Generali macht ernst

Einige Außendienstmitarbeiter der Generali bekommen kurz vor den Feiertagen ihr besonderes Osternest . Die ersten Kündigungen der Generali der Handelsvertreterverträge sind jetzt eingegangen. Was macht man eigentlich, wenn die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt genannt ist, ohne konkretes Kündigungsdatum, mit Aufforderung zur Freistellung, und ohne den Ausgleichsanspruch zu erwähnen?

 

2500 sollen mitgegangen sein

Die Zahl der Vertreter des Exklusiv-Vertriebs der Generali (EVG), die ihren Wechsel in die Deutsche Vermögensberatung Gruppe vertraglich zugesagt haben, soll über 2.500 liegen. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung der DVAG.

Einige „Generalis“ hatten zunächst geäußert, dass sie den Eindruck hatten, die Zahl wäre geringer.

Die angestellten Außendienstmitarbeiter der Generali, die nicht mitgingen, erhalten einen Aufhebungsvertrag und ggf. eine Abfindung, während die als Handelsvertreter tätigen Außendienstler, die nicht mitgingen, eine Kündigung erwarten.

Währenddessen übt auch der Betriebsrat der Generali Kritik an den Run-off- Plänen und an den eigenen Umstrukturierungen im eigenen Hause.  Die Stimmung sei nicht gut, sagt Konzernbetriebsrats-Vorsitzenden Ulrich Effenberg in dem Interview mit Versicherungswirtschaft-heute.

Unterdessen spricht Deutschland-Generali-Chef Giovanni Liverani dagegen von einem Rekordjahr. Er sei mit dem gesamten Jahr mehr als zufrieden und kündigt an,führender Personenversicherer in Deutschland werden“ zu wollen – „und damit die Allianz vom Thron des Marktführers stoßen“. 

Der Druck auf die Generali steigt

Über steigenden Druck schreibt Versicherungswirtschaft-heute.de. Es geht wieder einmal um den von der Generali geplanten Run-off der Lebensversicherungen. Bei dem umstrittenen Generali-Run-off soll es bereits einen Stichtag mit dem 1.7.18 geben.

Jetzt meldet sich auch die Politik zu Wort. Anja Karliczek, CDU-Finanzexpertin und neue Bildungsministerin, warnte vor einem “Vertrauensbruch gegenüber ihren Kunden”.

„Wir stellen leider fest, dass verstärkt Run-offs diskutiert werden: Was etwa im Bereich Lebensversicherungen nicht mehr genügend Rendite bringt, soll abgestoßen werden“, kritisiert etwa Ralph Brinkhaus, CDU-Finanzexperte und stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Die Ergo hatte sich von dem Run-off- Gedanken als erster verabschiedet.

Mit dem Run-off fängt sich die Generali derzeit viel Kritik ein. Die Generali steht vor großen Veränderungen. Einige Außendienstmitarbeiter haben bereits zur DVAG gewechselt. Die DVAG hatte bis jetzt schon immer AachenMünchner-Lebensversicherungen verkauft. Die AachenMünchner und die Central sollen künftig als Marke verschwinden und in die Kernmarke Generali überführt werden, während die ursprünglichen Generali-Lebensversicherungen in den Run-off gehen könnten.

OLG München weist Provisionsrückzahlungsklage ab

Am 07.06.2017 fällte das Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 7 U 1889/16 eine bemerkenswerte Grundsatzentscheidung.

Eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Das Landgericht München I hatte den Handelsvertreter noch zur Rückzahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht München begründete die Zurückweisung der Provisionsrückforderungsansprüche damit, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen falsch erkannt hat.

Dazu das Oberlandesgericht:

Die Klägerin macht nämlich einen Rückforderungsanspruch geltend und muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches vorliegen. Allgemeine Meinung, statt aller zuletzt Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)

 Die Klägerin hatte zunächst nur die stornierten und beitragsfrei gestellten Verträge beschrieben. Es ist jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichtes auch Angaben der Klägerin zu den Stornierungsgründen und – Zeitpunkt, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits an die Beklagten ausgezahlten Provisionen, zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zudem von der Klägerin unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen erforderlich.

Die Klägerin muss nämlich bei der geltend gemachten Saldoforderung so vortragen, dass das Gericht diese rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.1991, Aktenzeichen IX ZR 214/90).

Erst nach einem Hinweis des Oberlandesgerichtes München hatte die Klägerin dann eine Berechnungsformel übermittelt. Dies genügte dem Gericht jedoch insofern, weil die Klägerin dann anschließend auch den Grund für die Nichtzahlung der Versicherungsprämie angab durch Kürzel wie Rückkauf, Beitragsfreistellung, Storno oder technische Änderung.

