Und wieder der Ausgleichsanspruch

Wenn ein Handelsvertreter selbst kündigt, könnte er dennoch einen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch haben. Dann nämlich, wenn das Unternehmen Anlass zur Kündigung gab.

Dass die Erwartungen von Handelsvertretern, was den Begriff Anlass angeht, nicht zu hoch gesteckt werden dürfen, hat jüngst das OLG München entschieden.

Hier geht es zur Entscheidung 19.05.2016 – 16 HK O 13480/15

Ausbildungskosten vom Handelsvertreter u.U. nicht zurückzuzahlen

Das Amtsgericht Münster entschied kürzlich, dass ein Handelsvertreter seinem Vertrieb die Ausbildungskosten nicht erstatten muss, wenn er vorzeitig die Zusammenarbeit beendet. Man stritt um folgende Klausel im Handelsvertretervertrag:

„Eine Kostenerstattungspflicht für interne Akademiekosten bestehen nicht, es sei denn, der Berater scheidet innerhalb von drei Jahren ab Ausbildungsbeginn aus dem Unternehmen aus und tritt danach innerhalb von sechs Monaten in den direkten Wettbewerb mit XXX ein. Nur dann ist er zur Erstattung eines Teilbetrages der tatsächlich auf ihn entfallenen und oben genannten Ausbildungs- und Übernachtungskosten in Höhe von bis zu pauschal 5.000,00 € verpflichtet“.

Der Handelsvertreter zahlte nicht und wurde verklagt. Das Amtsgericht Münster hatte entschieden, dass er auch nicht zu zahlen hatte. In seiner Entscheidung berief sich das Amtsgericht Münster auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.04.2006 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 610/05. Dort hatte das Gericht entschieden:

Eine vom Arbeitgeber in einem Formular-Arbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam“.

Für die Wirksamkeit einer solchen Klausel müsste diese beinhalten, warum und von wem der Vertrag gekündigt wird. Ansonsten werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Das Bundesarbeitsgericht führte seinerzeit aus: „Die Klausel unterscheidet nicht danach, ob der Grund der Beendigung des wäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Das BAG erkannte zwar auch, dass Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten nicht generell unangemessen sind. Wenn diese jedoch die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigen, können sie unwirksam sein.

 Insgesamt muss die Rückzahlungspflicht im Rahmen einer Interessensabwägung geprüft werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen.“

Brisant wird es bald in einem Rechtsstreit, in dem ein Vertrieb die gesamten noch nicht verdienten Vorschüsse bei Vertragsende – ohne Rücksicht auf den Grund  – zurückverlangt. Dies wurde so in dem Vertrag formularmäßig geregelt.  Ich werde berichten.

Softwarepauschale und Ipadnutzungsgebühr

Am 27.11.2017 urteilte das AG Frankfurt, dass die DVAG einem ehemaligen Vermögensberater auf dessen Diskontkonto einen Betrag in Höhe von 2.337,31 € gutzuschreiben hat.

Der Berater verlangte in Form der Klage die Rückerstattung von einbehaltenen Softwarekosten. Das Provisionskonto wurde mit Softwarenutzungskosten in der Klagehöhe belastet. Diese Softwarepauschalen wurden seit 2007 von den Außendienstmitarbeitern erhoben.

Das Urteil wurde damit begründet, dass ein Anspruch auf Rückbuchung gem. § 812 BGB aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung zustehe. Die DVAG habe nämlich keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Softwarepauschale. Eine Zustimmung hat der Berater auch nicht durch Anklicken eines sog. Pop-Up-Fensters abgegeben. Eine solche Zustimmung würde nämlich auf Grund des Verstoßes gegen das vertraglich vereinbarte doppelte Schriftformerfordernis verstoßen. In dem Vertrag verpflichtet sich die Beklagte u.a., dem Berater ihr EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte auch nach § 86 a) HGB verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger ihr Onlinesystem anzubieten.

Während des Prozesses hatte dann die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.645,04 € dem Provisionskonto gutgeschrieben und gleichzeitig wieder abgezogen. Dort tauchte der Buchungsvermerk „Nutzungsgebühr I-Pad“ auf. Das Gericht meinte jedoch, dass der Beklagten unstreitig kein Anspruch auf eine solche Nutzungsgebühr zustehe. Deshalb hatte diese Gutschrift und gleichzeitige Belastung auf das Endergebnis keinen Einfluss.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Lebensversicherer in der Kritik: Garantiezinsen gibt es nicht

Während einige Lebensversicherer versuchen, ihre Lebensversicherungspolicen zu verhökern und dabei in die Kritik geraten sind, machen andere Versicherer nicht besser von sich reden.

Hart aber fair wurde den Kunden am Sonntag erzählt, dass es den Garantiezins, an den viele glaubten, gar nicht gäbe. Höchstens als „Nebelkerze“ soll es ihn geben, sagte Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Procontraonline schrieb, dass jetzt sogar eine Komplettbewertung der Versicherungsbranche druch den Finanzausschuss bevorstünde.

Das Erste berichtet jetzt in plusminus von einer anderen Versicherungsfalle. Ein WWK-Kunde, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, schildert: „Zum Jahreswechsel kam ein Brief von der WWK, mit einer Beitragserhöhung von 1.089 Euro auf mehr als 1.500 Euro im Jahr.“ Plusminus rechnete eine 40-prozentige Erhöhung aus.

Ist ein Makler ohne Facebook kein Makler?

Kürzlich machte der Handelsvertreterblog auf interessante Facebookgruppen für Makler und Versicherungsvertreter aufmerksam.

Jetzt setzt ein Herr Hans Steup in einem Interview bei asscompact.de noch einen drauf: „Wenn ich Sie im Jahr 2018 weder auf XING noch auf Facebook finde, dann ist es für mich so, als existierten Sie nicht.“

Sicher etwas sehr übertrieben die These, als wäre der Makler ohne Facebook gar keiner, aber anregend sind die Gedanken schon.