Wer nicht mit der Zeit geht, wird mit der Zeit gehen

Mit dem Slogan „Wer nicht mit der Zeit geht, wird mit der Zeit gehen“ machte man seinerzeit den Abbau des AachenMünchner- Vertriebes und den Wechsel zur DVAG Allfinanz – mehr oder weniger- schmackhaft.

Die Ironie des Schicksals will nun, dass die Marke AachenMünchner komplett wegfallen soll. So dürfen sich die Vermögensberater, die die AachenMünchner seit 40 Jahren mit sehr großem Erfolg verkaufen, im Rahmen der Umstrukturierungen nicht einmal als Sieger fühlen.

Bekanntlich soll ja die Marke AachenMünchner im Lebensversicherungsbereich verschwinden und stattdessen soll. „Die AachenMünchener und die Central wollen wir schrittweise in die Marke Generali integrieren“, schreibt G. Liverani in einem Rundschreiben.

Was Liverana strategisch erklärt, unter anderem auch hier in der Wirtschaftswoche, löst jedoch bei den Mitarbeitern teilweise Sorgen hervor. Versicherungswirtschaft-heute spricht sogar von drohenden Fallstricken. Wie werden die Generalisten in die DVAG integriert? Was wird aus den  erworbenen Dynamik- und Bestandsprovisionen? Wie kann der Generalist dem Kunden erklären, dass „die vor Jahren verkaufte Lebensversicherung in den Run-off geschickt wird , er aber ein neues Altersvorsorgeprodukt der Aachen Münchener für sie dabei hat“, hinterfragt Versicherungswirtschaft- heute.

“In der nächsten Zeit wird es zahlreiche Gespräche und Veranstaltungen für die neuen Partner geben“, heißt es weiter in Versicherungswirtschaft-heute. Insofern gibt es Parallelen zur Integration des AachenMünchner-Vertriebs in die Afffinanz DVAG.

Philippe Donnet, Chef der italienischen Generali-Gruppe, rechtfertigt das strategische Vorgehen mit Stärkung der Position und weiterem Wachstum.

DKM und viele spannende Themen

Vom 24.-26-10.2017 findet die DKM in Dortmund statt.

Es gibt wieder mal spannende Themen für die Insider.

MiFID 2 kommt am 3.1.2018.

Die Generali verliert ihren Vertrieb an die DVAG.

Die Anzahl der Ausschließlichkeitsvermittler sinkt weiter. Lohnt sich ein Wechsel in den Maklerberuf?

Um diese und weitere Fragen zu erörtern, freu ich mich auf Treffen bei der DKM. Bei Interesse gerne eine Mail an info@kanzlei-kaibehrens.de

OLG Frankfurt zur Verjährung und zum Umfang eines Buchauszuges

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Berufungsurteil am 16.8.2016 einer ehemaligen Vermögensberaterin der DVAG einen Buchauszug gemäß §87c Abs. 2 HGB zugesprochen.

Die Parteien hatten bereits vor dem Landgericht über Provisionsrückforderungen gestritten. Einerseits hatte die DVAG Provisionsvorschüsse aufgrund von Stornierungen zurückgefordert, andererseits hatte die Vermögensberaterin widerklagend einen Anspruch auf einen Buchauszug erhoben, um mit Hilfe von diesem etwaige weitere Ansprüche gegen die DVAG geltend machen zu können.

Die Parteien führten bis zum 31.01.2013 ein Vertragsverhältnis und beendeten dieses am 06.02.2013 mit einem Aufhebungsvertrag. In diesem Aufhebungsvertrag hatte die Vermögensberaterin ein Saldoanerkenntnis unterzeichnet. Bezüglich der Abschlussprovisionen, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses eingereicht, aber noch nicht abgerechnet waren und daher nicht in das Anerkenntnis fallen konnten, blieb ein Anspruch bestehen.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die DVAG einen Buchauszug mit folgenden Informationen erteilen muss:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevanter

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

Das Oberlandesgericht hatte im Vergleich zum Landgericht den Anspruch insoweit eingegrenzt, als dass der Buchauszug nicht, wie ursprünglich beantragt, alle Geschäfte, welche in den Vertragsjahren eingereicht worden waren enthalten.

Aus den Vorschriften der §§ 92, 87, 87a HGB ergebe sich nämlich, dass der Handelsvertreter nur einen Buchauszug über die Geschäfte verlangen könnte, für die ihm ein Provisionsanspruch gebührt.

