Wie 2017 alles begann

2017 begann mit einem Déjà-vu.

Vor vielen Jahren durfte ich mich anwaltlich mit einem Vermögensberater beschäftigen, der im großen Stil dafür verantwortlich gewesen sein soll, dass Arbeitslose zur Tätigkeit bei einem großen Vertrieb überredet wurden  und – statt diese mit den versprochenen Arbeitsverträgen auszustatten – zunächst einmal mit hohen Versicherungssummen versichert wurden. In Anbetracht des Einkommens der Angeworbenen konnten diese die Versicherungsbeiträge gar nicht bezahlen. Dies wiederum veranlasste die angeworbenen Mitarbeiter gezwungenermaßen dazu,  abermals auf diese Art und Weise Anwerbungen zu betreiben.

Der Vertrieb distanzierte sich von diesem Verhalten und warf ihren Mitarbeitern das Betreiben eines Schneeballsystems vor und sprach umfassende Kündigungen aus. Dies betraf u.a. auch einen Direktionsleiter.

Insgesamt schlug dieser Vorfall innerhalb der Mitarbeiterschaft des Vertriebes eine große Welle. Nun, Anfang 2017 – wie gesagt, nach vielen Jahren – taucht der Name des Initiators plötzlich wieder auf. Einige Berater hatten sich zur Beendigung ihrer Handelsvertreterverträge entschlossen, nachdem sie innerhalb der Direktion sich von gewissen Manipulationen mit Scheingeschäften benachteiligt sahen. In diesem Zusammenhang taucht der Name des Initiators  wieder auf. Statt nach der ausgesprochenen Kündigung Abstand von der DVAG zu nehmen, hatte dieser hintenrum und verdeckt wieder Einfluss genommen und heimlich weitergearbeitet. Dies löste abermals eine Welle von Stornierungen aus.

Der Verantwortliche soll Gerüchten zu Folge inzwischen hinter Schloss und Riegel sitzen.

Vermögensberater kann freigestellt werden

Neu im Vermögensberatervertrag ist folgende Regelung:

„Im Falle einer Kündigung kann die Gesellschaft den Vermögensberater von der Erbringung seiner vertraglichen Pflichten widerruflich freistellen. Bis zur Beendigung des Vertrages erhält der Vermögensberater im Falle einer Freistellung die ihm zustehende Differenzprovision aus dem von seinen bisherigen Partnern tatsächlich vermittelten Neugeschäft, etwaig anfallende Folgeprovision aus seinem Gruppen- und seinem Eigengeschäft sowie monatlich die durchschnittliche monatliche Provision der letzten 12 Monate aus dem in diesem Zeitraum von ihm selbst vermittelten Neugeschäft.“

Die Möglichleit der Freistellung war vertraglich bis dahin nicht gegeben. Problematisch ist die Provisionshöhe, die der Vermögensberater für die Zeit seiner Freistellung bekommen wird.

Die durchschnitlliche Provision der letzten 12 Monate steht zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht fest. Schließlich erhält der Vermögensberater ja Vorschüsse. Ob das Geschäft bestandskräftig bleibt, weiß man erst viele Jahre später. Da keine Vorschüsse als Maßstab für die Zahlung herangezogen werden, ist die Höhe der zu zahlenden Provision fraglich.

Ein freigestellter Handelsvertreter darf grundsätzlich nicht für das Unternehmen tätig sein, mit dem er vertraglich gebunden ist. Dies könnte dazu führen, dass er von dem Intranet und dem Online-System sowie anderer Datenquellen abgeschaltet wird. Dies zumindest wird von anderen Unternehmen teilweise so parktiziert. der Handelsvertreter braucht die Daten ja während der Phase der Freistellung nicht mehr.

Ein guter Rutsch und viel Fingerspitzengefühl

Der Handelsvertreterblog wünscht viel Fingerspitzengefühl, einen guten Rutsch und ein gesundes und erfolgreiches 2017 !

