Und wieder grüßt das Murmeltier

Strukturvertriebe sind umstritten. Manch ausgeschiedener Handelsvertreter, der sich von einem Vertrieb geprellt fühlt, kommt au die Idee, sich mit einer kritischen Website Luft verschaffen zu wollen.

Diese gehen dann zuweilen über die Grenze des Erlaubten hinweg, vor allem dann, wenn der ehemalige Handelsvertreter zur Konkurrenz gewechselt ist und mit Äußerungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen könnte. Um sich den rechtlichen Folgen zu entziehen, wurde bisweilen nicht einmal ein Impressum angegeben und die Seite in weiter Ferne, z.B. in den USA, angemeldet.

Der AWD war seinerzeit von einer kritischen Seite betroffen, und die DVAG ist es heute noch. Als DVAG-kritisch konnte man zunächst die Seite ex-dvag ansehen, dann, nachdem diese weg war, die Seiten geprellte-strukkis und auch geprellte-vermoegensberater.org. Hinweise auf den Betreiber oder gar ein Impressum enthielt die Seite übrigens nicht. Die „Vermoegensberaterseite“ als kritisches Forum verschwand dann vor einiger Zeit sang- und klanglos. Anschließend enthielt die Seite Verlinkungen z.B. auf die Seite der DVAG.

Es wurde gemunkelt, dass dies kein Zufall war.

Nach dem Motto des fast täglich grüßenden Murmeltieres taucht jetzt eine neue Seite auf, die nicht mit org endet, sondern mit com. Hier ist, wohl aus den oben genannten Gründen, ein Impressum wieder nicht zu finden,

Mal sehen, wie das Spielchen weitergeht.

Englische Restschuldbefreiung eines Vermögensberaters gilt auch in Deutschland

In einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Handelsvertreter über Provisionsrückforderungsansprüche hat das Landgericht Rottweil am 10.10.2014 zugunsten des Handelsvertreters entschieden. Ein Vermögensberater sollte Provisionsvorschüsse zurückzahlen, vollzog jedoch in England ein Insolvenzverfahren, ohne dass die DVAG davon wusste.

Die Parteien hatten mit einem Aufhebungsvertrag das Vertragsverhältnis Mitte 2010 beendet.

Während der Vertragslaufzeit hatte die DVAG, wie üblich, dem Handelsvertreter eine Vorschusszahlung der Provisionen für die Verträge, welche noch nicht aus der Haftungszeit entlassen waren, gewährt. Nun begehrte sie Rückzahlung der Provisionen derer Verträge, welche nachträglich innerhalb der Haftungszeit storniert worden waren.

Anfang des Jahres 2011 wurde der Vermögensberater jedoch vom High Court of Justice in London für insolvent erklärt. Der Konkurs wurde Anfang 2012 von eben diesem aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt wurde eine Restschuldbefreiung bescheinigt.

Die DVAG rügte, dass die englische Restschuldbefreiung in Deutschland nicht gelten könne. Im Übrigen würde der Handelsvertreter gar nicht wirklich in England wohnen, sondern diesen Wohnsitz nur für eine „Insolvenzflucht“ vortäuschen. Forderungen der DVAG habe er absichtlich nicht angegeben und Forderungen von Verträgen, welche nach der bescheinigten Restschuldbefreiung entstanden seien, seien davon ausgenommen.

Das Gericht lehnte die Ansprüche ab.

Zunächst wurde deutlich gemacht, dass das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung  gemäß Art. 16 I, 25 I Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sehr wohl in Deutschland anzuerkennen seien.

Die anderen Mitgliedsstaaten seien grundsätzlich zur Überprüfung nicht berechtigt.

Eine Ausnahme der Überprüfungsmöglichkeit bestehe gemäß Art. 26 der Verordnung lediglich, wenn ein Verstoß gegen die ordre public vorliege. Eine Verletzung dieser läge beispielsweise vor, wenn dem Schuldner vor dem Insolvenzverfahren kein rechtliches Gehör geschenkt wurde oder er durch willkürliche staatliche Maßnahmen in die Insolvenz getrieben wurde.

