AWD spart an Edel-Strukki Rürup

Nicht alles, was uns so zur Situation des AWD zugetragen wird, können wir aus rechtlichen Gründen veröffentlichen. Aber selbst uns überrascht es, dass man an der PR-Front ausgerechnet an PR-Aushängeschildern wie dem Edel-Rürup-Rentner spart. Doch die Eidgenossen von Swiss Life haben inzwischen offenbar die Kunst des Rechnens wieder erlernt. Rürup darf angeblich künftig nicht nur für AWD den Grüßaugust machen, sondern auch anderen Finanzgenies heißen Wind zufächeln.

FAZ: Rürup wird dem AWD zu teuer

Bundesfinanzhof vom 28.05.2009

Am 28.05.2009 entschied der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen V R 7/08, dass auch so genannte Untervermittler, die Zuführungsprovisionen erhalten, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter gemäß § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen. Der BFH meint dazu, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt seien, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsvertreter am Versicherungsabschluss interessierte Kunden benennt und für den Fall des Abschlusses eine so genannte Zuführungsprovision erhält (so genannte Tippgeber). Schließlich, so der BFH, genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen steuerpflichtigen – den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.

Sammelklage gegen AWD in Österreich zugelassen

Die Kläger in Österreich haben eine wichtige Hürde genommen: Ihre Sammelklage wurde gestern zugelassen. Der auch in Deutschland aktuell wegen seinem freizügigen Umgang mit Daten ins Gerede gekommene AWD, über welchen der SPIEGEL kritisch berichtet, währen der FOCUS ihn feiert, wird uns demnächst noch mehr beschäftigen …

Handelsvertreter planen einen Bowlingabend

Wie ich hörte, erzählt man sich gerade folgenden Witz in Vermögensberaterkreisen (man möge mir nachsehen, dass ich nicht der beste Witzeerzähler bin und ich hoffe, den Witz zumindest im Kern wiedergeben zu können):

Erste Szene:

Vertriebsmitarbeiter des MLP mieten eine kleine Bowlingbahn hinter einer kleinen Kneipe. Auf den Stühlen ihrer Bowlingbahn liegen Reißzwecken.

Was tun sie? Sie führen Gespräche, analysieren die Reißzwecken umfassend, bis die Bowlingzeit zu Ende ist.

Zweite Szene:

AWD-Mitarbeiter planen einen Bowlingabend. Dafür mieten Sie eine kleine Halle. Auf der Bestuhlung vor der Bowlingbahn finden sie Reißzwecken.

Was tun die AWD-Mitarbeiter?

Mit einer Handbewegung wischen sie die Reißzwecke weg, machen plangemäß ihren Bowlingabend, um am nächsten Tag wieder ordentlich Umsatz zu machen.

Dritte Szene:

Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung DVAG planen einen Bowlingabend. Sie mieten die größte Halle der Stadt und finden auf der Bestuhlung vor der Bowlingbahn Reißzwecken.

Was tun sie?

Sie nehmen die Reißzwecken zur Kenntnis, setzen sich darauf, ohne diese zu entfernen und sagen sich: „Der Doktor wird schon wissen, wofür das gut ist!“

Ausgang des Verfahrens BAG 5 AZR 638 u.639/08

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt ( Az.5 AZR 638 + 639/08) . Es wurde nicht rechtskräftig. Die Parteien einigten sich im Oktober 2009 im Rahmen eines Vergleichs.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.10.09 in einer vorläufigen Vorberatung die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Klägerin (AWD) ständen. Sie waren nicht im Sinne des Arbeitsrechts weisungsgebunden und damit nicht von der Klägerin persönlich abhängig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit führe nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so das BAG.

Am 20.10.2009 schlossen die Parteien dann einen Vergleich, in dem noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Beklagte in keinem Arbeitsverhältnis zur  Klägerin stand. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst, die Gerichtskosten werden geteilt).