„AWD-Keiler“

Die Österreicher Presse hat ein neues Feindbild: den „AWD-Keiler“!

Landesarbeitsgericht zum Thema Einfirmenvertreter

Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, unter welchen Umständen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Es muss sich dann um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handeln, der in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € monatlich bezogen hat.
Über das Wort „bezogen“ gab es Streit, den der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 12.02.2008 ein Ende gesetzt haben wollte.
Der BGH hat darin die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche gemeint sein müssten (wegen des Wortes „bezogen“). Ein Vertrieb möchte nunmehr darin einen Vorteil für sich erkannt haben, in dem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Provisionen schließlich alle zunächst als Vorschuss ausgezahlt wurden, und erst nach und nach ins Verdienen gekommen sind, also erst wesentlich später „bezogen“ wurden. Schließlich erfolgte die Auszahlung des Provisionsvorschusses nur unter der Bedingung, dass der vermittelte Vertrag tatsächlich eine bestimmte Zeitspanne überlebt.
Dann nämlich könnte ein Vermittler Provisionen auch im letzten halben Jahr vor dem Vertragsende „bezogen“ haben, obgleich er Provisionen in diesem Zeitraum nicht einmal ausgezahlt erhalten hat.
Das hessische Landesarbeitsgericht will sich mit einer Entscheidung am 24.11.2008, ausgefertigt am 30.12.2008, dieser strengen Auffassung des BGH nicht anschließen. Es verweist in dieser Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes insbesondere auf einen Beschluss vom 15.02.2005, der nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes der Entscheidung des BGH entgegensteht.
Das Landesarbeitsgericht hat demnach festgestellt, dass keine feste höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden ist. Es gibt daher keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes abzuweichen.
Das Landesarbeitsgericht stellt dazu fest, dass die Entscheidung des BGH mit der so genannten Stornoreserve nur bedingt etwas zu tun hat. Schließlich soll die Stornoreserve Ansprüche auf Rückzahlung für geleistete Provisionsvorschüsse sichern. Diese Funktion kann sie nur erfüllen, wenn es sich bei den Gutschriften um unbedingt entstandene Provisionsforderungen handelt!
Dann kommt das Landesarbeitsgericht schließlich zu dem Kern ihrer Aussage, in dem es sagt:
„Mit einer vom BGH angesprochenen Verrechnung sind bloße Gutschriften auf dem Stornoreservekonto nicht vergleichbar“.
Diese Entscheidung unterstreicht die ständige Auffassung der Arbeitsgerichte, dass Vermittler  wie Arbeitnehmer im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit behandelt werden müssen. Der Vermittler genießt damit auch weiterhin den Schutz der Arbeitsgerichte, sofern er in dem letzten halben Jahr vor Vertragsende weniger als 1.000,- € bekommen hat.

Studie von Evers und Jung zu Finanzdienstleistungen

Was tun zu Weihnachten? Fernsehen oder Bücher lesen? Nein! Unsere Empfehlung, auch wenn es abschreckend klingt: Die von dem Verbraucherministerium in Auftrag gegebene Studie von Evers/Jung zu der Qualität von Finanzdienstleistungen in Deutschland .

Ein Muss für den kritischen Finanzdienstleister, gut geschrieben und – wie ich finde- auch verständlich.

Die Studie zeigt auf, dass es hier in Deutschland pro 100 Einwohnern 0,61 Vermittler gibt, in Holland und in Großbritannien 0,27 bzw. nur 0,2. Hier vermitteln also viel mehr Personen als bei den nach der Studie für vorbildlich erachteten europäischen Nachbarn. Hier gibt es eine sehr große Personalfluktuation und geschätzte 400.000 bis 500.000 sog. gebundene Vermittler (z.B. AWD, DVAG usw).

Die Studie kritisiert die schlechte Beratung und die unzureichenden rechtlichen Rahmenbedingungen. 50-80 % der Langzeitanlagen werden hier frühzeitig gekündigt, die Vermittler richten jährliche Schäden von 20-30 Mio € an. Die Verbraucher haben dagegen einen völlig unzureichenden finanziellen Bildungsstand. Sie seien den Vermittlern ausgeliefert und hören diesen aufs Wort.

Es gebe kaum hinreichende und wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verbraucher (und auch die Vermittler?) schützen. Die EU-Vermittlerrichtlinie sei schwach und biete unverständliche Ausnahmen. Selbst handwerkliche Berufe oder der Beruf der Schuldnerberatung seien gesetzlich besser und wirksamer verankert.