Eine Verweigerung der Anerkennung wegen Zweifeln über die Zuständigkeit bzgl. des Wohnsitzes käme daher nicht in Betracht.

Im Übrigen hätte die DVAG gar nicht beweisen können, dass der Handelsvertreter seinen Wohnsitz nur vortäuscht. Auch der Bericht einer engagierten Detektei konnte, nach Ansicht des Gerichts, keine gesicherten Erkenntnisse bringen.

Ob der Handelsvertreter die Forderungen der DVAG vorsätzlich verschwiegen hätte, könne dahinstehen, weil gar nicht bewiesen sei, dass er von den Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewusst hat. Den Zugang von Provisionsabrechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag hatte dieser nämlich bestritten.

Das Gericht teilte überdies unter Verweis auf die Regelung des §290 I Nr. 6 InsO aus dem deutschen Recht mit, dass die Rechtschuldbefreiung nur auf Antrag zu versagen sei. Daher hätte die DVAG prüfen müssen, ob nach englischem Recht die Restschuldbefreiung hätte versagt werden können.

Die Restschuldbefreiung umfasse überdies alle streitgegenständlichen Forderungen. Es komme nämlich darauf an, ob die Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon entstanden war. Anders als von der DVAG angenommen, waren die Rückforderungsansprüche jedoch nicht erst mit Stornierung der Verträge, sondern schon „sofort mit Auszahlung der Provision unter der auflösenden Bedingung der Zahlung der Versicherungsprämie im Haftungszeitraum“ entstanden. Denn bis dahin hätte der Versicherungsvertreter nicht die Provision, sondern nur einen bedingten Provisionsanspruch gem. §92 IV HGB erworben.

Gegen dieses Urteil legte die DVAG Berufufung ein. Die zweite Instanz stimmte grundsätzlich dem landgericht zu, hnterfragte aber, ob aus zeitlichen gründen alle Forderungen von der Rechtschuldbefreiiung betroffen wären. Man verständigte sich dann auf die Zahlung eines geringen Betrages.

Wenn kein Prüfbericht nach dem MaBV abgegeben wird, kann Zulassung entzogen werden

Der VGH Hessen hatte mit Urteil vom 10.09.1996 sich mit dem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis für einen Vermittler zu beschäftigen.

Diese wurde von der zuständigen Behörde aufgrund von nachträglichen Tatsachen, die eine Unzuverlässigkeit begründen gem. §49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG widerrufen. Dagegen klagte der Mann.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Dem Kläger wurde 1986 eine Gewerbeerlaubnis gem. §34c GewO für die „Vermittlung des Abschlusses und für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Darlehen sowie für die Vermittlung des Abschlusses und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen an einer Kapitalgesellschaft, ausländischen Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, und von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft“ erteilt.

Er wurde bei der Erteilung auf die MaBV, insbesondere auf die Pflicht nach §16 dieser Verordnung sich jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und daraufhin einen Prüfbericht vorzulegen, hingewiesen.

In den folgenden Jahren legte der Kläger keine Prüfberichte vor. Dafür wurden ihm unter anderem Bußgelder auferlegt.

Er erwiderte, dass er nur als Vermittler auftrete, keine Gelder von Kunden selbst annehme oder direkt verwalte. Sein Einkommen bestreite er ausschließlich aus Provisionen. Demnach träfe ihn die Pflicht aus §16 MaBV nicht. Er bräuchte noch nicht einmal Bücher zu führen. Außerdem erklärte er, er sei zwischenzeitlich als freier Mitarbeiter für eine Bank tätig gewesen. Diese Bank habe ihn veranlasst, die Gewerbeerlaubnis überhaupt einzuholen. Darüber hinaus würde er Kreditwünsche seiner Kunden an verschiedene Banken weiterleiten und erhalte dafür Provisionen.

