2019 und mehr

2018 ist zu Ende. Trotz vielfacher gesetzlicher Mühen ist in der Branche der Finanzdienstleistungen jedoch vieles beim „Alten“ geblieben.

Die Qualität der Beratung soll verbessert werden. Ausbildung und Weitberbildung sollen die Berater nachweisen. Der Kunde soll gleich von vornherein wissen, was die Beratung kostet, mit wem er es zu tun, vor allem aber auch, ob man einen Versicherungsmakler – oder vertreter vor sich hat.

Dass dies längst noch nicht klappt, hat kürzlich eine vom Focus veröffentlichte Studie unter Beweis gestellt. Dort wollte man die besten Versicherungsmakler küren und – welch Fauxpas – hatte man dort dann auch gleich die DVAG mitgenannt.

Dass die DVAG kein Makler ist, sondern Versicherungsvertreter, dürfte sich über den Kreis der Leser des Handelsvertreterblogs herumgesprochen haben. Das Analysehaus Statista hatte sich für den Fehler entschudligt.

Dies zeigt deutlich, dass der gesetzlich eingeschlagene Weg hin zur Qualität, Klarheit und Transparenz im Zeitalter der IDD noch längst nicht zu Ende ist.

Noch immer gibt es viele schwarze Schafe. Noch immer werden in Einzelfällen Beratungen von nicht qualifizierten Personen durchgeführt. Noch immer gibt es fragwürdige Strukturen, die ein großes Potential von fehlerhaften Beratungen mit sich bringt.

Einer der großen Strukturvertriebe lehrt seinen Strukturleitern tatsächlich noch immer, dass man neue Handelsvertreter in einen finanzielle Abhängigkeit bringen solle. Von einem Behaltungsprogramm ist dort die Rede, und davon, dass man frisch angeworbene Handelsvertreter hoch versichern soll, sie dazu bringen soll, z.B. ein teures Auto zu leasen. Die Verschuldung soll die Motivation dafür sein, diesen Strukturvertrieb nicht zu verlassen.

Eine der ersten Emails, die mich Anfang des Jahres 2019 erreichte, begann mit den Worten „begeisterter …Aussteiger“. In Zeiten, in denen fragwürige Behaltungsprogramme immer noch gepredigt werden, wird auch künftig das Thema Ausstieg aus der Ausschließlichkeit relevant sein.

Auf ein gutes und spannendes 2019!


Blog wünscht Frohe Weihnachten

Die Autoren des Handelsvertreterblogs,

allen voran Rechtsanwalt Kai Behrens,

wünschen allen Lesern

ein paar schöne und friedliche

Weihnachten!

Ärger mit der Generali-Rente

Die Generali kommt nicht zur Ruhe.

Erst gab es lange Diskussionen um den sog. Run-off der Lebensversicherungsprodukte. 2018 wurden viele Außendienstmitarbeiter der Generali zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in München überführt. Nun steht die Generali in der Kritik, weil ehemalige Mitarbeiter der Volksfürsorge, die 2009 von der Generali übernommen wurden, sich über eine zu geringe Rente beklagen.

Beklagen ist eigentlich der falsche Begriff. Bis zum Bundesarbeitsgericht soll bereits geklagt und prozessiert worden sein, auch mit Erfolg, wie sich aus dem folgenden Beitrag des NDR ab 35:20 Min ergibt.

https://youtu.be/Ldz1pWsWEfk


Schriftlich oder doch nicht schriftlich – die richtige Belehrung

Verstöße gegen § 8 Abs. 5 VVG alter Fassung könnten bei Verträgen, die in der Zeit zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.1994 geschlossen wurden, für Versicherte auch noch ein nachträgliches späteres Rücktrittsrecht ermöglichen.

Die Frist für den Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dies gilt für Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr, mit Ausnahme von Lebensversicherungen. So einfach steht es im Gesetz.

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Dresden hatten die Parteien darüber gestritten, ob in der Belehrung darauf hinzuweisen wäre, dass der Rücktritt auschließlich schriftlich zu erfolgen hat.

