Grundsätzliches zum Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB

Ausgleichsanspruch, Abschlusszahlung, Schadensersatz, Abfindung sind einige Begriffe, die Ansprüche bezeichnen sollen, wenn ein Mitarbeiterverhältnis beendet wird. Handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen Handelsvertreter, so steht ihm gemäß §89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Ist der Handelsvertreter ein Versicherungsvertreter, so gilt für ihn der spezielle Absatz des §89b HGB.

Genau betrachtet enthält §89b HGB nur acht Sätze, die den Ausgleichsanspruch regeln sollen. Vieles wird gesetzlich nicht geklärt und lässt Raum für manch fantasievolle Auslegung. Hier soll etwas Klarheit vermittelt werden.

Grundsätzlich besteht ein Ausgleichsanspruch für einen Versicherungsvertreter/ Handelsvertreter, wenn das Unternehmen kündigt, es sei denn, das Unternehmen hat aus einem wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet. Der Handelsvertreter bekommt den Ausgleich gemäß §89b Abs. 3 HGB dann nicht, wenn er selbst ohne weiteren Anlass gekündigt hat. Ausnahmsweise erhält er dennoch den Ausgleich, wenn der Versicherungsvertreter wegen seines Alters oder einer Erkrankung gekündigt hat, oder wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zu seiner Kündigung gegeben hat.

Auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers kann übrigens unter Umständen einen solchen begründeten Anlass zur Kündigung darstellen. So entschied der BGH in mehreren Entscheidungen, z. B. am 30.06.1969 unter dem Aktenzeichen VII ZR 70/67.

Bevor der Versicherungsvertreter eine Kündigung ausspricht, sollte er sich also darüber Gedanken machen, ob er nicht eventuell sogar ausgleichserhaltend kündigen könnte. Jedenfalls sollte ihm alles daran gelegen sein, nicht selbst durch schuldhaftes Verhalten das Unternehmen zur Kündigung zu veranlassen. Spätestens dann wäre der Ausgleichsanspruch weg.

Wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht, ist zunächst zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen ist. Dazu genügt ein formloses Anschreiben an das Unternehmen, die Versicherung oder den Vertrieb, mit dem Inhalt, dass man den Ausgleichsanspruch verlangt. Berechnungen oder Zahlungen müssen in dem Schreiben nicht genannt werden. Wichtig ist nur, dass man den Zugang dieses Schreibens später beweisen kann.

Wenn diese Förmlichkeiten eingehalten sind, fragt sich, in welcher Höhe denn ein Ausgleichsanspruch zusteht. Gemäß §89b Abs. 5 HGB wird der Ausgleich dafür gezahlt, dass ein Versicherungsvertreter vermittelte Versicherungsverträge dem Unternehmen zurücklässt. Das Unternehmen wird regelmäßig von den Verträgen auch in Zukunft profitieren. Sachversicherungsverträge werden z.B. automatisch verlängert und Beiträge bei den Krankenversicherungsverträgen werden häufig angehoben. Eine regelmäßige Erhöhung findet auch bei den dynamischen Lebensversicherungen statt. Während der Versicherungsvertreter nach Vertragsende für diese Verträge keine Provisionen mehr erhalten wird, bleiben bei dem Unternehmen erhebliche Vorteile zurück.

Für diese soll der Handelsvertreter einen Ausgleich erhalten.

Ein weit verbreitetes Vorurteil besteht in der Annahme, dass der Ausgleichsanspruch in der Zahlung von drei Jahresprovisionen besteht. Diese drei Jahresprovisionen stellen den Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs dar. Der konkrete Ausgleichsanspruch ist also anders zu errechnen.

Es gibt zwei Berechnungsmethoden, nämlich die „gesetzliche“ und die, über die sogenannten „Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs“. Die gesetzliche Berechnung bereitet in der Regel viele Schwierigkeiten, da das Gesetz keine genauen Vorgaben macht.

Die Grundsätze findet man hier.

Glücklicherweise darf ein Versicherungsvertreter auch dann auf die Berechnung nach den Grundsätzen zurückgreifen, wenn dies nicht in seinem Vertrag vereinbart wurde. Dies hat der BGH in einer bahnbrechenden Entscheidung mit Urteil vom 23.11.2011 unter dem Aktenzeichen VIII R 203/10 entschieden.

Wenn man den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, benötigt man bei der Krankenversicherung die durchschnittliche Jahresproduktion der letzten fünf Jahre, bei der Sachversicherung die Beitragssummen der letzten fünf Jahre, bei der Lebensversicherung die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherung zum Ende des Vertragsverhältnisses.

Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese Zahlen präsent zu haben, um die Ansprüche errechnen zu können. Hier ist zu empfehlen, Informationen zu sammeln, notfalls zu kopieren und gut aufzubewahren. Dies sollte im Idealfall vor Vertragsende geschehen und mit Zustimmung des Unternehmens. Datenschutzrechtliche Vorgaben müssen hier beachtet werden.

Sollte der Versicherungsvertreter die Informationen nicht erhalten, so steht ihm ein Auskunftsanspruch zu.

Eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung kann übrigens den Ausgleichsanspruch mindern. Wenn in einem Handelsvertretervertrag geregelt ist, dass man zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung wählen kann, so ist dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen VII ZR 221/15 wirksam.

Auch der Maklerbetreuer im Versicherungsaußendienst bekommt einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 25.10.2012 unter dem Aktenzeichen I-18 U 193/11.