Die EU-Vermittlerrichtlinie sei nur ein erster fälliger Schritt und regele nunmehr -endlich- die Zulassung. Eine von mehreren Ausnahmen der Richtlinie sei aber der gebundene Vermittler, wegen der großen Anzahl gebundener Vermittler jedoch nicht die praktische Ausnahme, sondern der Regelfall bei den Finanzberatern (Anzahl geschätzt 400.000), gesetzlich aber als Ausnahme behandelt. Nach § 34 d IV GewO umgehen diese Berater die hohen gesetzlichen Zulassungshürden, nur weil sie „gebunden“ sind.

Die Studie sieht Holland und Großbritannien als vorbildlich an. Hier gebe es klare gesetzliche Regelungen und eine klare gesetzliche einheitliche Aufsicht. Sonderprivilegien, z.B. für gebundene Vermittler, gebe es nicht.

Anm. der Redaktion: Vielleicht ist das auch der Grund, warum dort umstrittene Strukturvertriebe wie AWD und DVAG nicht haben Fuß fassen können. Sie haben die hohen gesetzlichen Zulassungsregelungen in Großbritannien und Holland wohl nicht erfüllen können?

Die Studie regt auch an, die Honoraberatung vermehrt zu verankern, um das undurchsichtige Provisionssystem aufzuheben. Außerdem soll die Aufsicht gestärkt werden und die Beratung muss gesetzlich besser geschützt werden.

Wir wünschen den Lesern der Studie, daraus gute Anregungen mitzunehmen, vielleicht diese mit neuen oder bewährten Absichten in das Jahr 2009 mitzunehmen.

Jedenfalls wünschen wir allen Lesern dieses Blogs ein paar besinnliche, frohe und vor allem erholsame Feiertage!

Das Wissen hinter den Kulissen …

… verspricht das Weblog www.versicherungskritiker.de.

Noch hatte ich nicht die Zeit, die Inhalte zu analysieren, aber jedenfalls die Rubrik „Skurriles“ macht Laune. Über die Perspektive und die Beweggründe der drei Autoren lässt sich auf die Schnelle nichts erkennen, anscheinend ist die Website nicht kommerziell, was wir ausdrücklich begrüßen.

Abzüge in der B-Note gibt es allerdings für die Bezeichnung gewisser Strukturvertriebe als „Finanzmakler“. Zwar haben die jeweiligen Vertriebsorganisationen eine Maklerlizenz (damit sie an die Firmen der Finanzindustrie herantreten können), die einzelnen Handelsvertreter sind jedoch nichts anderes als Handelsvertreter – auch wenn sie sich 1000 mal „Makler“ nennen. Das Wort „Maklervertrieb“ ist ein Widerspruch in sich, denn ein echter Makler „vertreibt“ nichts, sondern erhält seine Provision direkt vom Kunden als Gegenleistung für seine Recherchedienste. Davon wird man bei Finanzstrukturvertrieben nicht ernsthaft sprechen wollen.

Druck auf AWD in Österreich hält an

Wie bereits von uns berichtet, ist so profunde Beratung des Finanzvertriebs AWD in Österreich in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und der Politik gerückt.

In der Alpenrepublik gibt es einen „Konsumentenschutzminister„, der nun gegen den AWD klagen lässt. Während das Unternehmen (wie alle Finanzvertriebe) reflexartig die Missstände als „Einzelfälle schwarzer Schafe“ zu bagatellisieren versucht, spricht man in Wien nach inzwischen 3.000 Beschwerden gegen den AWD von „systematischen Mängeln„. Ein Krisengespräch mit einem Verein für Konsumenteninformation (VKI) wurden abgebrochen.

Während Österreicher Medien so ausgiebig über den Immobilienskandal so nachhaltig berichten, dass ihm Kollumnisten Wiedererkennungswert zubilligen, scheint der Fall in Deutschland nicht einmal bekannt zu sein. stattdessen werden Hurra-Parolen als Nachricht verbreitet. Die einzige Meldung eines deutschen Mediums ist denn ausgerechnet nur die Wiedergabe eines PR-Textes, mit dem man zum Gegenangriff übergeht. Einfach nur Desinteresse der deutschen Medien, oder ein Produkt der Kontaktpflege des Bela Anda?