Da die Vermögensberaterin jedoch in dem Aufhebungsvertrag ein Saldoanerkenntnis unterzeichnet hatte und ein Anspruch nur noch in Bezug auf bis dato nicht abgerechnete Abschlussprovisionen, nicht jedoch in Bezug auf Betreuungsprovisionen bestünde, müsse der Buchauszug insoweit eingeschränkt sein.

Zum einen müssten die abgerechneten und anerkannten Abrechnungen nicht berücksichtigt werden.

Zum anderen hatte die Vermögensberaterin zusätzliche Angaben zu dynamisierten Lebensversicherungen verlangt. Diese jedoch stellen Betreuungsprovisionen dar, nicht etwa Abschlussprovisionen, sodass diese Angaben im Buchauszug nicht enthalten sein müssten.

Der Buchauszug müsse auch nur Informationen über die Geschäfte enthalten, die bis zum 31.03.2013 eingereicht worden waren, in dem Anerkenntnis jedoch noch nicht enthalten waren.

Einwände bezüglich bereits abgerechneter Geschäfte, bei denen von der Vermögensberaterin eine falsche Abrechnung bzw. die Zugrundelegung falscher Promillesätze beanstandet wurden, konnten keinen Bestand haben, da diese Ansprüche durch das Saldoanerkenntnis erloschen waren.

Die DVAG hatte vorgetragen, die Vermögensberaterin könne sich aus ihren eigenen Unterlagen einen Buchauszug zusammenstellen. Dies lehnte das Gericht ab. Es bestünde keine Verpflichtung für die Vermögensberater ihnen übersandte Unterlagen chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich dann die für sich relevanten Informationen zur Nachprüfung von Abrechnungen und Ansprüchen selbst herauszusuchen.

Die übersandten Provisionsabrechnungen könnten einen Buchauszug nur dann ersetzen, wenn sie sich lückenlos über die gesamte Vertragslaufzeit erstreckten und zusätzlich alle Informationen enthielten, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich seien.

Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht die Abrechnungen hierfür als nicht ausreichend. Insbesondere fehlten Angaben zu stornierten Geschäften, die genaue Mitteilung der Stornogründe und die Beschreibung der ergriffenen Stornobekämpfungsmaßnahmen.

Informationen zu letzteren waren nur bei erfolgreicher Stornobekämpfung aufgeführt. Da für die Vermögensberater jedoch gerade im Fall des Misserfolges die Informationen zur Stornobekämpfung ausschlaggebend seien, könnten die Abrechnungen den Anforderungen hier nicht genüge tragen.

Auch eine Nachreichung der fehlenden Informationen käme nicht in Betracht, da der Buchauszug eine „geordnete Darstellung der provisionsrelevanten Tatsachen zu enthalten hat“.

Zweck des Buchauszuges sei es Sicherheit über Provisionsansprüche zu verschaffen und eine Nachprüfung zu ermöglichen. Nur bei einer solchen geordneten Darstellung, sei dies möglich.

Die DVAG hatte im Rahmen des Rechtsstreits zu einigen Stornierungsfällen vorgetragen und wollte dadurch den Buchauszug ersetzen. Auch dies ließ das Gericht nicht ausreichen. Die DVAG hatte hier nämlich nur zu den Fällen vorgetragen, die ihrer Meinung nach oberhalb der von ihr angenommen Bagatellgrenze (100,00 €) lägen. In diesem Fall kam es jedoch gerade auf die kleineren Fälle an.

Der Einwand, die DVAG sei aufgrund ihrer eigenen Bücher nicht in der Lage einen solchen Buchauszug zu erstellen, wurde ebenfalls abgewehrt. Der Unternehmer sei bei mehrstufigen Vertretungsverhältnissen als Hauptvertreter verpflichtet, sich erforderliche Unterlagen aller Geschäftspartner zu verschaffen.

Zudem wollte die DVAG eine Verjährung geltend machen. Das Gericht erklärte, dass zwar generell auch für einen Buchauszug die dreijährige Verjährungsfrist gem. §195 BGB gelte und diese mit Ablauf des Jahres beginne, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde jedoch erst dann fällig, wenn er erstmalig verlangt wird. Somit kam eine Verjährung nicht in Betracht.

Eine von der DVAG behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit seitens der Vermögensberaterin wurde ebenfalls verneint.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit sei nicht aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass die Vermögensberaterin bisher keine Provisionsabrechnungen beanstandet hatte. In diesem Verhalten sei keine endgültige Einigung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer über die Provision und Abrechnung zu erkennen. Nur eine solche Einigung könne den Anspruch auf einen Buchauszug im Wege der Rechtsmissbräuchlichkeit ausschließen. Vorliegend hatten sich die Parteien lediglich auf ein Saldoanerkenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt geeinigt.

