BGH zum Buchauszug

Auf der Suche nach aktueller Rechtsprechnung hatten  wir aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aktuell mit dem Stichwort „Handelsvertreter“ suchen zu lassen… und wurden fündig, wenn auch nur mit einer eher unbedeutenden Entscheidung.

Am 10.02.2009 durfte sich der BHG – am Rande – mit dem Thema Buchauszug beschäftigen. Es wurde dem BGH eine so genannte Anhörungsrüge vorgelegt. Jemand hatte behauptet, ihm sei in der Vorinstanz nicht richtig Gehör geschenkt worden.

Hintergrund war ein Streit um so genannte Buchauszüge. Der Handelsvertreter meinte, der Anspruch aus dem Buchauszug würde sich auch auf Daten aus der EDV-Anlage beziehen. Zuvor hatte der Handelsvertreter einen Buchauszug in Schriftform erhalten, als Anlage mit den von ihm selbst erstellten und ausgedruckten Belegen.

Der BGH betont noch einmal, dass sich der Anspruch auf den Buchauszug aus § 87 c Abs. 2 HGB ergibt und nach der Rechtsprechung des Senats, z.B. der vom 21.03.2001, der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muss. Alles Weitere hänge von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab.

Der BGH hielt den Prozessbevollmächtigten des Handelsvertreters vor, sie hätten zur Begründung dieser Gehörsrüge einige Normen durcheinander gebracht und den Anspruch auf den Buchauszug mit dem Ausgleichsanspruch verwechselt. Der Anspruch auf den Buchauszug ergebe sich aus § 87 c HGB sowie aus Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie (Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter).

Nach Art. 12 kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Der BGH sieht darin nicht, dass sich aus Art. 12 für den Handelsvertreter mehr ergeben könnte als aus § 87 c HGB.

Deshalb sei der Handelsvertreter auch in den Erstinstanzen ordnungsgemäß gehört worden und ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen.

Unterschied zwischen Karenzentschädigung und Ausgleichanspruch

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Karenzentschädigung und Ausgleichsanspruch für verlorene Geschäftsbeziehungen? Diese Frage hören wir oft.

Ganz einfach:

Gemäß § 90 a Abs. 1 Satz  3 HGB steht dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine Karenzentschädigung zu. Der Anspruch entsteht bereits unmittelbar nach Vertragsende.

Nach § 195 BGB verjährt dieser Karenzanspruch in drei Jahren. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31.12. des Jahres des Vertragsendes.

Der BGH hat entschieden, dass abweichende Verjährungsregelungen unwirksam sind.

Für die Dauer von regelmäßig zwei Jahren (längstens) ist die Karenzentschädigung zu leisten. Der BGH sieht dies als ein vertragsmäßiges Entgelt, welches in erster Linie den Lebensbedarf des Handelsvertreters sichern soll.

Ist die Karenzentschädigung abhängig von der Eigenkündigung? Grundsätzlich nein!

Gemäß § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er nach dem Vertragsende Geschäftsbeziehungen verliert. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass das Unternehmen dazu Anlass gegeben hat.

§ 90 a HGB, die Entschädigung bei einer Wettbewerbsabrede ist grundsätzlich nicht von der Kündigung abhängig. Nur wenn aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens gekündigt sein sollte, könnte man sich von der Entschädigung lossagen.

Neues vom AWD

Hier mal ein paar Anregungen, etwas Neues über die ebenso spannenden Entwicklungen beim AWD zu erfahren, nicht nur die neue Liaison zwischen Herrn Maschmeyer und Frau Veronika Ferres, sondern auch über die erloschene Liebe zum MLP.

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/koepfe/maschmeyers-doppelter-bruch-im-leben;2169849

Ein bisschen Lesestoff empfiehlt sich – etwas nüchtern – mit der Stellungsnahme am AWD in der ARD, in

http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,lzc4xzic7nbqzhd1~cm.asp

Plusminus brachte es dann gleich auf den Punkt und gab gleich seinen Fernsehbeitrag ins Netz:

http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/1187336

Der Fernsehbericht im ZDF vom 12.02.2009 – wir berichteten – wird leider nicht im Netz angeboten.

Verkauf von Versicherungen in Billigsupermärkten?

Am 14.05.2008 entschied das Landgericht Wiesbaden, dass Versicherungsverträge in Pennymärkten nicht angeboten, abgeschlossen oder damit geworben werden darf. Schließlich, so das Gericht, handele es sich um eine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Jedenfalls bedarf es einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO.

Penny wandte ein, dass es sich nur um einen „zur Verfügungstellen von Verkaufsflächen“ bzw. die Weitergabe von Kontaktdaten handelt. Daraufhin entgegnete das Gericht, dass dies nicht so sei. Vielmehr würden Produkte konkret verkauft und sogar Versicherungsprämien kassiert werden.

§ 34 GewO schützt den Verbraucher und erlaubt es Wettbewerbern, Verstöße im Rahmen von Unterlassenklagen gerichtlich geltend zu machen.

heute Bericht über Strukturvertriebe

Unsere Empfehlung:

Heute ab 21.00 Uhr berichtet das ZDF, ausgerechnet in seiner Jubiläumssendung, über Strukturvertriebe, auch über die DVAG, AWD u.s.w..

„Worüber Finanzberater ungern reden
Hohe Provisionen und Gebühren bei Lebensversicherungen“

lautet der Beitrag, der 11 Minuten dauern wird mit anschließendem Chat.

Wir empfehlen: Angucken und mitmachen.

Näheres :

http://www.reporter.zdf.de/ZDFde/inhalt/14/0,1872,1000046_idDispatch:8353155,00.html