Erstinformation für Vermittler auf der Onlineplattform

Die Erstinformation bereitet Kopfschmerzen. § 11 VersVermG sagt, dass beim Erstkontakt mit dem Kunden diesem bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Damit steht nur eins fest: Wenn man den Kunden schon betreut, muss man ihm keine Erstinformation mehr zur Verfügung stellen.

Wann gibt es also den erste Geschäftskontakt wann müssen die Erstinformation ausgehändigt werden? Wann genau ist sie auszuhändigen?

Nicht nur wegen Check24 gibt es dazu viele Fragen. Was ist mit dem Online-Auftritt des Vermittlers?

Grundsätzlich gilt, dass ein nur lesender Interessierter der Onlineplattform (zumindest noch) keine Kundenbeziehung unterhält. Er ist demnach u.U. nicht zu informieren.

Umgekehrt ist jedenfalls eine Erstinformation notwendig, sobald der Interessent einen Geschäftskontakt herstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kunde über ein Kontaktformular eine Anfrage stellt oder er eine Tarifberechnung auf der Onlineplattform durchführen möchte.

Der BVK will den Zeitpunkt der Informationspflicht bei Onlineplattformen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt vorverlagern. Eine Informationspflicht soll schon dann bestehen, wenn die Möglichkeit der Dateneingabe eröffnet wird.

In einem BVK-Rundschreiben vom Februar 2018 an seine Mitglieder teilt der BVK mit: „Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen Check24 ist die Mitteilung der Erstinformation jedoch vorzunehmen, sobald gegenüber dem Kunden ein Vermittlungsprozess beginnt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, Daten zu seiner Person und seinem Versicherungsbedarf in ein Online-Formular einzugeben, um ihm auf diese Weise einen Versicherungsvergleich anzubieten oder ihm konkrete und für seine individuelle Situation sinnvolle Versicherungen empfehlen zu können.“

Nach Ansicht des BVK muss die Erstinformation also schon dann z.B zu sehen sein, wenn ein Vermittler auf seiner Webseite ein Online-Formular für eine Versicherungsanfrage anbietet, und auch dann, wenn der potentielle Kunde nur liest.

Aussagekräftige Rechtsprechungen gibt es hier noch nicht. Die Münchner Gerichte durften sich in den jüngsten Verfahren mit Check24 über den Zeitpunkt noch keine Gedanken machen. Es ist aber zu empfehlen, keine Risiken einzugehen. Denn das, was Check24 mit der Klage des BVK wiederfahren ist, versucht Check24 jetzt wohl auch gegen andere Makler. Diese sollen von Check24 abgemahnt worden sein.

Eine Klagewelle könnte die Folge sein.

Jeder, der eine Website mit Vergleichsrechnern/Antragsformularen unterhält, sollte also sofort Erstinformation zur Verfügung stellen. Die Webseite sollte technisch so gestaltet werden, dass ein Interessent weitere Eingaben erst vornehmen kann, nachdem einer der nachstehend genannten Schritte erfolgt ist.

Die Erstinformation online wird empfohlen

– durch das zwingende Herunterladen der Erstinformation mittels eines Download-Buttons.

– durch die Anforderung der Erstinformation mittels automatisiertem Versand an eine E-Mail-Adresse und Bestätigung des Erhalts dieser E-Mail durch den Interessenten.

Postalisch ist die Übersendung natürlich auch möglich, aber wohl in der Regel unpraktisch.

Jedenfalls ist die weitere Beobachtung der Rechtsprechung zu empfehlen, da weitere Prozesse erwartet werden.

Schillernd

Schillernde Persönlichkeiten hatte die Finanzwelt genug. Bei Incentiveveranstaltungen lässt und vor allem ließ man es dann gern auch mal richtig krachen.

Das Größte ist oft nicht groß genug. Wenn keine Stars und Sternchen auf der Bühne stehen, hilft man sich zuweilen auch tierisch weiter.

Einen äußerst schillernden Auftritt hatte auch mal Maschmeyer. So kam er seinerzeit für den AWD auf einem Elefanten auf die Bühne .

