DVAG übernimmt Generali-Vertrieb

Die Spatzen pfiffen es von den Dächern. Seit heute weiß man mehr. Die DVAG übernimmt den Generali Vertrieb.

Die Marken AachenMünchener und Central verschwinden als Marke…

LG Halle: Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden

In einem Verfahren vor dem Landgericht Halle entschied das Gericht mit Urteil  zugunsten der DVAG.

Im damals vorliegenden Fall forderte die DVAG von einem ehemaligen Vermögensberater Provisionen zurück. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, welcher unter anderem beinhaltete, dass alle Ansprüche neben dem Provisionskonto zugunsten des Vermögensberaters ausgeschlossen seien. Zudem war festgehalten, welchen Saldo das Konto zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses enthielt.

Das Vertragskonto wurde zur Zeit der Beschäftigung unter einer Kontokorrentabrede geführt, Einzelansprüche waren damit ausgeschlossen.

Auf eine Abrechnung, die die DVAG dem ehemaligen Mitarbeiter etwa ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zusandte, erhob dieser Widerspruch. Die Abrechnung wies einen negativen Saldo aus. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und die DVAG hatte daraufhin zunächst außergerichtlich die ausstehende Zahlung angemahnt.

Das Gericht sprach der DVAG den Rückforderungsanspruch zu. Dieser sei im Handelsvertretervertrag vereinbart gewesen und die Aufrechterhaltung des Provisionskontos sei im Aufhebungsvertrag vereinbart gewesen.

Der ehemalige Vermögensberater hatte zunächst bestritten, dass Haftzeiten für unterschiedliche Verträge vereinbart waren. Dies wurde vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass aus dem Handelsvertretervertrag hervorging, dass es solche Haftzeiten gebe und diese auf Anfrage bekannt gegeben worden wären. Zudem wären sie aus den Anlagen zum Vertrag ersichtlich gewesen.

Auf Nichtwissen könne der Handelsvertreter sich hier nicht beziehen, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der DVAG und auch wegen des gegen die Abrechnung erhobenen Widerspruchs, welcher zeigt, dass er durchaus mit der Vorgehensweise der DVAG vertraut war.

Zudem hatte die DVAG die unterzeichneten Vereinbarungen vorgelegt.

Eine Abrechnung auf der Grundlage des §92 Abs. 4 HGB sei zudem zulässig, da die Norm nach dem Grundgedanken auf selbstständige Handelsvertreter, welche Versicherungen vermitteln, anzuwenden sei. Ein solcher Handelsvertreter sei genauso schutzwürdig, wie der unmittelbar für die Versicherung tätige Handelsvertreter.

Demgemäß seien die nur als Vorschuss gezahlten Provisionen zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit storniert worden wären.

In diesen Fällen musste die DVAG individuell und substantiiert für jeden einzelnen Vertrag vortragen, ob und inwieweit eine Nachbearbeitung stattgefunden hat. Diese Nachbearbeitung sei eine Pflicht der DVAG.

Das Gericht bewertete die Ausführungen der DVAG hierzu als nachvollziehbar und hinreichend. Die vorgelegten Unterlagen enthielten Ausführungen dazu „wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten (dem ehemaligen Vermögensberater) zustehende Provision ausgewirkt hat“. Zudem war ausgeführt, welche Zuvielzahlung dieser erhalten hatte.

Diese Auflistung beurteilte das Gericht als vollständige geordnete Zusammenstellung, die nachprüfbar ist. Sie ließ erkennen, dass es teilweise zu mehreren Anschreiben, Hausbesuchen, Vertragsabänderungen und teils auch zu Vertragsrettung kam.

Das Gericht machte deutlich, dass der Handelsvertreter die Vorgänge, bei denen er dies bestritt ausführlich hätte darlegen und beweisen müssen. Dies war nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend geschehen.

Das Vorbringen des Handelsvertreters, dass in einigen Fällen keine Nachbearbeitung erfolgt war, bestritt das Gericht nicht. Jedoch bewertete sie diese Fälle als nicht nachbearbeitungserforderlich. Insbesondere war es hier um einen Vertrag des Handelsvertreters selbst gegangen. Er hatte aufgrund eines Zahlungsrückstands hier ein Anschreiben gerichtet auf die Fortführung erhalten. Darauf hatte er mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung erforderlich.