Die Klägerin tat jedoch nicht genügend, um die Verträge zu retten. Gemäß §§ 87 a Abs. 3 Satz 2, 92 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Fall der Nichtausführung des Geschäftes nur, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Notleidende Verträge müssen also nachgearbeitet werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VIII ZR 130/11). Die Nachbearbeitung kann erfolgen durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Handelsvertreter oder auch durch eigene Nachbearbeitung.

Mit einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt der Prinzipal seiner Bearbeitungspflicht jedoch nur, soweit der Vertreter noch in der Lage ist, Maßnahmen zum Erhalt des notleidenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er darf also seine Handelsvertretertätigkeit noch nicht eingestellt haben und nicht zu einer anderen Versicherungsgesellschaft gewechselt sein (dies sind insofern neue Grundsätze durch das Oberlandesgericht München, weil viele Vertriebe auch noch ausgeschiedenen Handelsvertretern Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen, obgleich diese bereits teilweise für eine andere Versicherungsgesellschaft tätig sind, z.B. bei der OVB ; die DVAG übersendet dagegen beispielsweise die Besuchsaufträge an den Bestandsnachfolger).

Wenn der Prinzipal selbst nachbearbeitet, sind die erforderlichen Maßnahmen eine Frage des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Ein bloßes Mahnschreiben des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer genügt grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung, selbst wenn das Mahnschreiben einen Hinweis auf die Vorteile der Versicherung enthält. Stattdessen ist ein aktives Tätigwerden des Prinzipals erforderlich und ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht (Bundesgerichtshof wie oben).

Es ist nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer zu suchen und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist

(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Aktenzeichen 12 U 96/09,

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Aktenzeichen 14 U 86/10,

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)

Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 offen gelassen.

Allerdings dann, wenn der Versicherer darlegen und beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung von vorn herein aussichtlos ist, ist er auch nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet (allgemeine Meinung, so auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)

Davon wollte das Gericht jedoch keinen Gebrauch machen, weil es in diesem Rechtsstreit vorliegend um stornierte betriebliche Altersversorgungen handelte und das Gericht hier eine Nachbearbeitungspflicht deshalb sah, weil der Arbeitgeber unter Umständen zur Erhaltung seines Personalstandes bereit war, während der Fehlzeit der versicherten Person die Beiträge aus eigener Tasche zu bezahlen. Im Weiteren hatte sich das Gericht dann mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt und differenziert entschieden. In Ausnahmefällen hatte das Oberlandesgericht einen Rückforderungsanspruch zuerkannt.

Jedenfalls hat das Oberlandesgericht schriftliche Mahnungen nicht genügen lassen.

Jedenfalls hat das Oberlandesgericht abschließend bewertet, dass auch kein Rückforderungsanspruch aus einem behaupteten Saldo aus der Provisionsabrechnung bestehe. Schließlich könne sich das  Unternehmen nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Es fehlen nämlich an einer Vereinbarung über die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung. Eine Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit genüge nicht. Man muss sich auf konkrete Kontokorrentperioden, das heißt, regelmäßige Zeitabstände zur Saldierung der aufgenommenen Posten, geeinigt haben (Vergleiche Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016 RdNr. 5) Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor.

Stattdessen gibt es einen Anspruch des Handelsvertreters gegen das Unternehmen, weil sich aus einer älteren Abrechnung eine Habenposition aus der Provisionsabrechnung ergibt. Mit dieser Habenposition wurde die Aufrechnung erklärt. Die Forderung der Klägerin war damit erloschen. Eine Provisionsabrechnung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar.

Showdown am 20.03.2018 ?

Am 20.3.2018 findet die MMM-Messe in München statt.

Auf der Hauptstadtmesse vor einem Jahr lieferten sich Tim Wolff von der DVAG und Tino Scraback, Geschäftsführer Pallium-GmbH, einen Schlagabtausch zum Thema „Gebundene Vermittler versus Versicherungsmakler“.

Eigentlich ist es ein ungleiches Spiel. Gemein ist den Berufen des Vermögensberaters und des Maklers, dass beide Versicherungsvermittler gem. § 34 d GewO sind. Während der Versicherunsmakler vertraglich dem Kunden verpflichtet ist, ist ein Vermögensberater ein Versicherungsvertreter. Ein Versicherungsvertreter ist Interessensvertreter der Versicherung.

Wir dürfen gespannt sein, was die MMM bietet und ob evtl. sogar ein neuer Showdown wie bei der Hauptstadtmesse bevorsteht. Tim Wolff will die DVAG auf Youtube bewerben und versucht u.a. zu erklären, wer denn der bessere ist, der Makler oder der Vermögensberater.

Timo Wolff ist übrigens dann und wann auf RTL2 als Experte in der Sendung „Hilf mir! Jung, pleite, verzweifelt…“ zu sehen.