Sonntags (fast) nie

Kurze Frage: Darf ich als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, mit einer eigenen Agentur, mein Ladenlokal eigentlich sonntags geöffnet halten?

Hier gibt es klare Antworten:

1.

Arbeitnehmer darf man ohnehin nicht an Sonntagen beschäftigen. Dies ist in § 9 ArbZG geregelt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr darf ein Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

2.

Wenn man einen Laden im Erdgeschoss unterhält, unterliegt man dem Ladenschlussgesetz. Mit Ausnahme der dort genannten Geschäfte (z.B. Apotheken, Tankstellen und so weiter) darf man eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet halten.

3.

Ferner gibt es noch das Bundesgesetz über die Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen (Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz). Dort ist in § 2 Abs. 2 geregelt, dass Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter

  1. Fallenden Tätigkeiten geöffnet sein dürfen

Danach darf eine Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a geöffnet haben, wenn dies nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist.

Danach darf eine Betriebsstätte grundsätzlich sonntags nicht geöffnet sein.

In § 2 Abs. Ziff. 4  dieses Gesetzes ist jedoch geregelt, dass der Gewerbetreibende sonntags arbeiten darf, wenn er persönlich Tätigkeiten in der Betriebsstätte durchführt oder außerhalb der Betriebsstätte persönliche Tätigkeiten durchführt und das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten nicht aufweist.

Sinkende Zahlen bei den Versicherungsvermittlern

Die Zahlen der registrierten Versicherungsvermittler ( Makler und Versicherungsvertreter) sinkt. Am 2.1.2009 waren es 234.099, am 14.7.2018 waren es 206.110 (so schreibt es das Versicherungsjournal). Ende 2009 soll es 255.525 Anmeldungen gegeben haben.

Dies und die weitere Übersicht zeigt, dass es erhebliche Schwankungen gibt. Neue Qualitätsanforderungen, die allgemeine Entwicklung am Arbeitsmarkt sind sicher Gründe für eine Zu- oder Abnahme. Viele sehen darin eine alarmierende Entwicklung.

Die Zahlen haben sich wie folgt entwickelt:

  1. Januar 2011 263.452
  2. Januar 2012 257.795
  3. Januar 2013 253.401
  4. Januar 2014 246.776
  5. Januar 2015 240.297
  6. Januar 2016 233.430
  7. Januar 2017 228.289
  8. Januar 2018 220.825
  9. April 2018 211.504
  10. Juli 2018 206.110

Der drohende Entzug der Zulassung als Vermittler oder Makler

Verfehlungen können dazu führen, dass eine Gewerbezulassung entzogen wird. Versicherungsvermittler- und makler sind besonderen Vorschriften unterworfen. Wer beruflich auf die Zulassung angewiesen ist, erfährt oft im Falle des Entzugs den wirtschaftlichen Bankrott. Es gibt aber Mittel und Wege, um sich zu retten. Sogar legale….

Kürzlich machte eine Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes die Runde, wonach ein Geständnis vor dem Gericht, man habe Strafbarkeiten begangen, im Strafrecht auch „auch Deal genannt“, automatisch dazu geführt hat, dass eine Zulassung entzogen wurde. Dies wurde von den Gerichten als richtig erachtet.

Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO), Versicherungsberater (§ 34 d GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO) benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Für die Erlaubniserteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig.  Eine Erlaubnis bekommt nur, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachgewiesen wurden.

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34 d Satz 1 Nummer 1 GewO besitzt in der Regel nicht, wer … wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers … verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden …… ist.

Wenn besondere Umstände dazu führen, dass man eine gewerbliche Zulassung gar nicht erst bekommen darf, müssen solche Umstände auch dazu führen, dass die gewerbliche Zulassung wieder entzogen wird. „Bei der Beurteilung, ob eine Zulassung erteilt wird oder eine Zulassung entzogen wird, werden gleiche Maßstäbe angesetzt“ berichtete kürzlich eine Juristin einer Industrie-und Handelskammer gegenüber Rechtsanwalt Kai Behrens.

Kurzum: Bei Verstößen gegen die o.g. Vermögensdelikte ist vorgesehen, dass eine Zulassung nicht erteilt werden darf. Umgekehrt muss eine bereits erteilte Zulassung im Fall eines Verstoßes entzogen werden.

Staatsanwaltschaften sind übrigens verpflichtet, bei größeren Verstößen der Industrie- und Handelskammer Bescheid zu geben. Dies ist geregelt über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Bei kleineren Delikten erfolgt übrigens eine solche Mitteilung jedoch nicht, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen einen der Straftatbestände vorliegt, die üblicherweise eine Entziehung auslösen würden. Wer also ein paar Tagessätze wegen einer „falschen Unterschrift“ bekommt, hat oft nichts zu befürchten. Die IHK erfährt es oft nicht.

