Parteien vor der Wahl

Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) hatte ein Produktinformationsblatt zur Diskussion gestellt, mit der Anregung, es danach zu vervollständigen. Mittlerweile ist dies vervollständigt worden und wurde so als Muster im Internet angeboten.

Zuvor hatte Frau Aigner die wesentlichen Ziele im Rahmen eines – wie sie es selbst genannt hat – Thesenpapiers zusammengestellt. Frau Aigner möchte mehr Transparenz, eine bessere Beratung der Kunden. Insbesondere will sie, dass der Kunde erfährt, ob es sich um einen Honorarberater handelt oder jemanden, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert.

Nun wird darüber gestritten, ob das Informationsblatt für die Geldanlagen die Kosten ausweisen soll, die der Berater für den Abschluss kassiert. Der zentrale Kreditausschuss (ein Verbandszusammenschluss der Volksbanken, Deutscher Banken, öffentlicher Banken, Deutscher Sparkasse und Deutsche Hypothekenbanken) soll sich dagegen zur Wehr gesetzt haben. Ebenso hatte sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. dagegen gewehrt.

Schaut man sich die Mitglieder an, allen voran die AachenMünchener, so weiß man, woher der Wind weht. AachenMünchener wird ausschließlich vertrieben von der Deutschen Vermögensberatung AG ( DVAG ). Dagegen soll der Bundesverband Finanz-Planer e.V. die Forderungen von Frau Aigner begrüßen.

Nun kurz vor der Bundestagswahl sah sich der AfW-Bundesverband-Finanzdienstleistung e.V. berufen, alle Parteien anzuschreiben und eine Stellungnahme zu verschiedenen Fragen zu erhalten. Die -mitunter sehr zahnlosen und wenig überraschenden- Antworten wurden nunmehr veröffentlicht.

Als neuestes Fördermitglied wurde beim AfW kürzlich die Generali Deutschland Sicherungs- Management GmbH begrüßt. Der Mutterkonzern wird bekanntlich von der DVAG vertrieben.

Finger weg vom Losverkauf

Warum nicht einmal Versicherungen per Los verkaufen?

Nach dem Motto „Jetzt gewinne ich, was ich will“ wurde im Internet eine Tombola mit 50-Cent-Losen angeboten.

Das Landgericht Köln hat am 07.04.2009 unter dem Aktenzeichen 33 O 45/09 einen Riegel davor geschoben und dies verboten.

Der Betreiber verhalte sich wettbewerbswidrig, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es greife hier auch nicht die Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag, der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Schließlich könne bei der hier streitigen Tombola das Entgelt jeder Zeit in 50-Cent-Schritten erhöht werden.

Dies verstoße gegen §§ 3,4 GlöStV; 8 a RStV.

Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter?

Im Mai 2009 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Strukturvertrieb nicht verpflichtet sei, einem ehemaligen Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu zahlen.

Voraussetzung des § 89 b HGB ist, dass

1.
das Unternehmen erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden hat und

2.
der Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verliert (sog. Provisionsverzichtsklausel beim Versicherungsvertreter) und

3.
die Zahlung eines Ausgleiches der Billigkeit entspricht.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat immer wieder entschieden, dass ein Berater gemäß Vertrag nicht auf seine Provisionen verzichtet. Schließlich erhalte der Berater sämtliche Provisionen, die ihm vertraglich zugesichert wurden.

Betreuungsprovisionen erhält er deshalb nicht mehr, weil er die Kunden nicht mehr betreut.

Berater gingen mithin beim Landgericht Frankfurt stets leer aus, weil sie keine Provisionsverluste hätten.

Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 26.03.2009 unter dem Aktenzeichen C -348/07 Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen erhoben. Diese wurde in der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/ EWG vom 18.12.1986 bereits angepasst.

Der europäische Gerichtshof meint nämlich, dass der Provisionsverlust allenfalls ein Beispiel sein kann, jedoch nicht eine eigenständige Voraussetzung. In der neuen Handelsvertreterrichtlinie wurde die Voraussetzung des Provisionsverlustes gestrichen!

Welche Auswirkungen dies auf laufende und zukünftige Verfahren hat, bleibt anzuwarten.

Dennoch wird die Gesetzesänderung Vertreter begünstigen, welche hauptsächlich einmalige Abschlussprovisionen und geringe Folgeprovisionen erhalten haben. Ob dies das Landgericht Frankfurt am Main in dem oben genannten Fall zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung bewegen kann, bleibt abzuwarten.

Versicherungsvertreter können wieder Hoffnung schöpfen.

Verbraucherfinanzwissen.de

Nachdem man kürzlich den Verbraucherzentralen den „Ampelcheck“ verboten hatte, gehen diese nun mit einer eigenen Aufklärungs-Website in die Offensive: Verbraucherfinanzwissen.de.

Ein unhandlicher Domainname. Aber Finanzparasiten.de war ja schon besetzt …

Dürfen Versicherungen von zu Hause aus verkauft werden?

Dass es Maklern, Versicherungsvertretern und Vermögensberatern finanziell oft nicht gut geht, ist ein offenes Geheimnis.

Deshalb betreiben viele ihre Geschäfte von zu Hause aus. Uns sind sogar Fälle bekannt, dass Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung ihre Tätigkeiten aus dem Keller oder aus der Garage heraus betrieben.

Einem Vermögensberater wollte der Vermieter diese Geschäfte sogar verbieten, drohte mit Kündigung und damit, die ganze Familie aus der Wohnung zu werfen.

Der Bundesgerichtshof durfte sich am 14.7.2009 damit beschäftigen, wer grundsätzlich Recht hat. Der BGH entschied, dass kleine gewerbliche Nebentätigkeiten ohne nennenswerten Kundenverkehr vom Vermieter nicht verboten werden können.

Der Vermieter hat danach

die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.

Diese Entscheidung dürfte vielen Versicherungsvertretern gefallen.