Denn die hier streitige Belehrung enthielt nicht den Hinweis, dass der Widerruf schriftlich zu erfolgen hat. Das Oberlandesgericht Dresden stellte mit Beschluss vom 16.10.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 943/18 klar, dass eine Widerrufsbelehrung den Hinweis „schriftlich“ nicht enthalten muss. Schließlich genüge, dass darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der First die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Daraus ergibt sich, dass ein mündlicher Widerruf nicht genügt. Mehr verlange das gesetz im Übrigen nicht.

Auf diesen – wenn man das so liest, scheinbar überflüssigen Rechtsstreit – wies jetzt das Versicherungsjournal hin.

Der Bundesgerichtshof hatte zu dem Problem der Schriftform in seinen Entscheidungen bereits Stellung genommen. So hatte er bereits am 28.01.2004 unter dem Aktenzeichen IV ZR 58/03 entschieden, dass eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a) Abs. 1, Satz 1 VVG voraussetzt, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die 14-tätige Frist wahrt.

Der Bundesgerichtshof meinte damals, dass die in § 5 a) Abs. 2, Satz 1 VVG geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht nach dem Sinnzusammenhang eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform einschließt.

In dieser Entscheidung hatte die dort Beklagte zwar über den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist belehrt, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (Im Gegensatz zu dem Fall vor dem OLG Dresden). Auch auf die rechtzeitige Absendung muss sich die Belehrung gem. Bundesgerichtshof erstrecken. Insofern könnte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden möglicherweise dennoch nicht im Widerspruch zur Bundesgerichtshofs-Rechtsprechung stehen.

Wichtig ist, dass auch der richtige Gesetzestext herangezogen wird. Gerade die Widerrufs- und Rücktrittsbelehrungen haben sich ständig verändert. Im Bundesgesetzblatt aus dem Jahre 2001 heißt es dann:

Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, §§37 und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
…………..
wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Rechtsanwalt Josef Schaaf verstorben

Bereits am 06.09.2018 verstarb Rechtsanwalt Josef Schaaf. Er wurde 83 Jahre alt.

Vielen älteren Vermögensberatern der Deutschen Vermögensberatung AG ist Josef Schaaf noch ein Begriff. Er, bzw. die von ihm gegründete Kanzlei, vertrat die Deutsche Vermögensberatung viele Jahre lang.

In dem Konzernabschlussbericht von 2015 der DVAG wurde Rechtsanwalt Josef Schaaf noch als Aufsichtsratsmitglied geführt (bis 31.07.2015).

Zwischen Rechtsanwalt Josef Schaaf und Reinfried Pohl sen., dem Gründer und langjährigen Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Vermögensberatung AG, soll eine enge und langjährige Freundschaft bestanden haben.

Beiden ist gemein, dass sie bis ins hohe Alter für die DVAG tätig waren. Professor Dr. Reinfried Pohl starb am 12.06.2014 im Alter von 86 Jahren. Nach dem Tod Pohls und dem Ausscheiden Schaafs hat sich viel verändert im Hause der DVAG. Die Unternehmenszentrale zog in die Wilhelm-Leuschner-Straße 24 in Frankfurt. Die DVAG verkauft jetzt neben Versicherungen auch  Strom und Gas, und sogar Inkasso. Der ein oder andere spricht von Generationswechsel oder gar von neuer Ära. Ob Strom, Gas und Inkasso auch früher denkbar waren, ist nicht bekannt.

Von neuer Ära kann auch in Zusammenhang mit dem neuen Vermögensberatervertrag gesprochen werden, der 2017 kam und den „alten“, den aus dem Jahre 2007, ablöste. Der Verfasser dieses Nachrufs durfte Rechtsanwalt Schaaf  persönlich kennenlernen, als Rechtsanwalt und als Rheinländer, so wie man sich einen Rheinländer vorstellt. Als man damals – vor Jahren – intensiv um Klauseln aus dem alten Vertrag vor dem Oberlandesgericht Karsruhe stritt und das Gericht im strengen Ton einige Klauseln für unwirksam erklärte, wurde Rechtsanwalt Schaaf gefragt, wer denn den Vermögensberatervertrag verfasst hätte. Daraufhin sagte er, dass er selbst den damals geschrieben habe. Das Gericht zog sich dann zur Beratung zurück. In dieser Pause sagte Herr Kollege Schaaf, dass er die Richter für sehr unfreundlich halte. Diese Richter als „unfreundlich“ zu bezeichnen, entsprach sicher seiner ganz eigene Sicht- und Umgangsweise.