Unzulässige fristlose Kündigung durch DVAG führt zu Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte am 03.11.2016 in einem Berufungsverfahren die DVAG an einen ehemaligen Handelsvertreter eine sechsstellige Summe als entgangenen Gewinn nach einer fristlosen Kündigung zu zahlen.

Die DVAG hatte den Handelsvertreter, welcher Direktionsleiter war und sowohl selber warb, als auch andere Vermögensberater betreute, im März 2009 aus persönlichen Gründen fristlos gekündigt.

Dieser hatte die ihm gemachten Vorwürfe bestritten und seinerseits selbst im darauffolgenden April gekündigt.

Daraufhin hatte er Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provisionen geltend gemacht und wollte diese mit einer noch bestehenden Darlehensforderung der DVAG aufrechnen.

Der Vermögensberater verlangte seinen Schadensersatz für drei Jahre, die im Falle einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist gewesen wären.

Die Berechnung stellte er so auf, dass er die vergangenen drei Jahre 2006-2008 als Vergleich heranzog und die Provisionen einschließlich Folgeprovisionen, Zusatzleistungen und Stornoreserve addierte und aus der Gesamtsumme aller drei Jahre einen monatlichen Mittelwert bildete.

Im Anschluss zog er den Verdienst, den er bei seiner neuen Tätigkeit, welche zwei Monate nach der Kündigung begann, erzielte, ab.

Das Oberlandesgericht gab dem Vermögensberater Recht. Seine Klage sei begründet, da die Schadensersatzforderung die Darlehensrückforderung übersteige.

Die fristlose Kündigung der DVAG aus persönlichen Gründen hielt das Oberlandesgericht für unberechtigt. Diese hätte den Handelsvertreter zur eigenen Kündigung bewegt und dadurch seien ihm die Einnahmen entgangen, die er bis zum nächstmöglichen Termin einer ordentlichen Kündigung (Ende 2012) gehabt hätte.

Der Schadensberechnung stimmte das Oberlandesgericht zu.

Die Berechnung aufgrund der Vergleichswerte der vergangenen drei Jahre könne als Indikator für die Verlustschätzung herangezogen werden.

Gemäß §252 S. 2 BGB, welchen der Vermögensberater zur Beweiserleichterung heranziehen kann, gilt der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte.

Dementsprechend erscheint es laut dem Oberlandesgericht sinnvoll die Ergebnisse aus den Vorjahren des schädigenden Ereignisses heranzuziehen. Es läge nahe, dass vergleichbare Einnahmen auch in der Folgezeit erzielt worden wären.

Dem stehe auch nicht der Einwand der DVAG entgegen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einer ordentlichen Kündigung die Einnahmen des Vermögensberater langsam abgenommen hätten, weil sich die zu seinem Bereich gehörenden Vermögensberater von ihm abgewendet hätten. Eine solche Vermutung kann nicht aufrechterhalten werden.

Für alle Vermögensberater der Struktur des Klägers hätte bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Pflicht zu loyalem Verhalten bestanden. Auch im Eigeninteresse der anderen Vermögensberater hätte es sich gelohnt weiterhin gute Umsätze zu erzielen, um eventuell die Chance eines Aufstiegs innerhalb der Struktur wahrzunehmen. Auch diesbezüglich wäre es nur von Vorteil die aufgebaute Organisation aufrechtzuerhalten.

Auch der Einwand, dass die Einnahmen des Vermögensberaters generell eine rückläufige Tendenz gehabt hätten wurde vom Oberlandesgericht entkräftet. Die DVAG hatte hierzu Zahlen vorgetragen aus denen sich ergab, dass der Vermögensberater im dritten Jahr des herangezogenen Zeitraums einen niedrigeren Gewinn erzielt hatte als im zweiten. Da jedoch im zweiten Jahr dieses Zeitraums die erzielte Summe wiederum höher war als im ersten, kam das Oberlandesgericht zu der Überzeugung, dass es sich um branchenübliche Schwankungen handelte. Es handelte sich um einen Rückgang bzw. einen Anstieg von 3-5%. Dieser sei kein Indiz für eine generell rückläufige Tendenz.

Bezüglich bestimmter Sonderleistungen, in Form von Boni, stellte das Oberlandesgericht fest, dass solche Leistungen, die nachweislich im Zeitraum nach der Kündigung eingestellt wurden nicht berücksichtigt werden können. Nur Boni die auch tatsächlich im Folgezeitraum an andere Vermögensberater bei bestimmten Ergebnissen ausgezahlt wurden, könnten, sofern sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch für den in Rede stehenden Vermögensberater in Betracht gekommen wären, mitberechnet werden.