Wiederum drohte der zuständige Landrat dem Kläger rechtliche Schritte, zum Beispiel die Festsetzung eines Zwangsgeldes an, wenn er seiner Vorlagepflicht eines Prüfberichtes gem. §16 MaBV nicht nachkomme. Durch die Vermittlung von Krediten und die Provisionen, die er dafür bekäme, sei eine solche Pflicht weiterhin begründet.

1993 widerrief der Landrat die Gewerbeerlaubnis und begründete dies damit, dass der Kläger seiner steuerrechtlichen Erklärungs- und auch Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem habe er seine Prüfungspflicht gem. §16 MaBV trotz Verfolgung durch den Landrat nicht erfüllt. Der Widerruf sei geboten, um eine Gefährdung des öffentlichen Interesses, insbesondere der Interessen der Kunden des Klägers, zu vermeiden.

Kurz danach teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass er Abgabenrückstände von über 20.000,00 DM habe. Diese konnten jedoch laut einem Telefonvermerk schon drei Monate später komplett getilgt werden.

Der Kläger begründete seine Klage gegen den Widerruf damit, dass er zwischenzeitlich gar nicht als Finanzdienstleister oder Versicherungsvertreter gearbeitet habe. Sein Gewerbe sei nur angemeldet geblieben. Er habe daher überhaupt keine Unterlagen, die er vorlegen könnte, welche irgendwie prüfbar wären. Erst seit 01.01.1994 arbeite er wieder als Finanzdienstleister, er könnte bald auch einen Prüfbericht vorlegen, welcher jedoch zeigen würde, dass er keinen prüfungspflichtigen Tätigkeiten nachgehe. Die Gesellschaften mit denen er partnerschaftlich zusammenarbeite, würden nämlich ihrerseits sowieso geprüft.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichtes, welche den Widerruf für rechtmäßig hielt.

Nach §49 Abs. 2 Ziff. § HVwVfG dürfe die zuständige Behörde die Erlaubnis widerrufen, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen die Versagung der Erlaubnis möglich wäre, und wenn sonst das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Wiederum aus §34c Abs. 2 Ziff. 1 GewO ergebe sich, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Unzuverlässigkeit beim Antragsteller gegeben ist.

Eine Unzuverlässigkeit sei durch das steuerrechtliche Erklärungsverhalten gegeben.

Der Kläger habe, was zutrifft, seit mehreren Jahren seine Einkommenssteuererklärungen verspätet abgegeben.

Außerdem hätte er selbst eingeräumt der Buchführungspflicht aus §10 MaBV nicht nachzukommen, indem er behauptete, keine prüfungsfähigen Unterlagen zu besitzen und solche auch nicht führen zu müssen.

Zwar könne es sein, dass der Kläger gem. §141 AO nicht buchführungspflichtig gewesen sei, dennoch ergebe sich aus anderen Gesetzen als den Steuergesetzen die Pflicht Bücher und Aufzeichnungen zu führen (vgl. §140 AO). Diese Verpflichtungen seien vom Gewerbetreibenden aus ordnungsrechtlichen Zwecken zu beachten und dienen quasi als vorbereitende Maßnahme für die Prüfberichte. Hierauf wurde der Kläger auch mehrfach vom Landrat hingewiesen.

Das Festhalten solcher Fakten soll den Prüfern nach §16 MaBV einen „Einblick in das Geschäftsgebaren des Gewerbetreibenden mit allen sich für ihn aus etwaigen Verstößen ergebenden Konsequenzen vermitteln“.

Darüber hinaus sei die Unzuverlässigkeitsannahme durch die beharrliche Weigerung, seiner Prüfungspflicht aus §16 MaBV nachzukommen, gerechtfertigt. Entgegen seiner eigenen Auffassung unterliege der Kläger dieser Pflicht.