Der Einwand, dass in einigen Fällen die Nachbearbeitung durch die Versicherung und nicht durch die DVAG durchgeführt wurde, wurde entkräftet. Es sei entscheidend, dass die Verträge nachbearbeitet wurden, eine doppelte Nachbearbeitung sei nicht angezeigt gewesen.

Bezüglich der Kontokorrentabrede, welche vom Handelsvertreter bestritten wurde, jedenfalls insoweit, dass sie spätestens ab dem Aufhebungsvertrag nicht mehr gelten könnte, erklärte das Gericht, dass diese weiterhin gelte. Jedenfalls sei im Aufhebungsvertrag inzident bei der Vereinbarung über die Fortführung des Provisionskontos diese Abrede aufrechterhalten worden.

Ein vom Handelsvertreter geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB im Hinblick auf einen Buchauszug wurde abgelehnt.

Hier sei maßgeblich, dass ein Aufhebungsvertrag vorliegt und das Provisionskonto noch weiter abzurechnen war.

Im Aufhebungsvertrag waren weitergehende Ansprüche des Handelsvertreters ausgeschlossen worden. Daher könne maximal aus dem Aufhebungsvertrag abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf die Unterlagen bestehe, die für die Nachvollziehung der Fortführung des Provisionskontos erforderlich seien.

Diese hätte die DVAG vorgelegt.

DVAG im Mittelpunkt

Der größte deutsche Vertrieb, die DVAG, lässt von sich reden.

Während ein Enthüllungsbuch vor einigen Wochen für Schlagzeilen sorgte, gibt es nun ein anderes vorrangiges Thema. „Mein Auftrag: Rufmord“ schrieb Stefan Schabirosky. Laut Versicherungsbote soll das Buch ein Flop sein und erst „wenige tausend mal“ verkauft worden sein. Nun denn. Ein Buch, das nach ein paar Wochen ein paar tausend mal verkauft wurde, ist sicher kein Flop. Manch Buchautor würde sich über ein solches Ergebnis sehr freuen.

Der Zeitpunkt der Buchveröffentlichung war ungünstig. Vielleicht hatte Schabirowsky gehofft, von der DVAG auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, um dies werbewirksam einsetzen zu können.

Viel mehr im Mittelpunkt steht zur Zeit die von einigen vorhergesagte Übernahme des Generalivertriebs durch die DVAG. Und da sind einige auf den 28.9. gespannt. Stimmen die Vorhersagen, wird der Vorstandsvorsitzende der DVAG, Andreas Pohl, zunächst in Marburg vor der Allfinanz DVAG sprechen und anschließend nach München fliegen. Dort sind die 3200 Außendienstmitarbeiter der Generali geladen.

Stimmen die Gerüchte, sollen diese von der DVAG übernommen werden. Versicherungswirtschaft-heute  hat Bedenken: Schließlich seien rund 700 Personen bei der Generali fest angestellt, also Arbeitnehmer. Diese Verträge rühren aus der Übernahme der Volksfürsorge.

Vermögensberater sind bekanntlich Handelsvertreter.

Übrigens kann ein Arbeitnehmer einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB widersprechen, ein Handelsvertreter nicht.

Werden aus den Generalivertrieblern Vermögensberater?

Donnerstag 28.9.2017. 13 Uhr. ICM München. Der Vertrieb ist eingeladen.

Die 3200 Generali-Vertriebler werden dann, so schreibt die Süddeutsche, über ihre berufliche Zukunft informiert. Und diese soll , so die SZ, bei der DVAG sein.

„Nach Angaben aus Unternehmenskreisen plant die Führung, den Außendienst zumindest zum größten Teil in den Strukturvertrieb Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) einzubringen“, steht es in der SZ.