Grund ist wohl, dass nach 39 der MiStra ein gewisser Emessensspielraum besteht und viele § 34 d GewO nicht kennen.

Ein Strafgericht könnte übrigens auch selbst ein Berufsverbot aussprechen, was bei Kleindelikten in der Regel jedoch nicht passiert.

Auch eine Verschuldung kann dazu führen, dass die Zulassung entzogen wird. Wer in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wer also von Zwangsvollstreckungen bedroht ist, ist von dem Entzug betroffen. Das Insolvenzverfahren sieht in der regel den Entzug vor.

Einige IHK sollen – folgt man Gerüchten – die Zulassung nicht entziehen, wenn jemand ein Insolvenzverfahren bzw. eine Restschuldbefreiung durchläuft.

Manch trickreicher Vermittler kommt auf die kühne Idee, im Rahmen eines „geänderten Geschäftsmodells“ dem Tätigkeitsverbot vorzubeugen. Hier gibt es verschiedene Geschäftsmodelle, die jedoch nicht alle zum Erfolg führen. Nicht legal wäre es, die verträge über eine andere Person einzureichen. Dennoch wird dies auch heute noch häufig gemacht.

Besser ist die Idee, über eine dritte Person ein Unternehmen gründen zu lassen, diese dann auch im Vermittlerregister eintragen zu lassen. Der Vermittler arbeitet in dem Fall als angestellte Person weiter, er ist derjenige der Gesellschaft, der nach außen hin tätig werden darf. Ein solches Modell wurde schon teilweise erfolgreich verwirklicht. Es kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die richtige Unternehmensform gewählt wird und auch sonst die richtigen Schritte eingeleitet werden.

Vor voreiligen Schritten ist hier zu warnen. Vor allem sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Hohe Urteile im Infinusprozess

Der langjährige Strafprozess gegen sechs Manager der von Future Business (Fubus) und Infinus ist in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dresden zu Ende. Revision gegen die Urteile wurde angekündigt.

Die Älteren erinnern sich:

„Die Infinus-Gruppe war im November 2013 kollabiert, nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden das Konglomerat in einer bundesweiten Razzia hochgehen ließ. Mehr als 40.000 Anleger hatten zu diesem Zeitpunkt gut eine Milliarde Euro bei verschiedenen Emissionshäusern des Konzerns investiert. Um das ohnehin aufwendige Verfahren nicht zusätzlich aufzublähen, beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf die Jahre seit 2011, die Anklage belief sich daher „nur“ auf ein Anlagevolumen von 312 Millionen Euro von etwa 22.000 Investoren“, so fasst es fondsprofessionell.de zusammen.

Jörg B., Gründer der Unternehmensgruppe, bekam acht Jahre Haft, Rudolf O. sechs Jahre und zehn Monate, Kewan K. und Andreas K. sechs viereinhalb Jahre, Siegfried B., der Hausanwalt der weitverzweigten Firmengruppe und Aufsichtsrat, erhielt fünf Jahre und zehn Monate, Jens P., fünf Jahre und vier Monate.

Der überwiegende Vorwurf lautet: Gemeinschaftlicher Betrug im besonders schweren Fall sowie gemeinschaftlicher Kapitalanlagebetrug.

Millionen Generali-Kunden bald weg?

„Millionen Generali-Kunden sind bald nicht mehr bei der Generali“, schreibt die Süddeutsche Zeitung am 28.6.2018.

Ein Unternehmen, dessen Name eher wie eine Walnuss klingt,  ist Spezialist für das effiziente Management von Lebensversicherungsbeständen.

Viridium soll die Generali Lebensversicherungen übernehmen und abwickeln. Der Käufer gehört zu 80 Prozent der britischen Investmentgruppe Cinven, zu 20 Prozent der Talanx-Tochter Hannover Rück.

Die Süddeutsche schreibt weiter, dass die Generali Deutschland immerhin zweitgrößter Privatkundenversicherer im Land sei. Ferner schreibt sie: „Ihre eigenen Versicherungsvertreter hat die Generali bereits in die von der Familie Pohl kontrollierte Vertriebsorganisation Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) eingegliedert. An dem einflussreichen Vertrieb, der in der CDU exzellent verdrahtet ist, hält die Familie 60 Prozent, der italienische Versicherer 40 Prozent.“