Aufruf: Universa-Verträge gesucht

Gesucht werden Verträge von Vermittlern der Universa sowie die dazugehörenden Provisionsbedingungen.

In einem Gerichtsverfahren sind die Bedingungen streitig. Wenn jemand Unterlagen hat, die er mir zur Verfügung stellen kann, würde es der Wahrheitsfindung dienlich sein.

Gern per Mail unter info@kanzlei-kaibehrens.de

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Rechtsanwalt Kai Behrens

Soll man jetzt Whatsapp ausschalten?

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat entschieden, dass die Nutzung von Whatsapp gegen das Datenschutzrecht verstößt.

WhatsApp zeichnet sich dadurch aus, dass mit der Nutzung Zugang zum abgespeicherten Telefonbuch des jeweiligen Handybenutzers erfolgt.

Whatsapp kann auf sämtliche Daten im Telefonbuch zurückgreifen.

Wenn dafür die „abgespeicherte“ Person keine Einwilligung erteilt hat, ist dies unter den Gesichtspunkten des Datenschutzes rechtswidrig. Nach der Auffassung des Amtsgerichtes Bad Hersfeld wäre dies dann rechtswidrig.

Im Internet wird nunmehr gemunkelt, ob dies zu einer Abmahnwelle führen kann.

Abmahnen kann jedoch nur derjenige, der beweisen kann, dass er von der whatsapp-Nutzung eines anderen betroffen ist. Diesen Nachweis kann man in der Regel nur dann leisten, wenn man selbst whatsapp nutzt. In dem Fall wäre dann der Abmahnende auch wieder abmahnfähig.

Jedenfalls ist anzuraten, andere, die nicht whatsapp betreiben, auch nicht darüber zu informieren. Dann dürfte das Risiko, abgemahnt zu werden, überschaubar sein.

AachenMünchner und DVAG

Während gestern das Urteil des OLG Karlsruhe die Runde machte, blieb die Frage offen, welchen Zweck es hat, die AachenMünchener zu verklagen, wenn man hätte auch Ansprüche gegen den Vertrieb (hier die DVAG) und gegen den Vermögensberater hätte geltend machen können. Dass isoliert nur gegen den Berater vorgegangen wird, ist selten. Schließlich dürfte er das wirtschaftlich schwächste Glied in der Kette sein.

Ob die Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG für das nicht veröffentlichte Urteil maßgeblich war, kann nur vermutet werden. Dann wäre es für andere Vertriebe kaum anwendbar.

Ein anderes OLG beschäftigt sich aktuell intensiv mit der Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG. Hier geht um spannende Fragen des Versorgungswerkes und darum, ob sich der eine Entscheidungen des anderen zurechnen lassen muss. Hier geht es tatsächlich um die Frage der Nähe zwischen beiden und die damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen. Ein Urteil gibt es noch nicht. Wir informieren, sobald es da ist.

Nicht der Vermögensberater, nicht die DVAG, sondern die AachenMünchner soll zahlen

Die AachenMünchner Lebensversicherung AG soll zahlen, weil ein Vermögensberater falsch beraten hat. So soll das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden haben ( Urteil vom 31.3.2017, Az.: 12 U 112/16). Damit soll der Versicherer für eine Fehlberatung haften, die ein Vermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) begangen hatte. Von diesem Urteil berichtet Fondsprofessionell online.

Diese Entscheidung ist einzigartig, eigenartig und eigentlich dennoch nicht überraschend.

Fondsprofessionell online schreibt: Die Klägerin wünschte 2008 bei der DVAG eine Geldanlage für ihre Altersvorsorge . Ein Vermögensberater empfahl ihr die fondsgebundene „Wunschpolice“ der Aachen Münchener. Danach wurden zwei Verträge abgeschlossen. 2011 empfahl der Berater zu einem Fondswechsel, unter anderem in den SEB Immoinvest. Zu diesem Zeitpunkt soll für den Fonds allerdings bereits eine Rücknahmeaussetzung für Anteile vorgelegen haben. Die Kundin wurde darüber nicht informiert. Im Mai 2012 wurde der offene Immobilienfonds dann endgültig geschlossen.

Nach Kündigung des SEB Immoinvest wurde angeblich ein Verlust von knapp 19.000 Euro erzielt. 96.000 Euro wurden eingezahlt, rausgekommen waren 77.000 Euro.

Für die fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die AachenMünchener Lebensversicherung AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen.

Das Urteil ist deshalb nicht überraschend, zumal ein Versicherer für die Fehler seines Versicherungsvertreters grundsätzlich haften muss.

Der BGH will die Haftung übrigens sogar auf Makler ausweiten. Der BGH leitet die Maklerhaftung aus den obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten ab, „da der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein Anlagegeschäft ist“  (BGH mit Urteil v. 11.07.2012 – IV ZR 164/11).

Grundsätzlich gilt: Wenn der Versicherer diese Pflichten dem Vermittler, also auch dem Makler, überlässt,  ist dieser eindeutig nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als dessen Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB anzusehen.

Das Urteil ist wohl einzigartig, denn meist wird der Berater, sein Vertrieb oder beide in Anspruch genommen.

Das Urteil ist auf en ersten Blick eigenartig, denn man fragt sich, warum die Klägerin hier diesen („Um“)weg gewählt hat. Warum wurden die Ansprüche nicht bei dem Berater oder bei dem Vertrieb selbst geltend gemacht?

Dank Mifid 2: Finanzanlagenvermittler bald zur telefonischen Aufzeichung verpflichtet

Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO).

Am 3. Januar 2018 tritt die EU-Richtlinie Mifid 2 in Kraft. Sie bringt böse Überraschungen für freie Finanzanlagenvermittler. Neudeutsch gibt es bald die Taping-Pflicht. Gemeint ist die Aufzeichnungspflicht zu Kundenorders am Telefon. Sie soll, so wird gemunkelt, auch für den freien Finanzanlagenvermittler kommen.