Im Hinblick auf Tankgutscheine, Bonushefte und ähnliches führte das Gericht aus, dass solche nicht in der Berechnung berücksichtigt werden könnten. Zum einen sei teilweise nicht zu erkennen, wie diese Sonderleistungen angerechnet werden sollen, außerdem seien sie so geringwertig, dass eine Berücksichtigung nicht notwendig sei.

Der Einwand der DVAG, die Stornoreserve dürfe bei der Berechnung des Vermögensberaters nicht mit berücksichtigt werden, weil diese Provisionen noch nicht endgültig verdient seien, hatte keinen Erfolg. Weil die Betrachtung der letzten drei Jahre erkennen ließe, dass sich die Stornoreserve nicht wesentlich verändert hat, kann diese ebenfalls mit einbezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die verdienten Provisionen „im Wesentlichen auch den Einnahmen … entsprochen haben“.

Dass die Stornoreserve während des Verfahrens langsam zur Neige ging, erklärte das Gericht für normal.

Da es sich nicht um eine ordentliche Kündigung handelte, war der Kläger nicht an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. Es lag somit nah, dass er einige seiner Kunden mitnahm bzw. die Verträge umdeckte und somit die Stornoreserve schrumpfte. Ohne die fristlose Kündigung wäre dies nicht geschehen, dann wäre der Vermögensberater nämlich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden gewesen und hätte sich im eigenen Interesse darum bemüht, Stornierungen während der restlichen Vertragslaufzeit zu minimieren, da diese auch seinen Verdienst geschmälert hätten.

Zudem hat der Vermögensberater sich den Verdienst bei seiner neuen Tätigkeit anrechnen lassen. Beruht die Verminderung der Stornoreserve darauf, dass Kunden zu der neuen Tätigkeit des Vermögensberaters abwandern, so hat die DVAG laut dem Oberlandesgericht letztlich keinen Nachteil.

Soweit sich die Klage auch auf die Folgeprovisionen bezog, wurde diese abgewiesen. Das Grundurteil auf den Schadensersatz für entgangene Provisionen beziehe sich eben nicht auf solche, sondern nur auf die entgangenen Provisionen für „Neuabschlüsse und entgangene sonstige Zahlungen“. Die Folgeprovisionen seien vielmehr dem Ausgleichsanspruch zuzuordnen und müssten über diesen geltend gemacht werden.

Der Abzug der in der neuen Tätigkeit erzielten Gewinne sei angemessen.

Zudem müssten ersparte Aufwendungen abgezogen werden.

Diese waren vorliegend insbesondere dadurch entstanden, dass der Vermögensberater bei seiner im wesentlich gleichen neuen Tätigkeit geringere Kosten für die Büromiete hatte. Diese werden ebenfalls von der Klageforderung abgezogen.

Soweit der Vermögensberater auch Kosten für einen Umzug geltend machen wollte, wurde dies vom Oberlandesgericht abgewiesen. Umzugskosten seien kein Kündigungsschaden, da sie auch entstanden wären, wenn der Vermögensberater selbst ordentlich gekündigt hätte.

Zusammengefasst berechnet sich der entgangene Gewinn wie folgt:

–        Provisionseinnahmen mit Sonderleistungen (genauer s.o.) und Stornoreserve ohne Folgeprovisionen der letzten drei Jahre addiert

–        geteilt durch 36 (fiktives Monatseinkommen)

–        abzüglich des Verdienstes der neuen Tätigkeit (nur in den Monaten im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist, in denen diese tatsächlich schon bestand)

–        multipliziert mit der Anzahl der Monate im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist, in denen der Gewinn entgangen ist

= Entgangener Gewinn

Grundsätzliches zum Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB

Ausgleichsanspruch, Abschlusszahlung, Schadensersatz, Abfindung sind einige Begriffe, die Ansprüche bezeichnen sollen, wenn ein Mitarbeiterverhältnis beendet wird. Handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen Handelsvertreter, so steht ihm gemäß §89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Ist der Handelsvertreter ein Versicherungsvertreter, so gilt für ihn der spezielle Absatz des §89b HGB.

Genau betrachtet enthält §89b HGB nur acht Sätze, die den Ausgleichsanspruch regeln sollen. Vieles wird gesetzlich nicht geklärt und lässt Raum für manch fantasievolle Auslegung. Hier soll etwas Klarheit vermittelt werden.