Auf den Elefanten kamen auch Jonas Köller und Stephan Schäfer, kurz S&K, die mal im Gefängnis saßen, weil sie viele Anleger geprellt hatten, jetzt aber wieder neue Pläne schmieden.

Einer, der ebenso wie S&K die Grenze zum rechtlich Erlaubten überschritten hatte, aber ebenso schillernd in Erscheinung trat, war Ex-MEG-Chef Göker. MEG verkaufte in großem und fragwürdigen Stil Krankenversicherungen und ging 2009 pleite.

Wegen entwendeter Kundendaten steht Gökers früherer Mitarbeiter Vincent Ho vor dem Landgericht Kassel. Dem wird vorgeworfen,  zusammen mit Göker zwischen 2009 und 2011 Millionen Datensätze der insolventen MEG entwendet, für eigene Geschäfte genutzt und weiter verkauft haben und damit knappe 3 Millionen Euro eingenommen haben.

Göker ist ebenfalls angeklagt, erschien aber nicht. Gegen ihn, der in der Türkei lebt, gibt es zwar einen internationalen Haftbefehl. Es gibt aber keinen Auslieferungsvertrag mit der Türkei. 2019 würde sein Prozess verjähren. Das ist wohl bald geschafft.

Bei dem strafrechtlichen Vorwurf handelt es sich u.a. um gewerbsmäßigen Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie um den Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dieser Vorwurf wirft nicht selten erhoben. Verlässt ein Mitarbeiter im Außendienst das Unternehmen, werden nicht selten die Datensätze der Kunden kopiert, schlimmstenfalls sogar nachträglich gelöscht. Welche Konsqeunzen das haben kann, zeigt das aktuelle Verfahren vor dem Landgericht Kassel.

Rechtschutz für Handelsvertreter

Sogar der eine oder andere im Handelsvertreterrecht spezialisierte Anwalt weiß nicht, dass das Handelsvertreter- und Vertriebsrecht grundsätzlich nicht rechtschutzversicherbar sind.

Einige Verbände bieten für ihre Mitglieder Rechtschutzversicherungen an. Normalerweise steht der Handelsvertreter wegen der Anwalts- und Gerichtskosten aber im Regen.

In einem Facebook-Forum wurde dann die Frage nach einer Versicherung an die Experten gestellt. Als „potentiell möglich“ erfuhr man dort von der Örag, Roland-Rechtschutz und KS-Auxilia.

Eine Anfrage bei der Örag von vor einer Woche blieb jedoch bis heute unbeantwortet. Dabei ist die Örag die größte Gewinnerin unter den Rechtschutzversicherern.

Bei den privaten Rechtschutzversicherern hat die WGV die Nase vorn. Hoffentlich lässt sich zum Thema Versicherbarkeit von Handelsvertretern bald etwas anderes sagen.

Blaudirekt gegen BVK

Während blaudirekt seinen Pool tanzt, hat es sich zwischendurch mit dem BVK angelegt. Es geht um die bayrischen Urteile gegen Check24.

Wir erinnern uns: Check24 wurde vom Landgericht und Oberlandesgericht München verurteilt, seinen Webauftritt anders zu gestalten und die Hinweispflichten, die jeder Makler hat, zu berücksichtigen. Das Landgericht München urteilte gar ein Zwangsgeld gegen Check24 aus, weil es dem nach Verurteilung nicht genügend nachkam.

Blaudirekt hält die bayrischen Entscheidungen für Werbeverbote für Makler.

Michael Heinz vom BVK hat darauf reagiert und dem Vorwurf entgegnet, der BVK würde sich nicht genügend für die Mitglieder einsetzen.

Glühende Telefonleitungen

Zwei Tage vor der letzten Möglichkeit, das Vertragsangebot der DVAG anzunehmen, gab es auf den letzten Metern noch einen regen Informationsaustausch. Die Drähte liefen heiß. Nach den letzten Telefonaten steht fest, dass viele Generalis nicht mit zur DVAG gehen. Der Bestand derjenigen, die nicht mitgehen, führte wohl zu einer Neuverteilung und zu besseren Angeboten an die, die mitgingen.

Schmallenbachs 100%-Quote dürfte weit verfehlt sein.