Diese erstrecke sich nämlich auf alle Gewerbetreibenden nach §34c GewO, soweit sie nicht von der MaBV freigestellt sind oder das Gewerbe ernsthaft eingestellt haben. Ein solches war, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, für den Kläger nicht ersichtlich. Das ernsthafte Einstellen eines Gewerbes kann nur angenommen werden, wenn etwa das Gewerbe gem. §14 GewO abgemeldet wurde oder auf die Erlaubnis nach §34c GewO verzichtet wurde.

Soweit der Kläger sich nicht in Tätigkeiten des §34c GewO betätigt habe, er aber geplant hatte, sein Gewerbe irgendwann weiterzuführen seien ihm tatsächlich die Pflichten aus §§2 bis 14 MaBV nicht entstanden. Er hätte dann jedoch eine Negativerklärung abgeben müssen, sodass der Landrat in der Lage gewesen wäre, bei Zweifeln eine Nachschau vorzunehmen oder den Kläger dennoch zur Prüfung aufzufordern.

Dass der Landrat eine Nachschau hier gar nicht vorgenommen hat, kann ihm nach Ansicht des VGH nicht vorgeworfen werden. Erstens hatte der Kläger ja selbst behauptet, gar keine prüfbaren Unterlagen zu besitzen, zweitens stellt die Nachschau einen deutlich stärkeren Eingriff in die Rechte des Gewerbetreibenden dar, welche grundsätzlich erst nach Vorlage eines Prüfberichts überhaupt in Frage kommt.

Jedenfalls teilweise ergebe sich, dass der Kläger Tätigkeiten ausgeübt hat, die unter §34c Abs. 1 Ziff. 1a) und 1b) GewO fallen.

Zwei Banken hatten nämlich bestätigt, dass der Kläger, wie behauptet, Kunden an sie weitergeleitet hat, um Kreditwünsche zu verwirklichen. Dafür hatte er Provisionen erhalten. Das Vermitteln von Darlehensverträgen setze keinen Erfolg voraus. Es komme nur auf die Weiterleitung an.

Auch wenn der Kläger solche Tätigkeiten nur als Nebentätigkeit zu einem anderen Gewerbe ausgeübt habe, unterlägen sie der Erlaubnispflicht des §34c Abs. 1 Ziff. 1 GewO und damit auch dem §16 MaBV. Dies gelte auch für Versicherungsvertreter, „die als selbstständige Gewerbetreibende für die Versicherungsunternehmen Verträge über Darlehen vermitteln bzw. deren Abschlussgelegenheit nachweisen“.

Der Einwand, die Partnergesellschaften seien selbst prüfungspflichtig nach §16 MaBV konnte den VGH nicht überzeugen. Wäre dies der Fall, wäre der Kläger nicht von seiner eigenen Prüfpflicht gem. §16 Abs. 1 MaBV entbunden, es sei denn, er würde Prüfberichte vorlegen, in denen er als freier Mitarbeiter mitgeprüft wurde. Solche hatte er nicht vorgelegt.

Durch ständige Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach §10 MaBV habe der Kläger sich insgesamt als unzuverlässig erwiesen. Auch die Festsetzung von Buß- und Zwangsgeldern, habe ihn nicht zu pflichtgemäßem Verhalten veranlasst. Er hätte, laut VGH, wenigstens die wenigen Unterlagen, über die er verfügte, einem Prüfer vorlegen können. Auch wenn er vorher wusste, dass herauskommen würde, dass seine Umsätze gering gewesen sind, hätte die Pflichtprüfung dies erfordert.

Die ordnungsrechtliche Überwachung könne der Gewerbetreibende nicht dadurch verhindern, dass er einerseits keine Aufzeichnungen führt und sich andererseits weigert, sich dem Prüfungsverfahren zu unterziehen.

Dies stelle auch eine Gefahr für das öffentliche Interesse dar.