Kritik an Ergo und Generali wegen Verkauf von Lebensversicherungen

Die Verkäufe klassischer Lebensversicherungen von ERGO und Generali stehen in der Kritik. Bekanntlich wollen ERGO und Generali ihre klassischen Lebensversicherungen verkaufen. Die AXA erwägt, dies ebenso zu handhaben.

Axel Kleinlein ist Versicherungsmathematiker und als Kritiker gefürchtet.  Er vertritt die Auffassung, dass sich mit dem geplanten Verkauf große Lebensversicherer millionenfach aus ihrer Verantwortung zurückziehen. Dadurch wird in der Deutschen Lebensversicherung die Altersvorsorge von mindestens 10 Mio. Menschen gefährdet.

Er sieht den 28.09.2017 als ein Datum, welches in die Geschichte der Deutschen Versicherungswirtschaft eingehen wird. An diesem Tag hatte die Generali ihre Pläne bekannt gegeben, sowie die bevorstehende Übernahme der DVAG des Generali-Vertriebs.

Mehr dazu hier in einem Interview des Mangermagazins mit Herrn Kleinlein.

Böhmermann, Maschmeyer und die Ferres

Heute Abend gibt Carsten Maschmeyer in der Höhle der Löwen wieder Tipps zum Reichwerden.

Im Stern berichtet Veronika Ferres darüber, wie sehr sie unter der „Kampagne“ gegen ihren Ehegatten Maschmeyer gelitten hatte, oder anderes gesagt „initiierten bösen Presseberichte mit brutalen Schlagzeilen“.

Stefan Schabirosky schrieb ein Buch über diese bösen Presseberichte. Nachdem er sich mit dem AWD (jetzt Swiss Life) überworfen hatte, stieg er bei der DVAG ein, dem Konkurrenten des AWD. In dem Enthüllungsbuch behauptet er, er sei von der DVAG für die initiierten bösen Berichte  bezahlt worden.

Jetzt bekommt das Kapitel  ein ganz neues Licht. Fokus berichtet nämlich, dass Maschmeyer dieses Buch unterstützt habe. Einen Verlag habe Schabirosky erst nicht finden können. Maschmeyer hatte dann ihm dabei geholfen.

Eine Kampagne gegen die Kampagne also? Bei aller „Kampagnerei“ erinnert Jan Böhmermann in Neo Magazin Royale an Maschmeyer.

Wer die Höhle der Löwen partout nicht sehen möchte, oder aber etwas Unterhaltung in den Werbepausen sucht, kann sich ab Minute 16:05 Böhmermanns Erinnerungen zur causa Maschmeyer in der ZDF Mediathek  https://www.zdf.de/comedy/neo-magazin-mit-jan-boehmermann/neo-magazin-royale-mit-jan-boehmermann-vom-28-september-2017-100.html   angucken.

Im Rechtsstreit mit OVB kann Arbeitsgericht zuständig sein

Das Landgericht Frankfurt an der Oder hat am 5.9.2017 in einem Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Berater und der OVB den Rechtsstreit gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 3 ArbGG im Beschlusswege an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ist das Arbeitsgericht zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. § 5 Abs. 3 ArbGG legt fest, wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer einzustufen ist.

Hierfür sind nach dem Arbeitsgericht zwei Voraussetzungen erforderlich: einerseits darf der Handelsvertreter während der letzten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses durchschnittlich im Monat nicht mehr als 1.000,00 € vom Unternehmen bezogen haben, andererseits muss gemäß § 92 a HGB die Untergrenze der vertraglichen Leistungen festgesetzt werden können.

Das Nichtüberschreiten der Verdienstgrenze hatte die OVB nicht angegriffen, vielmehr hatte Sie im schriftlichen Verfahren diesen Punkt als „irrelevant“ dargestellt.

Das Gericht entschied, dass der Handelsvertreter ein „Einfirmenvertreter“ im Sinne des oben genannten § 92a Abs. 1 HGB sei. Die Parteien hatten nämlich vertraglich vereinbart, dass der Vermögensberater hauptberuflich (im Sinne der §§ 84, 92 HGB bzw. 34d GewO, §§59 ff. VVG) tätig wird.

Auch wenn dies eine nebenberufliche Tätigkeit zulasse, sei er dennoch einem Angestellten „ähnlich angelagert“.

Die Chancen, die sich für ihn aus einer nebenberuflichen Tätigkeit ergeben könnten, seien gegenüber derer eines Mehrfirmenvertreters begrenzt.

Auch wenn sich aus der Bezeichnung der Hauptberuflichkeit ableiten lasse, dass eine nebenberufliche Tätigkeit dennoch möglich wäre, sei der Vermögensberater dennoch wie ein Einfirmenvertreter gestellt.

Dementsprechend sei er als Arbeitnehmer einzustufen und falle unter den Anwendungsbereich des §5 Abs. 3 ArbGG.

Es waren mal 37.000 Vermögensberater

Der Großvertrieb DVAG übernimmt den Vertrieb der Generali. 2800 Mitarbeiter des Exklusiv-Vertriebs der Generali (EVG) betrifft dies.

Während diese Entscheidung mit allerhand Zahlen von der DVAG bekanntgegeben wurde, wurde eine Zahl vermisst. Während von 3400 Direktionen und Geschäftsstellen die Rede ist, fehlt die aktuelle Zahl der Vermögensberater.

Früher waren es mal viele.  Von 37.000 Vermögensberatern war mal im Spiegel zu lesen. Es dürften bis heute einige gegangen sein.

Im Wikipedia werden aktuell 14.000 hauptberufliche Vermögensberater genannt.

Offizielle Angaben fehlen.