OLG Celle beschert AWDlern Weihnachtsfreuden

Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)

gegen den AWD hat erhebliche Folgen:

Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !

Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig

Der Verein der ehemaligen AWDler lässt mitteilen:

Im Namen des Volkes erging folgendes Urteil:

  1. Der Einbehalt der AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig und verstößt gegen § 86a Abs. 1 Nr. 3 HGB. Das vorinstanzliche Urteil des LG Hannover vom 03.03.2009 (24 O 40/08) wird in diesem Punkt vollumfänglich bestätigt!

  1. Die erstinstanzlich beklagte/Berufungsklägerin AWD GmbH muss statt der erstinstanzlich festgestellten 3.680 € nun sogar 7.980 € zzgl. Zinsen zahlen!

Az. 11 U 51/09 verkündet am 10.12.2009

Das OLG hat zu Punkt 2. festgestellt, dass die vollumfängliche Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Büro- und Materialkosten durch das LG Hannover unzulässig war. Insbesondere werden hier Kosten für Briefpapier und Visitenkarten, welche zwangsweise über AWD geordert werden mussten, angeführt.

Näheres in der Urteilsbegründung, welche in Kürze über die Homepage des OLG abgerufen werden kann.

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

Die erhoffte Bestandsübertragung

Urteil des Landgerichts Münster vom 02.03.2009 Aktenzeichen 12 O 304/09 :

Die Parteien schlossen eine Bestandsübertragungsvereinbarung. Der Kundenbestand sollte auf einen Übernehmer übertragen werden. Das Gericht musste nun klären, ob der Übernehmer für Rückcourtagen haften muss.

In der Bestandsübertragungsvereinbarung wurde ausdrücklich vereinbart, dass „ab sofort mit allen Rechten und Pflichten die Bestände übertragen werden und dass dies ab sofort für alle möglichen Courtage- und Provisionszahlungen gelte“.

Der Versicherer verlangte noch einmal von beiden eine ausdrückliche Erklärung, dass „die Haftung für vereinnahmte Abschlusscourtagen auf den neuen Makler übergehen sollten“. Die Erklärung wurde abgegeben, der Bestand übertragen.

Vor der Übertragung gerieten weitere Verträge ins Storno. Das bestandsübernehmende Maklerunternehmen erhielt erst etwa einen Monat nach Bestandsübertragung Stornogefahrmitteilungen.

Und nun das Gericht:

Bei der Bestandsübertragung handele es sich um eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB.

Der Bestandsübertragungsvertrag sei so auszulegen, dass die Übernahme der Stornohaftung nicht vereinbart wurde!

Da jedoch die streitenden Parteien dem Versicherer zusicherten, dass der Übernehmer auch für die vereinnahmten Courtagen hafte, gilt die Haftung für diese Courtagen ab Zugang dieses Schreibens bei dem Versicherer.

Der Bestandsübertragungsvertrag hatte mithin für diesen Rechtsstreit keine Bedeutung. Auf ihn kam es wegen der ungenauen Formulierungen nicht an.

Schon Marc Twain sagte : Der Unterschied zwischen dem richtigen Wort und dem beinahe richtigen ist der selbe wie zwischen dem Blitz und dem Glühwürmchen.

Ein AachenMünchener für die Allfinanz

Am 27.12.2007 soll die AachenMünchener einen Teil ihres Vermögens, nämlich den Stamm-/Ausschließlichkeitsvertrieb, als Gesamtheit im Wege der sog. „Umwandlung durch Ausgliederung“ nach dem Umwandlungsgesetz auf die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG mit Sitz in Aachen übertragen haben.

Der Vertrag zwischen beiden soll am 12.12.2007 geschlossen worden sein. Entsprechende Beschlüsse der Hauptversammlung der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG gingen am 12.12.2007 voraus, eine weiterer erfolgte – danach – am 17.12.2007. Die AachenMünchener hatte einen entsprechenden Beschluss ebenfalls am 12.12.2007 gefasst.

Dass auszugliedernde Vermögen besteht aus allen Vertreterverhältnissen der AachenMünchener-Versicherung mit haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretern gemäß §§ 84, 92 HGB, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung durch Eintragung im Handelsregister der AachenMünchener bestehen, also einschließlich solcher Vertreterverhältnisse die erst nach dem Ausgliederungsstichtag begründet werden…

Verkauft wurden auch alle Tippgeber/Vertrauensleute, alle Darlehen an Versicherungsvermittlern, Schadenregulierungs- und Inkassovollmachten beim unmittelbar zwischen der AachenMünchener und den Vertretern bestehen.
Ausgliederungsstichtag war der 01.07.2007 0.00 Uhr.

Allgemeine Finanz und Assekuranz AG aus Cottbus und die Blutsauger

Das Klischee von den bösen Strukkibuden aus dem Westen, welche seit der Wiedervereinigung schamlos die Ossis über den Tisch ziehen, wollen wir nicht länger bedienen. Gleiches Recht für alle!

Heute: Die AFA-Strukkibude aus Cottbus.

Nachdem Friedhelm Ost, ehemals beim ZDF-Verbraucherschutzmagazin WISO, für die DVAG den – sprechen wir es mal besser nicht aus – gibt, hat die AFA ebenfalls von WISO Michael Opoczynski als PR-Clown gewonnen. Besonders gut gefällt uns der Titel von Opportunizinskys letztem Buch: „Die Blutsauger der Nation: Wie ein entfesselter Kapitalismus uns ruiniert“

Hier ist der schönste Leserkommentar bei Telepolis!

Und wer wirklich viel aushalten kann, der muss sich unbedingt diese philosophischen Weisheiten reinziehen! Konfuzius sagt …