Frohes Weihnachtsfest

Ich wünsche allen Lesern und Leserinnen des Handelsvertreterblogs

ein paar schöne und ruhige Weihnachtstage

Rechtsanwalt Kai Behrens

Spezialist im Handelsvertreterrecht

BGH: Kassensystem in Tankstelle darf nur eingeschränkt mit Pauschale belegt werden

Der Bundesgerichtshof entschied am 17.11.2016 unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/16, dass ein Kassensystem für einen Tankstellenbetreiber kostenlos zu Verfügung zu stellen ist, soweit Preisdaten damit übermittelt werden. Es handelt sich dort um erforderliche Unterlagen im Sinne des §86a Abs. 1 HGB.

Insofern blieb der BGH seiner Rechtsprechung, die auch in Hinblick sog. Sofwarepauschalen bekannt ist, treu.

Ganz kostenfrei ist die Anmietung des Kassensystems nach dem BGH-Urteil jedoch nicht. Der BGH meinte, dass der Umfang der Kostenfreiheit durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Schließlich diene das Kassensystem auch anderen Zwecken, u.a. der Steuererklärung.

Der Kläger hatte mit einem Tankstellenagenturvertrag eine Tankstelle betrieben. Neben dem Verkauf von Kraftstoffen und Schmierstoffen wurde auf eigene Rechnung ein sogenanntes Shop-Geschäft betrieben.

Man  hatte vereinbart, dass eine monatliche Kassenpacht von 281,21 € zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen ist.

Bestandteil des aus Hardware- und Softwarekomponenten bestehenden Kassensystems waren unter anderem eine Tankstellenkasse und ein Büro-Arbeitsplatz. Auf den Hardware-Komponenten befindet sich eine vorher aufgespielte Software, die die Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen ermöglicht. Auf das Kassensystem konnte die Beklagte per Datenfernübertragung zugreifen. Dadurch konnten die Preise am Preismast und an den Zapfsäulen aus der Ferne gesteuert werden.

Der BGH meinte dazu, dass das Kassensystem nur teilweise einer Unterlage im Sinne des §86a Abs.1 HGB darstelle. Es fehle an dem erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Produkt. Der Begriff der Unterlage sei nach der Auffassung des BGH weit zu fassen. Alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit diene, falle darunter.

Es müsse aber ein sehr enger Bezug zu den vertriebenen Produkten bestehen.

Der BGH hob eine Entscheidung des Berufungsgerichtes teilweise auf und verwies die Angelegenheit dorthin zurück, damit dort differenziert nach den Vorgaben des BGH entschieden wreden kann. Das Oberlandesgericht hatte noch eine hälftige Rückzahlungspflicht gesehen. Dies schien dem BGH zu hoch, obwohl im Kern der BGH dem OLG Recht gab. Man müsse nur genauer berechnen und dürfe nicht einfach die Hälfte des Preises ansetzen.

Der BGH führte aus, dass nach §86a Abs. 1 HGB der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen hat. Die Aufzählung sei nur beispielhaft. Diese erforderlichen Unterlagen müssen dann kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurden dem Tankstellenbetreiber zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen im Sinne von §86a Abs. 1 HGB zur Verfügung gestellt.

Schließlich sei der Handelsvertreter für die Vermittlung und den Abschluss, der den Gegenstand des Handelsvertreterverhältnisses bildenden Kaufverträge betreffend der Agentur waren, insbesondere Kraftstoffkaufverträge, auf eine Übermittlung der Preise seitens der Beklagten angewiesen. Ohne zeitnahe Übermittlung können Preise nicht gestaltet werden. Auch die Werbung geschieht nur mittels Preisangaben.

Der BGH erklärte deshalb die Vergütungsvereinbarung für unwirksam, soweit mit der vereinbarten Kassenpacht die vorstehend erörterte Teilfunktion des Kassensystems abgegolten wird.

Ob die gesamte Der Umfang der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung hänge davon ab, inwieweit das System der Übermittlung der Preisdaten gedient hat. Insofern könnte sich das Unternehmen, welches den Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter beschäftigt und Revision eingelgt hatte, ein Eigentor geschossen haben, wenn nämlich im Ergebnis herauskommt, dass der gesamte Vertrag über die Kassen-EDV-Pauschale unwirksam ist.

Entscheidung Bundesgerichtshof vom 17.11.2016 unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/16