Der Hintergrund laut SZ : Generali-Deutschlandchef Giovanni Liverani baut den Konzern um. Die Generali Lebensversicherung in München solle verkauft oder stillgelegt werden. Sie sei nicht wirklich konkurrenzfähig, habe hohe Altlasten aus früheren hohen Zinszusagen und binde viel Kapital. Die Tochter Aachen Münchener Leben soll den Part übernehmen. Aachen und München sollen verschmolzen werden.

Im Jahr 2006 hatte die DVAG Allfinanz den Außendienst der Aachen Münchener mit rund 2000 Vermittlern übernommen, 2011 folgten 320 Vertreter des konzerneigenen Krankenversicherers Central in Köln.

Buchauszug abgewiesen

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hatte das Gericht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine in der Vergangenheit bei der DVAG angestellte Vermögensberaterin machte viereinhalb Jahr nach Vertragsbeendigung durch eigene fristlose Kündigung Ansprüche auf Provisionszahlung, Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens aus dem Versorgungswerk und einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs geltend.

Im Handelsvertretervertrag war eine Kontokorrentabrede vereinbart. Diese beinhaltete, dass Gutschriften, Belastungen und Zahlungen in einem Kontokorrentkonto zusammengefasst werden würden.

Die Vermögensberaterin hatte den Anspruch auf Provisionszahlung auf eine Abrechnung gestützt, aus der sich ein Betrag für Provisionsrückstellung ergibt.

Gegenstand der oben erwähnten Kontokorrentabrede ist laut dem Oberlandesgericht jedoch, dass gerade kein Anspruch mehr auf die Einzelforderungen besteht, sondern lediglich der Gesamtsaldo gelte, um einen etwaigen Anspruch zu begründen.

Nach diese Abrede verlören Einzelansprüche ihre rechtliche Selbstständigkeit, sie werden zu Rechnungsposten. Der Betrag für die Provisionsrückstellung sei jedoch eben solch ein Einzelposten und könne daher nicht einzeln geltend gemacht werden. Im Gesamtsaldo ergebe ich im Übrigen für die Vermögensberaterin kein positiver Saldo.

Hätte die Vermögensberaterin Einwände gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Abrechnung gehabt, so hätten diese geltend gemacht werden müssen.

Eine Rüge gegen das Gericht gemäß §139 ZPO wegen eines fehlenden Hinweises auf diese Pflicht hatte keinen Erfolg. Dazu führte das Gericht aus, dass diese Rüge nur dann erhoben werden könnte, wenn ausreichend dargelegt werden würde, was genau auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre. Dies sei hier nicht geschehen. Somit wurde der Anspruch abgewiesen.

Der hilfsweise Anspruch auf Auszahlung des Versorgungswerks wurde ebenfalls abgelehnt.

In den Bedingungen über das Versorgungswerk, welche die Vermögensberaterin auch vorgelegt hatte, wäre vereinbart, dass die Ansprüche zur Absicherung von Ansprüchen der DVAG auf Rückzahlung der von der Vermögensberaterin geleisteten Mittel zum Aufbau des Versorgungswerks und auch zur Absicherung des Versorgungszwecks, nämlich der Altersvorsorge, bis zum Erreichen des Alters von 60 Jahren abgetreten würden.

Dieses Alter hatte die Vermögensberaterin noch nicht erreicht.

Dem Einwand, der Sicherungszweck – die Absicherung der Ansprüche seitens der DVAG – sei mittlerweile weggefallen hielt das Gericht entgegen, dass eben nicht nur das der Zweck der Absicherung sei, sondern auch und vor allem die Altersversorgung. Diese könne nur gewährleistet werden, wenn die Vermögensberater, wie vereinbart erst mit Erreichen des 60. Lebensjahres die volle Verfügungsberechtigung über die Depots erhalten.

Zum Anspruch auf den Buchauszug führte das Gericht kurz aus, der Anspruch sei verjährt.

Die Verjährung von Informationsrechten gemäß §87c beginne spätestens mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vertrag rechtlich endet. Dies war bei der Klägerin das Jahr 2006, sodass der Anspruch auf den Buchauszug laut dem Oberlandesgericht jedenfalls im Jahre 2010 gemäß der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist verjährt ist.