13
Schlechte Aufklärung wird zur Zeit wegen eines Urteils des Landgerichts München I gegen Check24 betrieben. Wenn man den aktuellen Presseveröffentlichungen folgt, erfährt man viel, aber nichts Genaues.
Verkauft wird das Urteil als Sieg des Verbraucherschutzes. So stellte es Michael Heinz, Präsident des klagenden Bundesverbandes Deutscher Versicherungskauflaute e.V., dar. Christoph Röttele von Check24 sagt, man könne mit dem Urteil leben. Warum dann dieser Rechtsstreit, fragt sich.
Zum Hintergrund: Gem § 61 VVG , und auch gem § 60 VVG, ist der Versicherungsnehmer zu beraten und informieren. Gem § 11 VersVermV muss der Kunde näher über den Vermittler informiert werden. Alles stand auf dem Prüfstand.
Infos gem. § 11 VersVermG: Dies kam wohl zu kurz, weil auf der Seite von Check 24 nicht offensichtlich auf die Maklertätigkeit von Check24 hingewiesen wurde. Der Abruf eines Buttons in der Fußzeile der Internetseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ genügt dafür nicht. Die Informationen müssen dem Besucher der Website so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.
Beratung § 60 VVG: Eine standardisierte Liste von Tarifen, die Check24 den Besuchern als Beratungsgrundlage nach § 60 VVG vorlegt, sei dagegen ausreichend, so das Gericht.
Beratung § 61 VVG: Check24 muss kleine Anpassungen an seinem Angebot bei der Vermittlung von Kfz-, Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen in einzelnen Punkten vornehmen.
Entscheidend: Die Kammer stimmte nur drei so genannten Nebenanträgen zu. So schreibt es die Bild.
Fazit: Es wird viel geschrieben und behauptet. Jeder hat ein bisschen gewonnen und verloren. Check24 ist mal wieder in aller Munde. Ob diese Werbung im Interesse der Versicherungskaufleute ist, darf bezweifelt werden. Eine juristische Nachbearbeitung wird erforderlich sein, wenn das schriftliche Urteil da ist.
29
„Wechsel der Lebensversicherung: Vermittler haftet für schlechten Rat“ schreibt Stiftung Warentest am 15.12.2014 und nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2014.
Später heißt es weiter in dem Bericht von Stiftung Warentest : „So lief das: Versicherungsvermittler wie die von der Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) boten an, bestehende Versicherungsverträge zu prüfen. Das Ergebnis einer solchen Beratung lautete oft: Der bestehende Lebensversicherungsvertrag sei ungünstig. Die Vermittler empfahlen zu kündigen und einen neuen Vertrag abzuschließen.“
Das BGH-Urteil wird nach Stiftung Warentest mit der DVAG in Verbindung gebracht. Es gilt jedoch für die gesamte Branche, also auch für OVB, MLP, Swiss Life Select u.s.w.!
Das Urteil ist vielleicht ein Novum, eine Überraschung jedoch nicht. Wenn sich ein Kunde bei einer Finanzberatung schlecht beraten fühlte und klagte, hatte er nach den üblichen Beweisregeln die Schlechtberatung zu beweisen. So auch kürzlich in einer Entscheidung des Landgerichts Ulm, das die Klage eines Kunden deshalb abwies.
Eine Änderung der Beweisregeln gab es bereits mit den sogenannten Kick-Back-Urteilen. Banken hatten danach ungefragt über Erstattungen (bzw. Provisionen) aufzuklären. Tat man dies nicht, haftete die Bank. Dies wurde später auf die komplette Finanzdienstleistungsbranche ausgeweitet.
Die nunmehr geregelte Dokumentationspflicht des § 61 Abs. 1 VVG würde aber keinen Sinn machen, wenn es nicht stets zu einer Beweiserleichterung führen würde, wenn der Berater gegen gesetzliche Formvorschriften verstößt. Es heißt in § 61:
“ Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren. “
Der BGH dreht das Rad deshalb jetzt noch weiter und meint – nicht nur bei KickBacks – sondern gleich in jeder Hinsicht, dass der Berater hafte, wenn er nicht dokumentieren könne, dass er richtig beraten habe.
Dass die Dokumentation jedoch nicht einmal vom Kunden unterschrieben werden muss, oder gar ihr Zugang bewiesen werden muss, lässt Spielraum für manch Mogelei, um den strengen Anforderungen des BGH- Urteils aus dem Weg zu gehen.