, wer im Falle der Umdeckungsempfehlung des Nachfolgeberaters die Verantwortung für den entstehenden Storno zu tragen hat, nachgehen. Das versprechen wir!

Bis dahin empfehlen wir jedem Consultant jedem Storno in seiner Abrechnung minutiös nachzugehen. In vielen Fällen hat sich heraus gestellt, dass der stornierte Betrag zuvor schon nicht gutgeschrieben wurde. Reklamieren Sie schriftlich und setzen Sie MLP zur Aufklärung eine Frist von 8 Tagen!

 Yes, we do!

  

Nachdenkliches zu Weihnachten

Etwas ein Jahr ist es her, als unsere noch immer aktuelle Verbraucherministerin Aichler eine Studie in Auftrag gab, die Erschreckendes zum Vorschein brachte.

Wenig tröstlich ist dabei, dass auch andere – diesmal sinds die Bankberater – ebenso schlechte Arbeit abliefern.

Wir möchten an dieser Stelle die Ergebnisse in Erinnerung rufen. Die Studie sieht nicht nur die Verbraucher als Opfer, sondern auch die Berater, die zum Teil unter erbährmlichen Bedingungen und ohne ordentliche Ausbildung zu den Kunden geschickt werden. Ein Teufelskreis zwischen Beratern in Abhängigkeit und Not auf der einen, und geprellten und getäuschten Verbrauchern auf der anderen Seite.

Der jährliche Schaden : 20 bis 30 Mio Euro.

Die Strukturvertriebe, die für den großen Schaden zu einem Großteil verantwortlich sind, haben gesetzliche Nischen bekommen, und müssen bis heute nicht den europäisch geforderten Ausbildungsstandard erfüllen. Sie erhielten wieder mal Narrenfreiheit – auf Kosten der Verbraucher.

In nächsten Jahr erwartet die Fianzdienstleistungsbranche ein paar neue Gesetze. Und auch da finden sich keine einschneidenden Veränderungen, um die Mängel in den Strukturvertrieben nachhaltig zu beseitigen.

Wir freuen uns, dass dieser Blog so gerne gelesen wird und dass Verbraucher und Mitarbeiter zumindest auf diese Weise die Vertriebe immer mehr mit kritischen Augen sehen.

Wer Weihnachten etwas Zeit findet, dem ist die immer noch aktuele Studie von Ewers und Jung vom 22.12.2008 als „kleine Lektüre“ immer noch zu empfehlen.

Wir wünschen allen Lesern ein paar schöne und ruhige Stunden, und vor allem friedliche Weihnachtstage!

AWD beglückt Radiojournalisten des NDR

Die Journalisten-Vereinigung „Netzwerk Recherche“ hatte im November die Journalisten von NDR Info ausgezeichnet – für ihre Reportage über das AWD-Datenleck …

Im Beitrag gibt sich auch mein lieber Kollege Dr. Mann die Ehre, der seinerzeit MLP vertrat und mich im Gerichtssaal wissen ließ, er werde mit mir nur reden, wenn er muss. Wir haben uns dieses Jahr gegenseitig nicht vermisst … 😉

Prunk und ungerechtfertigte Bereicherung

Weihnachten nicht für für AWDler, sondern auch für Vermögensberater, Consultants u.s.w.

Nachtrag zum Urteil des OLG Celle (welches schließlich ja nur eine Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.1999 unter dem Aktenzeichen 19 U 64/09 bestätigt hat).

Die Vertriebe dürfen von ihren Betriebsmitarbeitern gemäß § 86 a HGB keine Kosten verlangen, wenn es sich um:

1.
Werbegeschenke, Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen, und andere „Giveaways“ mit Unternehmenslogo

2.
Briefpapier, Visitenkarten mit Unternehmenslogo

3.
Datenerhebungsbögen und Mandantenordner

4.
Unternehmenseigene Zeitschriften (im Fall des AWD der Finanzplaner)

5.
Überlassene Software

handelt.

Kosten für Seminare, Schulungen dürfen grundsätzlich von dem Unternehmen verlangt werden.

Gegen das Urteil des OLG wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.