Grundsätzlich besteht ein Ausgleichsanspruch für einen Versicherungsvertreter/ Handelsvertreter, wenn das Unternehmen kündigt, es sei denn, das Unternehmen hat aus einem wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet. Der Handelsvertreter bekommt den Ausgleich gemäß §89b Abs. 3 HGB dann nicht, wenn er selbst ohne weiteren Anlass gekündigt hat. Ausnahmsweise erhält er dennoch den Ausgleich, wenn der Versicherungsvertreter wegen seines Alters oder einer Erkrankung gekündigt hat, oder wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zu seiner Kündigung gegeben hat.

Auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers kann übrigens unter Umständen einen solchen begründeten Anlass zur Kündigung darstellen. So entschied der BGH in mehreren Entscheidungen, z. B. am 30.06.1969 unter dem Aktenzeichen VII ZR 70/67.

Bevor der Versicherungsvertreter eine Kündigung ausspricht, sollte er sich also darüber Gedanken machen, ob er nicht eventuell sogar ausgleichserhaltend kündigen könnte. Jedenfalls sollte ihm alles daran gelegen sein, nicht selbst durch schuldhaftes Verhalten das Unternehmen zur Kündigung zu veranlassen. Spätestens dann wäre der Ausgleichsanspruch weg.

Wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht, ist zunächst zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen ist. Dazu genügt ein formloses Anschreiben an das Unternehmen, die Versicherung oder den Vertrieb, mit dem Inhalt, dass man den Ausgleichsanspruch verlangt. Berechnungen oder Zahlungen müssen in dem Schreiben nicht genannt werden. Wichtig ist nur, dass man den Zugang dieses Schreibens später beweisen kann.

Wenn diese Förmlichkeiten eingehalten sind, fragt sich, in welcher Höhe denn ein Ausgleichsanspruch zusteht. Gemäß §89b Abs. 5 HGB wird der Ausgleich dafür gezahlt, dass ein Versicherungsvertreter vermittelte Versicherungsverträge dem Unternehmen zurücklässt. Das Unternehmen wird regelmäßig von den Verträgen auch in Zukunft profitieren. Sachversicherungsverträge werden z.B. automatisch verlängert und Beiträge bei den Krankenversicherungsverträgen werden häufig angehoben. Eine regelmäßige Erhöhung findet auch bei den dynamischen Lebensversicherungen statt. Während der Versicherungsvertreter nach Vertragsende für diese Verträge keine Provisionen mehr erhalten wird, bleiben bei dem Unternehmen erhebliche Vorteile zurück.

Für diese soll der Handelsvertreter einen Ausgleich erhalten.

Ein weit verbreitetes Vorurteil besteht in der Annahme, dass der Ausgleichsanspruch in der Zahlung von drei Jahresprovisionen besteht. Diese drei Jahresprovisionen stellen den Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs dar. Der konkrete Ausgleichsanspruch ist also anders zu errechnen.

Es gibt zwei Berechnungsmethoden, nämlich die „gesetzliche“ und die, über die sogenannten „Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs“. Die gesetzliche Berechnung bereitet in der Regel viele Schwierigkeiten, da das Gesetz keine genauen Vorgaben macht.

Die Grundsätze findet man hier.

Glücklicherweise darf ein Versicherungsvertreter auch dann auf die Berechnung nach den Grundsätzen zurückgreifen, wenn dies nicht in seinem Vertrag vereinbart wurde. Dies hat der BGH in einer bahnbrechenden Entscheidung mit Urteil vom 23.11.2011 unter dem Aktenzeichen VIII R 203/10 entschieden.

Wenn man den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, benötigt man bei der Krankenversicherung die durchschnittliche Jahresproduktion der letzten fünf Jahre, bei der Sachversicherung die Beitragssummen der letzten fünf Jahre, bei der Lebensversicherung die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherung zum Ende des Vertragsverhältnisses.

Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese Zahlen präsent zu haben, um die Ansprüche errechnen zu können. Hier ist zu empfehlen, Informationen zu sammeln, notfalls zu kopieren und gut aufzubewahren. Dies sollte im Idealfall vor Vertragsende geschehen und mit Zustimmung des Unternehmens. Datenschutzrechtliche Vorgaben müssen hier beachtet werden.

Sollte der Versicherungsvertreter die Informationen nicht erhalten, so steht ihm ein Auskunftsanspruch zu.

Eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung kann übrigens den Ausgleichsanspruch mindern. Wenn in einem Handelsvertretervertrag geregelt ist, dass man zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung wählen kann, so ist dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen VII ZR 221/15 wirksam.

Auch der Maklerbetreuer im Versicherungsaußendienst bekommt einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 25.10.2012 unter dem Aktenzeichen I-18 U 193/11.