Aufrechnung mit verjährten Gegenforderungen möglich (Darlehen/Softwarepauschale)

In einem Beschluss vom 01.11.2016 hat das Landgericht Dresden eine Berufungsklage der DVAG gem. §522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift soll ein Gericht durch Beschluss solche Klagen unverzüglich zurückweisen, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Dies hatte das Gericht hier festgestellt.

Erstinstanzlich hatte sich das Amtsgericht Dresden mit den Ansprüchen beschäftigt.  Gegen das Urteil des AG Dresden wurde Berufung eingelegt. Damit beschäftigte sich das LG Dresden in seinem Beschluss.

Die DVAG hatte in der ersten Instanz Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend gemacht; eine ehemalige Vermögensberaterin hatte widerklagend Rückzahlung von Beiträgen für eine von der DVAG bereitgestellte Software begehrt und teilweise die Aufrechnung mit verjährten Rückzahlungsansprüchen erklärt.

Das erstinstanzliche Gericht erklärte die Forderungen für aufrechenbar, sodass am Ende ein Rückzahlungsanspruch zugunsten der ehemaligen Vermögensberaterin herauskam.

Insbesondere stellte das Landgericht noch einmal fest, dass die Handelsvertreterin sich bei der Aufrechnung hier auch auf verjährte Ansprüche gem. §215 BGB berufen kann. Es käme dann nämlich auf den Eintritt der Aufrechnungslage an. Wenn die Forderungen in diesem Zeitpunkt unverjährt waren, kann aufgerechnet werden. Dies war vorliegend der Fall.

Die Aufrechnungslage war vorliegend mit Auszahlung des Darlehensvertrages am 31.12.2013 entstanden. Die begehrten Softwarepauschalen stammten aus den Jahren 2010 bis 2013 und waren damit nicht verjährt.

Auch die Gleichartigkeit der Forderungen wurde vom Gericht bejaht, es handele sich bei beiden Forderungen um Geldforderungen.

Ebenso erfüllten die Forderungen das Merkmal der Konnexität, welches verlangt, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und demselben zur Entscheidung gestellten Sachverhalt entnommen werden können. Auch dies sei vorliegend der Fall, weil die Raten der Darlehenstilgung mit den laufenden Provisionsgutschriften verrechnet wurden, ebenso die Softwarepauschale.

Ein anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ein zusätzliches Darlehenskonto angelegt wurde, denn die Verrechnung fand auf dem Konto statt, von dem auch die Erstattungsansprüche (Softwarepauschale) abgebucht wurden.

Zudem erklärte das Gericht, dass die ehemalige Vermögensberaterin den Rückzahlungsanspruch gem. §86a HGB substantiiert dargelegt habe. Ihr stehe der Anspruch auf kostenlose Überlassung der Software zu, da sie auf die Software angewiesen war, um ihre Pflichten aus dem Vermögensberatervertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Tätigkeit ohne die Software sei nicht sinnvoll ausführbar gewesen. Die EDV sei kein Luxusprodukt gewesen, sondern existenziell für die Berufsausübung.

Damit besteht nach Ansicht des Gerichts der Anspruch der ehemaligen Vermögensberaterin und es konnte aufgerechnet werden. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Wegen weiterer Fragen hat jetzt noch das Amtsgericht zu entscheiden.

BAG: Kündigungsfristen von drei Jahren unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 26.10.2017, dass eine dreijährige Kündigungsfrist unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige.

Die Vereinbarung einer dreijährigen Kündigungsfrist erweise sich nämlich als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Sie verstoße damit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da sie die grundgesetzlich in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze, heißt es in einer Veröffentlichung durch LTO.

Damit vertritt das BAG eine Rechtsauffassung, die u.U. auch auf Handelsvertrerverträge übertragbbar sein könnte. Dies ist jedoch umstritten. Vielleicht dient die Entscheidung des BAG einer Wegweisung. In alten Vermögensberaterverträgen der Dvag finden sich z.B. mitunter ähnlich lange Fristen.