LG Frankfurt hält Nachberechnung mit Excell-Tabelle für verständlich

Die DVAG hatte Provisionslisten im Jahre 2008 gegenüber den aus dem Jahre 2007 modifiziert. Einige Vermögensberater vertreten den Standpunkt, die im Jahre 2007 getroffenen Regelungen seien verbindlich vereinbart.

Seit dem letzten Jahr laufen einige Verfahren, in denen die Nachberechnung thematisiert wird. Hier werden gegensätzliche Auffassungen vertreten. Die DVAG meint, eine Änderung sei zulässig, weil neue Produkte und Regelungen eine Anpassung erforderlich machten. Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass Provisionen teilweise um 2 Promille und bei einem Produkt gar bis zu 10 Promille gekürzt wurden, obgleich es sich um die gleichen Produkte handeln würde.

Ein ausgeschiedener Vermögensberater bietet bei der Nachberechung der Provisionen Hilfe an. Er hat dafür ein Excelprogramm erstellen lassen, mit deren Hilfe eine Nachberechnung erfolgt.

Die Darstellung dieses Programms wurde von der DVAG angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar.

Die Gerichte halten sich mit Entscheidungen noch zurück. Für das Oberlandesgericht München kamen die Berechnungen beim Gericht zu spät an. Daher wollte das Gericht diese in einer Entscheidung im letzten Jahr nicht mehr berücksichtigen.

Das Landgericht Frankfurt hatte jetzt in einer mündliche Verhandlung deutlich zu verstehen geben, dass die Tabelle als solches schlüssig und nachvollziehbar sei. In Hinblick auf die Produkte gab es jedoch noch Klärungsbedarf.

Kleines gerichtliches Anliegen

Um ein fast kleines Anliegen durfte sich das Landgericht Dresden gestern kümmern. Die Finakom AG  verlangte von einem ehemaligem Mitarbeiter Provisionsvorschüsse zurück. Das Wort Mitarbeiter bedeutet hier, dass der Beklagte zunächst als Tippggeber, dann als Makler tätig war.

Ursprünglich durfte er nicht als Makler arbeiten, da er noch „woanders“ unter Vertrag stand. Dazu wurde eigens eine GmbH gegründet, die gegenüber der Finakom als Vermittlerin aufgetreten ist, während der eine oder andere sonstwo gebundene Vermittler bei der GmbH als Tippgeber tätig wurde.

Um den Bogen jedoch zu spannen, sollte eine Haftungsübernahme erklärt werden, wonach der Tippgeber für alle Geschäfte der Finakom gegenüber haften soll, die die GmbH einreicht. Die Wirksamkeit dieser Haftungsübernahme wurde gestern vom Gericht hinterfragt.

Interessant war die Rechtsauffassung des Gerichts, wonach die Entgegennahme der Provisionsabrechnungen, auch als Makler, kein Anerkenntnis darstellen sollen. Während die Forderung im Laufe des Prozesses von etwa 13.000 € auf etwas mehr als 3.000 € zusammenschrumpfte und die o.g. Konstellation viele „unnötige“ Fragen aufwarf, kündigte sich eine Einigung an. Auch das Gericht deutete an, dass es sich hier wirtschaftlich um eine Kleinigkeit handelt.

Der Richter verwies darauf, dass fast nebenan im Gericht wieder mal der Infinus-Prozess tagte, mit 6 Angeklagten, 12 Rechtsanwälten, mehreren Richtern und vielen Verhandlungstagen. Die Ladung an der Gerichtstür füllte mehrere DINA4-Zettel.

Unsere Ladung bestand aus zwei Parteien, 2 Anwälten und einem Richter. Auf einen DINA4-Zettel passten alle Ladungen des Tages.

Gegen Ex-OVB-Berater wird strafrechtlich ermittelt

Ein ehemaliger Mitarbeiter der OVB Vermögensberatung AG aus Köln soll über mehrere Jahre hinweg Kundengelder veruntreut haben. Dies geht aus einer Stellungnahme  der Staatsanwaltschaft Mainz hervor. Näheres dazu schreibt fondprofessionell.de

Geschädigt worden sein sollen etwa 160 Anleger, die dem ehemaligen OVB-Berater ihre Vermögensanlage anvertraut hatten.

Dieser soll unter dem Deckmantel der OVB Kundengelder von etwa 3 Mio €  in bar eingesammelt haben. Er offerierte den Kunden hohe Ertragsmöglichkeiten und nutzte teilweise offizielle Unterlagen der DWS-Investment S.A.

Der Beschuldigte war seit 1989 als Handelsvertreter für die OVB tätig. Im April 2016 hat sie dem Berater fristlos gekündigt. Die OVB selbst weist die Verantwortung von sich. Schließlich waren nur Gelder veruntreut, die Produkte betrafen, die nicht von der OVB angeboten wurden. Auch die Staatsanwaltschaft macht der OVB keine Vorwürfe. Die OVB selbst hatte Anzeige wegen Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung und Untreue gestellt.

Lässt sich das Urteil des OVG Berlin umgehen?

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin die gleichzeitige Anmeldung zweier GmbHs sowohl als Versicherungsmakler als auch als Versicherungsberater ablehnte, fragt sich, ob ein anderes Ergebnis in anderer Unternehmenskonstellation hätte erreicht werden können.

Die Antwort: Wohl nicht.

Meldet man beispielsweise eine GmbH & Co. KG an, so wird auch hier bei der Anmeldung auf die GmbH abgestellt. So dürften zumindest die meisten IHKs verfahren. Die GmbH wird angemeldet, obgleich das Tagesgeschäft über die GmbH und Co KG abgewickelt wird.  Für die GmbH muss auch der Prüfungsbericht abgegeben werden.

Insofern kommt es auch hier, ebenso wie bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, auf die GmbH an. Eine Anmeldung als GmbH & Co. KG bringt dann auch kein anderes Ergebnis, schon deshalb nicht, weil das Gericht ja die Entscheidung damit begründet hat, dass bei der Inhaberschaft der GmbHs Personenidentität vorliege. Einer Person gehörten beide GmbHs.

Solange man dies nicht „umgeht“, ist das gleiche Ergebnis zu erwarten wie in dem Urteil.

Gleichzeitig Versicherungsberater und -makler nicht erlaubt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hatte am 31.03.2017 entschieden, dass es nicht zulässig sei, als Inhaber gleichzeitig zwei Unternehmen angemeldet zu haben. Eins als Versicherungsmakler und eins als Versicherungsberater. In dem Fall muss man sich entscheiden, ob man Makler oder Versicherungsberater sein will. Eine Erlaubnis für beide Firmen erhält man ansonsten nicht.

Eine – natürliche – Person hatte zwei GmbH’s angemeldet. Bei beiden war sie als Gesellschafter eingetragen. Bei beiden GmbH’s hatte dieselbe natürliche Person jeweils deren Geschäfte geleitet. Nach Ansicht der Richter führe dies zu einer Interessenskollision.

Das Gericht stellte den Makler mit dem eines Versicherungsvermittlers gleich.

Ein Versicherungsberater müsse versicherungsunabhängig sein. Ein Makler sei nicht versicherungsunabhängig. Eine Versicherungsunabhängigkeit entfalle nicht schon, wenn keine Abhängigkeit von Versicherern bestehen würde.

Das Erfordernis der Versicherungsunabhängigkeit schließe eine Mischtätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsvermittler (-Makler) aus. Somit wurde die Erlaubnis, als Versicherungsberater gemäß § 34e GewO tätig zu werden, versagt.